Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.668/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_668/2008

Urteil vom 25. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
W.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 17. Juli 2008.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17.
Juli 2008, worin der Erlass einer Rückforderung zu Unrecht geleisteter
Arbeitslosengelder wegen grobfährlässigen Bezugs derselben verweigert worden
ist,
in die Eingabe vom 5. August 2008 (Poststempel), worin W.________ dem
Bundesgericht mitteilt, über kein Geld zur Bezahlung des Rückforderungsbetrages
zu verfügen,
in das Schreiben vom 25. August 2008, mit welchem W.________ auf die Anfrage
des Bundesgerichts vom 7. August 2008, ob die erste Eingabe als Beschwerde
gegen den kantonalen Entscheid zu verstehen sei, reagiert,
in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
worauf das Bundesgericht in der Anfrage vom 7. August 2008 zusätzlich und
ausdrücklich verwiesen hat,
dass (auch) die zweite Eingabe diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht
zu genügen vermag, verweist der Einleger doch erneut pauschal auf seine
finanziellen Verhältnisse, ohne in der Sache selbst Anträge zu stellen und
darzulegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein
sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Eingaben wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse, Zürich, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel