Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.667/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_667/2008

Urteil vom 25. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien
Trägerschaft der Arbeitslosenkasse Comedia, Monbijoustrasse 33, 3011 Bern,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein, Stockerstrasse 39, 8002 Zürich,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Direktion für Arbeit, Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen einer Revision machte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die
Trägerschaft der Arbeitslosenkasse Comedia für einen Schaden, der im
Zusammenhang mit an den Versicherten B.________ zu Unrecht ausbezahlten
Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingetretenen war, im Umfang von Fr.
10'000.- haftbar (Verfügung vom 5. September 2006; Revisionsbericht vom 8.
August 2006).

B.
Die von der Trägerschaft der Arbeitslosenkasse Comedia hiegegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 19. Juni 2008
ab.

C.
Die Trägerschaft der Arbeitslosenkasse Comedia lässt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 5. September 2006 sei in
Bezug auf den Versicherten B.________ von einer Trägerhaftung abzusehen.
Das SECO schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht
hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen
von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 138 E.
1 Ingress S. 140 mit Hinweisen).

2.
2.1 Der vorliegende Streit dreht sich um eine auf Art. 82 Abs. 1 AVIG gestützte
Schadenersatzforderung, wonach der Träger dem Bund für Schäden haftet, die
seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder
fahrlässig verursacht. Damit betrifft der vorinstanzliche Entscheid eine in die
Zuständigkeit des Bundesgerichts fallende Angelegenheit des öffentlichen Rechts
im Sinne von Art. 82 lit. a BGG (BGE 134 V 138 E. 1.1 S. 140).

2.2 Im jüngst ergangenen BGE 8C_688/2008 vom 14. Januar 2009 hat das
Bundesgericht entschieden, dass es sich bei der Trägerhaftung nach Art. 82 AVIG
um eine vermögensrechtliche Angelegenheit auf dem Gebiet der Staatshaftung im
Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG handelt, woran nichts ändert, dass ein
Träger einer privaten Arbeitslosenkasse gegenüber dem Bund haftbar gemacht wird
(eben zitiertes Urteil, E. 5). Damit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der
Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG).
Strittig ist lediglich ein Betrag von Fr. 10'000.- (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a
BGG), womit die vorausgesetzte Streitwertgrenze nicht erreicht ist. Die
Beschwerdeführerin macht nicht geltend, es stelle sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung, was auch nicht ersichtlich ist. Auf die Beschwerde
ist demnach nicht einzutreten.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 637 E. 4.6 S. 639).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1100.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der
Arbeitslosenkasse Comedia und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla