Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.669/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_669/2008

Urteil vom 25. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Schönbächler,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
28. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Jg. 1966) prallte am 3. September 1997 mit seinem Personenwagen bei
einer Geschwindigkeit von gut 50 km/h auf ein auf seiner Fahrbahn stehendes
Fahrzeug auf und zog sich dabei gemäss ärztlicherseits wiederholt bestätigter
Diagnose des am nächsten Tag aufgesuchten Dr. med. S.________ vom 30. September
1997 eine Distorsion der Halswirbelsäule zu. Nach anfänglich günstigem
Heilungsverlauf konnte er seine Tätigkeit im Innenarchitektur- und
-designbereich für die Gastrokonzept GmbH in Kloten schon wenige Monate nach
diesem Auffahrunfall wieder aufnehmen, beanspruchte indessen wegen
persistierender belastungsabhängiger Nacken- und Rückenbeschwerden mit vor
allem linksseitigen Ausstrahlungen, zum Teil aber auch in den Hinterkopf und in
beide Schultern, sowie muskulärer Verspannungen, Konzentrationsschwierigkeiten,
Vergesslichkeit und rascher Ermüdbarkeit chiropraktische, physiotherapeutische
(aufbauendes Kraft- und Muskeltraining) und auch alternativ-medizinische
(Atlaslogie, Akupunktur) Massnahmen. Wegen eines intermittierend aufgetretenen
Tinnitus kam es zudem zu medikamentösen Behandlungen. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche für die Heilbehandlung aufgekommen
war und Taggelder ausgerichtet hatte, veranlasste nach einer im Jahr 2004
gemeldeten Beschwerdezunahme mit neu aufgetretenen Schwindelgefühlen und
Disästhesien in beiden Händen sowie einer deswegen ab 9. Juni 2004
vorgenommenen Reduktion der Arbeitstätigkeit auf 50 % eine zusätzliche
Abklärung im Begutachtungsinstitut Y.________, welches am 3. Januar 2006 die
Stellungnahmen des Neurologen Dr. med. I.________ und des Psychiaters Dr. med.
E.________ erstattete. Gestützt auf die sich daraus ergebenden Erkenntnisse
stellte die SUVA ihre Leistungen mit Verfügung vom 22. November 2006 auf den
30. November 2006 hin ein, weil die noch geklagten Beschwerden organisch nicht
hinreichend nachweisbar und deren Adäquanz zum Auffahrunfall vom 3. September
1997 zu verneinen seien. Gleichzeitig lehnte sie die Gewährung einer
Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung ab. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 26. September 2007 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Begehren um Zusprache einer halben
Invalidenrente und einer angemessenen Integritätsentschädigung, eventuell um
Rückweisung der Sache an die SUVA zwecks Neubeurteilung und/oder Neuabklärung
wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. Mai 2008
ab.

C.
Beschwerdeweise lässt A.________ die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge
erneuern.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
indessen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist somit weder an die in der
Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund
gutheissen und eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen (Urteil 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 2.1
mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 134 V 392).

2.
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf Grund des am 3. September 1997
erlittenen Verkehrsunfalles über den 30. November 2006 hinaus Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung hat.
Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen
wird. Richtig sind namentlich die Ausführungen über den für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers rechtsprechungsgemäss erforderlichen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen versichertem
Unfallereignis und darauf zurückzuführender gesundheitlicher Schädigung (BGE
129 V 177 E. 3 S. 181 ff. mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der
Bedeutung ärztlicher Angaben für die Kausalitätsbeurteilung und der
Beweistauglichkeit medizinischer Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.
Der Beschwerdeführer setzt sich zunächst gegen die Auffassung von SUVA und
Vorinstanz zur Wehr, wonach für die geklagten - klinisch fassbaren - Leiden
kein organisches Korrelat im Sinne struktureller Veränderungen vorliege,
welches mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
auf den Unfall vom 3. September 1997 zurückzuführen wäre.

Das kantonale Gericht ist auf Grund einer eingehenden und gründlichen Prüfung
der medizinischen Aktenlage zu dieser Erkenntnis gelangt, welche es im
angefochtenen Entscheid ausführlich und überzeugend begründet hat. Der
Beschwerdeführer listet demgegenüber - wie schon im kantonalen Verfahren -
verschiedene ärztliche Berichte auf, mit welchen die Expertise des
Begutachtungsinstituts Y.________ vom 3. Januar 2006 seiner Ansicht nach
offenbar nicht in Einklang steht und welche den Nachweis organisch
objektivierbarer Befunde erbringen sollen. Zwar führt er einzelne daraus
herausgegriffene Zitate an, eine vertiefte Auseinandersetzung mit der
Argumentation im kantonalen Entscheid jedoch fehlt. Selbst wenn darin eine
rechtsgenügliche Beschwerdebegründung erblickt werden könnte (vgl. BGE 134 II
244 E. 2.3 S. 246 f.), vermöchte diese an der gesamthaften Würdigung der
medizinischen Aktenlage durch das kantonale Gericht keine ernsthaften Zweifel
aufkommen zu lassen. Daran ändern die erst mit der Beschwerdeschrift neu
beigebrachten Dokumente ebenso wenig wie der am 21. November 2008 nachgereichte
Bericht des Zentrums U.________ vom 29. September 2008 (zum Beweiswert der
funktionellen Magnetresonanztomographie: vgl. BGE 134 V 231 E. 5 S. 232 ff.).
Dabei kann offen bleiben, inwiefern die Einreichung dieser Unterlagen erst im
letztinstanzlichen Beschwerdeverfahren im Hinblick auf Art. 99 Abs. 1 BGG
überhaupt noch zulässig war. Zur Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten des
Begutachtungsinstituts Y.________ vom 3. Januar 2006 ist zu bemerken, dass von
medizinischen Experten eine in Kenntnis der Aktenlage gebildete eigenständige
Beurteilung erwartet wird, wozu es keiner ausdrücklichen Stellungnahme zu jeder
einzelnen abweichenden Meinung bedarf.

4.
Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer anlässlich des Auffahrunfalles
vom 3. September 1997 eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten. Bereits am
ersten Tag nach diesem Unfallereignis hat er sich bei Dr. med. S.________ über
Nackenbeschwerden, Rückenschmerzen und Übelkeit beklagt und in der Folge traten
auch Kopfschmerzen, Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen hinzu, Beschwerden
mithin, die oftmals nach Schleudertraumen der Halswirbelsäule beobachtet werden
und insoweit zum so genannt typischen Beschwerdebild zählen. Zu weiteren, bei
diesem Beschwerdebild ebenfalls bekannten Störungen kam es dann allerdings erst
mit der Jahre später eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes,
welche im Jahre 2004 zu einer hälftigen Reduktion der angestammten
Arbeitstätigkeit führte.

4.1 Das kantonale Gericht hat zwar die Frage aufgeworfen, ob unter diesen
Umständen das Vorliegen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule mitsamt dem
typischen bunten Beschwerdebild durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert
und der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den
seither aufgetretenen Leiden zu bejahen ist. Es hat diese Fragen dann aber mit
der Begründung offen gelassen, die Adäquanz der Beschwerden sei ohnehin zu
verneinen. Richtig ist, dass sich eine Prüfung der natürlichen Unfallkausalität
eines Gesundheitsschadens erübrigen kann, wenn sich zeigt, dass dessen Adäquanz
zum versicherten Unfallereignis nicht gegeben und damit eine für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst der natürlichen Kausalität
kumulativ erforderliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Unter dieser Prämisse
sind die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände gegen den vorinstanzlichen
Verzicht auf eine abschliessende Klärung der natürlichen Kausalität der
geklagten Beschwerden unbegründet.

4.2 Gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch insoweit nicht ohne weiteres, als
sie auch der Frage nicht weiter nachgehen will, ob das Vorliegen eines
Schleudertraumas der Halswirbelsäule mitsamt typischem bunten Beschwerdebild
durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert ist, hängt davon doch der
Entscheid darüber ab, ob die Adäquanzprüfung nach der für Folgen eines
Schleudertraumas oder einer diesem adäquanzrechtlich äquivalenten Verletzung in
BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Weise zu erfolgen
hat. Dass dabei psychisch bedingte Beeinträchtigungen mitzuberücksichtigen, bei
der Adäquanzprüfung psychischer Folgeschäden eines Unfalles nach BGE 115 V 133
hingegen auszuklammern sind, führt dazu, dass die - in BGE 115 V 133 und 134 V
109 zudem unterschiedlich umschriebenen - Adäquanzkriterien bei Folgen eines
Schleudertraumas eher als bei einer nach einem Unfall aufgetretenen psychischen
Fehlentwicklung erfüllt sind. Deshalb muss die Zuordnung der geklagten
Beschwerden insoweit geklärt sein, bevor entschieden werden kann, nach welcher
Methode sich die Adäquanzprüfung richtet. Davon kann nur abgesehen werden, wenn
sich zeigt, dass die Adäquanzkriterien selbst unter Annahme der für einen
Versicherten in aller Regel günstigeren Variante nach BGE 134 V 109 nicht
erfüllt sind.

4.3 Das kantonale Gericht ist gestützt auf die Teil der Expertise des
Begutachtungsinstituts Y.________ bildende psychiatrische Beurteilung durch Dr.
med. E.________ vom 31. Dezember 2005 davon ausgegangen, dass eine
Adäquanzprüfung angesichts der fachärztlich festgestellten psychischen
Fehlentwicklung im Sinne einer Anpassungs- und Somatisierungsstörung nach BGE
115 V 133 vorzunehmen sei. Damit hat es der psychischen Entwicklung nach dem
Unfall vom 3. September 1997 gegenüber allfälligen zum typischen Beschwerdebild
nach einem Schleudertrauma zählenden gesundheitlichen Problemen mehr Gewicht
beigemessen, was schon insofern gewisse Bedenken erweckt, als einerseits Dr.
med. I.________ im Gutachten vom 3. Januar 2006 ausdrücklich festgehalten hat,
"die Gesundheitsstörungen im Zusammenhang mit dem typischen Beschwerdebild"
würden "nicht ganz in den Hintergrund gegenüber psychischen Beschwerden"
treten, und andererseits eine psychische Problematik ausser von Dr. med.
E.________ kaum je thematisiert worden ist. Abgesehen davon besagt die
vorinstanzliche Prüfung der Adäquanz nach BGE 115 V 133 und deren Verneinung
aber ohnehin nicht abschliessend, dass die Unfallversicherung mangels Adäquanz
der geklagten Beschwerden keine Leistungen mehr zu erbringen hätte. Solange -
wovon die Vorinstanz ausgegangen ist - offen bleibt, ob nebst der psychischen
Fehlentwicklung ein ärztlicherseits einwandfrei gesichertes Schleudertrauma der
Halswirbelsäule mitsamt typischem Beschwerdebild vorliegt, kann nicht
ausgeschlossen werden, dass eine Adäquanzprüfung nach BGE 134 V 109 vorzunehmen
wäre, welche allenfalls zu einem aus Sicht des Beschwerdeführers günstigeren
Resultat führen könnte. Die vorinstanzliche Adäquanzprüfung nur nach BGE 115 V
133 genügt deshalb nicht für die abschliessende Verneinung einer weiterhin
bestehenden Leistungspflicht des Unfallversicherers.

5.
5.1 Zumindest im Ergebnis könnte der Entscheid des kantonalen Gerichts aber
dennoch bestätigt werden, was allerdings voraussetzt, dass die Adäquanzfrage
auch nach BGE 134 V 109 negativ zu beantworten wäre. In diesem Sinne ist die
SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 26. September 2007 bei der
Adäquanzprüfung richtigerweise nach BGE 117 V 359 - die in BGE 134 V 109
erfolgte Weiterentwicklung der Rechtsprechung war damals noch nicht bekannt -
vorgegangen. Weil sie dabei zur Verneinung sämtlicher (geprüften)
Adäquanzkriterien gelangte, liess auch sie die Frage nach der Bedeutung der zum
typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zur
psychischen Problematik offen.

5.2 Prüft man - in Übereinstimmung mit dem dem Grundsatz nach korrekten
Vorgehen der SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 26. September 2007 (E. 5.1
hievor) und der Argumentation des Beschwerdeführers folgend - die Adäquanzfrage
nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen oder Schädel-/
Hirntraumen massgebenden Methode, wie sie in BGE 117 V 359 entwickelt und in
BGE 134 V 109 präzisiert worden ist, sind die Kriterien "besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls" (BGE 134 V 109 E.
10.2.1 S. 127), "Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen" (BGE
134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.) und "ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat" (BGE 134 V 109 E. 10.2.5 S. 129) klar
zu verneinen, was auch in der Beschwerdeschrift ausdrücklich anerkannt wird.

5.3 Bei der Prüfung des Kriteriums "fortgesetzt spezifische, belastende
ärztliche Behandlung" (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128) fällt ins Gewicht, dass
es nach dem Unfall vom 3. September 1997 zunächst lediglich zu sporadischen
ärztlichen Konsultationen kam, ohne dass eine kontinuierliche, mit einer
gewissen Planmässigkeit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
ausgerichtete Behandlung stattgefunden hätte. Zwar hat der Beschwerdeführer
trotz seiner über Jahre hinweg erhalten gebliebenen vollständigen
Arbeitsfähigkeit seine dennoch bestehenden Beschwerden über längere Zeit mit
vor allem chiro- und physiotherapeutischen Massnahmen zu bekämpfen versucht und
auch verschiedene alternativ-medizinische Methoden ausprobiert. Eine anhaltende
belastende ärztliche Behandlung kann darin aber ebenso wenig erblickt werden
wie in den primär der medizinischen Abklärung dienenden Kontrolluntersuchungen.
Daran hat sich auch nach der Reduktion der Arbeitstätigkeit auf 50 % ab Juni
2004 nichts wesentlich verändert. Weiterhin fanden zwar - in unregelmässigen,
teils aber doch längerdauernden Abständen - Kontrolluntersuchungen bei Dr. med.
B.________ statt, auf dessen Verordnung hin auch an der physiotherapeutischen
Behandlung festgehalten wurde. Auch Letztere stellt indessen keine erhebliche
Mehrbelastung dar, welche genügen würde, um das hier interessierende Kriterium
- zu welchem sich die SUVA nicht abschliessend geäussert hat - als erfüllt
anzusehen.

5.4 Was den von der SUVA ebenfalls nicht weiter geprüften Heilungsverlauf nach
dem Unfall vom 3. September 1997 anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass
zumindest keine ernsthaften Komplikationen aufgetreten sind. Vielmehr
gestaltete sich der Heilungsverlauf in den ersten Jahren nach dem versicherten
Unfallereignis durchaus positiv, sodass selbst die angestammte Arbeit rasch
wieder aufgenommen und über mehrere Jahre hinweg ohne wesentliche
Einschränkungen weitergeführt werden konnte. Auch die im Jahre 2004
aufgetretene Verschlechterung lässt das Kriterium "schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen" (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129) angesichts der
dadurch ausgelösten geringfügigen medizinischen Vorkehren nicht als erfüllt
erscheinen.

5.5 Nachdem der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit schon wenige
Wochen nach dem Unfall vom 3. September 1997 wieder aufnehmen konnte und danach
über Jahre hinweg offenbar in der Lage war, den beruflichen Anforderungen ohne
wesentliche Beeinträchtigungen zu genügen, liesse sich lediglich noch fragen,
ob allenfalls die ab Juni 2004 ärztlicherseits bescheinigte 50%ige
Arbeitsunfähigkeit genügt, um die Erfüllung des Kriteriums "erhebliche
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen" (BGE 134 V 109 E. 10.2.7
S. 129 f.) zu bejahen. Auch die SUVA hat bei der Beurteilung des entsprechenden
- damals nach BGE 117 V 359 E. 6a S. 367 noch geltenden - Kriteriums "Grad und
Dauer der Arbeitsunfähigkeit" in Betracht gezogen, dass die Arbeitsunfähigkeit
anfänglich nur ein paar Wochen dauerte und erst nach "rund 6,5 Jahren mit
voller Arbeitsfähigkeit" wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert
wurde. Dieser Umstand stellt allerdings eher den natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen versichertem Unfallereignis und erst Jahre später eingetretener
Arbeitsunfähigkeit in Frage. Wäre dieser einwandfrei erstellt, könnte die
Tatsache, dass eine namhafte Arbeitsunfähigkeit erst Jahre nach dem
versicherten Unfallereignis attestiert wurde, im Rahmen der Adäquanzprüfung
höchstens noch am Rande Berücksichtigung finden. Zu beurteilen wäre
gegebenenfalls die Arbeitsunfähigkeit wie sie nach der Reduktion der
Arbeitstätigkeit zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Juni 2004
für voraussichtlich längere Zeit ausgewiesen worden ist. Der Dauer der
vorangegangenen uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit dürfte dabei nur noch
untergeordnete Bedeutung zukommen. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann
indessen letztlich offen bleiben, wobei immerhin zu anerkennen ist, dass der
Beschwerdeführer mit seinen verschiedenen Therapien über Jahre hinweg doch (mit
Erfolg) erhebliche Anstrengungen auf sich genommen hat, um seine
Arbeitsfähigkeit möglichst lange aufrecht zu erhalten. Bemühungen um eine
anderweitige, dem offenbar vorhandenen Beschwerdebild eher angepasste
Betätigung sind demgegenüber nicht aktenkundig.

6.
Selbst wenn das Kriterium der "erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen" zusammen mit dem hier nicht weiter geprüften
Kriterium der "erheblichen Beschwerden" (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128) als
erfüllt gelten könnte, wäre der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen,
genügt dies doch für die Bejahung der Adäquanzfrage bei einem mittelschweren -
weder im Bereich zu den leichteren noch zu den schwereren Unfällen liegenden -
Ereignis nicht (Urteil 8C_744/2007 vom 5. November 2007 E. 5.2). Die
vorinstanzlich bestätigte Verneinung der adäquaten Unfallkausalität der noch
vorhandenen Beschwerden erfolgte demnach im Ergebnis zu Recht.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als
unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl