Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.666/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_666/2008, 8C_672/2008

Urteil vom 2. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen,
Ronstrasse 5, 6031 Ebikon,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1962 geborene K.________ war seit 21. März 1995 bei der Firma
X.________ als Speditionsmitarbeiter angestellt und dadurch bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die
Folgen von Unfällen versichert. Am 5. August 1995 stiess ein von hinten
herannahendes Automobil in den vom Versicherten gelenkten, wegen eines
Linksabbiegemanövers zum Stillstand gebrachten Personenwagen. Die Ärzte des
Spitals A.________, Chirurgische Abteilung, diagnostizierten einen Verdacht auf
Commotio cerebri sowie Kontusionen der linken Schulter und des linken Knies und
ordneten eine stationäre neurologische Überwachung für 24 Stunden an, die
komplikationslos verlief (Austritt am 8. August 1995; Bericht vom 11. August
1995). Der Hausarzt, Dr. med. B.________, FMH Allgemeine Medizin, hielt in
einem Überweisungsschreiben an Dr. med. C.________, Neurologie FMH, Klinik
Y.________, vom 26. Oktober 1995 fest, dass für die geklagten Beschwerden
(Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in das Hinterhaupt; zunehmende und sich
ausweitende Sensiblitätsstörungen der rechten Hand; Dysästhesien im rechten
Bein; Kraftverminderung der rechten Körperseite [Arm und Bein]); heftiger
Drehschwindel) weder klinisch (vgl. Bericht des Dr. med. D.________,
Spezialarzt für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 9.
Oktober 1995) noch radiologisch (Computertomogramm [CT] des Schädels vom 21.
August 1995 [Bericht des Dr. med. E.________, Spezialarzt für Radiologie FMH,
Röntgeninstitut Z.________]; magnetic resonance imaging [MRI] der
Halswirbelsäule [HWS] vom 20. September 1995 [Bericht des Dr. med. F.________,
Röntgeninstitut, Klinik G.________]; triplanare MRI des Schädels mit
Kontrastmittel sowie MR-Angiographie vom 20. Oktober 1995 [Bericht des Dr. med.
H.________, FMH Radiologie, Medical Imaging I.________]) ein posttraumatischer
Befund erhoben werden konnte. Auch die weiteren neurologischen und
neurootologischen Abklärungen ergaben keine Auffälligkeiten (Berichte der Dres.
med. L.________, Oberarzt, Klinik für Hals-, Nasen-, Ohren- und
Gesichtschirurgie, Spital M.________, vom 6. November 1995 und C.________ vom
16. November 1995). Der den Versicherten physiotherapeutisch behandelnde Dr.
med. N.________, Chiropraktor SCG/ECU, konnte die angegebenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen (Brummen im Kopf; konstante Kopfschmerzen; Taubheit im
rechten Arm) nicht mit den funktionellen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule
in Übereinstimmung bringen (Bericht vom 17. Dezember 1995). Nachdem der
Versichte trotz zweimaliger Aufforderung einer kreisärztlichen Untersuchung
fernblieb, stellte Dr. med. O.________, FMH Orthopädische Chirurgie, in einer
Aktenbeurteilung vom 8. Januar 1996 fest, die umfangreichen spezial- und
hausärztlichen Untersuchungen hätten keine objektivierbare organische
Unfallfolgen ergeben, weshalb der Fall bei voller Arbeitsfähigkeit
abzuschliessen sei. Mit Verfügung vom 22. Januar 1996 stellte die SUVA die
bisher erbrachten Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) ab 23. Januar 1996 ein.
Auf Einsprache vom 31. Januar 1996 hin holte sie weitere ärztliche Auskünfte
ein (Berichte der Dres. med. P.________, SUVA-Kreisarzt, vom 20. Mai 1996;
L.________ vom 11. März 1997; Q.________, Facharzt Allg. Med. FMH, vom 24. Juli
1997; B.________ vom 26. August 1997), ohne einen Einspracheentscheid zu
fällen.

A.b Aufgrund einer Meldung vom 28. August 2003 holte die SUVA die Berichte der
Dres. med. R.________, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten,
Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, SUVA Zentralschweiz, vom 1.
Oktober 2003 und 16. März 2004 sowie L.________ vom 9. Dezember 2003 ein und
sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 22. März 2004, welche nicht
angefochten wurde, wegen eines schweren Tinnitus eine Integritätsentschädigung
auf Basis einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Nach weiteren ärztlichen
Untersuchungen und Stellungnahmen (Berichte der Dres. med. Prof. S.________,
Leitender Arzt in der Medizinischen Abteilung des Spitals M.________, vom 18.
Juni und 5. Oktober 2004; T.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 18. März
2005; U.________, Neurologe FMH, vom 18. Oktober 2005; V.________, Fachärztin
Neurologie und Psychiatrie FMH, vom 2. Dezember 2005; R.________ vom 23. Juni
2006; W.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11.
Juli und 17. August 2006; Aa.________, Facharzt FMH für Hals-, Nasen- und
Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 21. August und 13. November
2006; Bb.________, Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie FMH, Manuelle
Medizin SAMM - Homöopathie SVHA - Akupunktur ASA, vom 13. Oktober 2006;
Cc.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27.
Oktober 2006; Dd.________, FMH Chirurgie, vom 24. Oktober 2006) verfügte die
SUVA am 30. November 2006, es müsse bezüglich der neu geltend gemachten
gesundheitlichen Beschwerden von einem Rückfall ausgegangen werden, weshalb das
Taggeld gestützt auf Art. 23 Abs. 8 UVV zu bestimmen sei. Im
Einspracheverfahren wurden zusätzliche Auskünfte des Dr. med. Aa.________ vom
5. Dezember 2006 und 6. Februar 2007 eingereicht. Mit Entscheid vom 16. März
2007 lehnte die SUVA die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat.

A.c Mit einer weiteren Verfügung vom 29. März 2007 verneinte die SUVA eine
Leistungspflicht ab 30. April 2007 mangels adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfall vom
5. August 1995. Die dagegen erhobene Einsprache lehnte sie ab
(Einspracheentscheid vom 10. September 2007).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen die
Einspracheentscheide vom 16. März und 10. September 2007 eingereichten
Beschwerden mit zwei Entscheiden vom 18. Juni 2008 ab, soweit darauf
einzutreten war.

C.
K.________ lässt mit zwei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide sei ihm wegen des
bestehenden Tinnitus sowie der übrigen Beschwerden ab 8. August 1995 und
weiterhin ein Taggeld gestützt auf eine mindestens 25 %ige Arbeitsunfähigkeit
auszurichten; die Höhe des Taggeldes sei aufgrund des vor dem Unfall vom 5.
August 1995 erzielten Verdienstes zu bestimmen; eventualiter seien
Rentenleistungen auszurichten. Ferner wird mit beiden Beschwerden um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Die SUVA schliesst in beiden Fällen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt
für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1.
Die Begründungen der beiden zwischen identischen Parteien hängigen Beschwerden
stehen insoweit in einem engen Zusammenhang, als es zum einen (Verfahren 8C_666
/2008) um die Frage geht, ob der natürliche Kausalzusammenhang der geltend
gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem Unfall vom 5. August 1995
im Rahmen eines Rückfalls zu beurteilen ist, zum anderen (Verfahren 8C_672/
2008), ob ab dem 30. April 2007 ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung dahingefallen war. Den zwei Beschwerden liegt derselbe
Sachverhalt zugrunde, weshalb sich eine Vereinigung der Verfahren aus
prozessökonomischen Gründen aufdrängt, obwohl das kantonale Gericht zwei
getrennte Entscheide erlassen hat (vgl. BGE 113 Ia 390 E. 1 S. 394, 111 II 270
E. 1 S. 271 f. und 108 Ia 22 E. 1 S. 24 f.).

2.
Dem wiederholt geltend gemachten Vorbringen in den letztinstanzlichen
Beschwerden, das kantonale Gericht habe die ärztlichen Unterlagen teilweise in
Verletzung des Willkürverbots gewürdigt, kommt keine selbstständige Bedeutung
zu, da das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
gebunden ist (Art. 97 Abs. 2 und 105 Abs. 3 BGG).

3.
Streitig und zu prüfen ist im Verfahren 8C_666/2008, ob die der SUVA am 28.
August 2003 und danach gemeldeten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrer
Ausprägung und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahre 1997
gleichbleibend vorhanden waren, wie in der letztinstanzlichen Beschwerde
geltend gemacht wird, oder aber auf einen Rückfall zurückzuführen sind, wie die
Vorinstanz in Bestätigung des Einspracheentscheids der SUVA vom 16. März 2007
annimmt. Von der Beantwortung dieser Frage hängt sowohl der Anspruch auf
Heilbehandlung und Taggeld in zeitlicher Hinsicht, als auch die Bestimmung des
der Taggeldberechnung zu Grunde zu legenden versicherten Verdienstes (vgl. Art.
23 Abs. 8 UVV) ab.

3.1 Die SUVA erliess in Bezug auf die gegen die Verfügung vom 22. Januar 1996
gerichtete Einsprache vom 31. Januar 1996 keinen Entscheid, weshalb es an einem
formellen Abschluss des Verwaltungsverfahrens fehlte. Zu prüfen ist, welche
Bedeutung diesem Umstand hinsichtlich der streitigen Frage zukommt.
3.2
3.2.1 Der Begriff der Verfügung (vgl. nicht publ. E. 1.2 des Urteils BGE 132 V
412) bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach
Massgabe von Art. 5 Abs. 1 VwVG (vgl. Art. 55 ATSG; BGE 131 V 46 E. 2.4, 130 V
391 E. 2.3). Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten Anordnungen
der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen
(oder richtigerweise hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 266 E. 2a) und zum
Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder
Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten
oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder
Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche
Begehren (BGE 124 V 20 E. 1, 123 V 296 E. 3a, je mit Hinweisen). Der Verfügung
gleichgestellt sind gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG Einspracheentscheide (BGE 130 V
391 E. 2.3).
3.2.2 Bis zum Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 schrieb Art. 99 Abs. 1
Satz 1 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung (AS 1982 1706) vor,
dass der Versicherer über erhebliche Leistungen und Forderungen und über
solche, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist, schriftliche
Verfügungen zu erlassen hat. Diese Problematik ist jetzt in Art. 49 Abs. 1 ATSG
geregelt. Danach hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und
Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht
einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen
und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art.
51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden; diesfalls räumt
Abs. 2 dieser Bestimmung der betroffenen Person die Möglichkeit ein, den Erlass
einer Verfügung zu verlangen. Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG werden die Verfügungen
mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den
Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung
einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE
132 V 412 E. 1.3 S. 413).
3.2.3 Gemäss dem unter dem Recht des ATSG weiterhin gültigen Art. 124 UVV ist
eine schriftliche Verfügung insbesondere zu erlassen über die Zusprechung von
Invalidenrenten, Abfindungen, Integritätsentschädigungen,
Hilflosenentschädigungen, Hinterlassenenrenten und Witwenabfindungen sowie die
Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen (lit. a), sowie über die
Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (lit. b; vgl. BGE 132 V
412 E. 1.4 S. 413).

3.3 Das Bundesgericht hat sich in BGE 132 V 412 eingehend mit dieser Rechtslage
auseinandergesetzt (E. 2 f. S. 414 ff.) und ist zum Schluss gelangt, dass sich
bei der Einstellung von vorübergehenden Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung)
die Erheblichkeit nicht daran bemisst, wie lange diese erbracht worden sind,
denn die Erheblichkeit liegt nicht in der Beendigung dieses vorausgegangen -
längeren oder küzeren - Leistungsbezugs, sondern im Fallabschluss ex nunc et
pro futuro, da die versicherte Person mit keinerlei Leistungen mehr rechnen
kann. Der (Unfall-)Versicherer hat darum bei Einstellung von Heilbehandlung und
Taggeld den Fallabschluss formell zu verfügen und darf ihn nicht im formlosen
Verfahren behandeln (E. 4 S. 417). Allerdings schliesst das Bundesgericht eine
rechtskräftige Einstellung nach dem De-facto-System (vgl. dazu E. 2.1 f. S. 414
f. mit Hinweisen) in Ausnahmefällen nicht aus. So kann nach BGE 104 V 162 E. 3
S. 166 eine versicherte Person, die feststellt, dass die Verwaltung zu Unrecht
nicht in Verfügungsform über den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen
Anspruch befunden hat, nicht jederzeit den nachträglichen Erlass eines solchen
anfechtbaren Verwaltungsaktes verlangen, um ihn dann beschwerdeweise an den
Richter weiterzuziehen. Dies hat vielmehr innerhalb einer zeitlichen Befristung
zu geschehen, die nach den konkreten Umständen als vernünftig erscheint und
gleichzeitig den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit
Rechnung trägt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam im konkreten Fall
zum Schluss, dass es gegen Treu und Glauben verstosse, wenn ein neu bestellter
Vormund über die fast fünf Jahre früher mit Wissen der Vormundschaftsbehörde
vereinbarte Kürzung des Krankengeldes eine beschwerdefähige Verfügung verlangte
(vgl. nicht publizierte E. 6 des Urteils BGE 132 V 412).

3.4 Vorliegend hat die SUVA nach der gegen die Verfügung vom 22. Januar 1996
erhobenen Einsprache weitere medizinische Abklärungen getätigt und den
Versicherten schliesslich mehrere Male erfolglos aufgefordert, sich zur Klärung
der sich daraus ergebenden Fragen zu melden (vgl. Schreiben vom 31. Oktober
1997). Er machte erst am 28. August 2003 erneut einen Leistungsanspruch
geltend, weshalb angesichts der dargelegten Rechtslage ohne weiteres davon
auszugehen ist, dass er auf die Durchführung des Einspracheverfahrens
verzichtete und die Verfügung vom 22. Januar 1996, mit welcher die bisher
erbrachten Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) eingestellt wurden, de facto in
Rechtskraft erwuchs. Das vorinstanzliche Ergebnis, die natürliche Kausalität
der mit Meldung vom 28. August 2003 und danach geltend gemachten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei im Rahmen eines Rückfalls zu
beurteilen, ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass die SUVA
mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 22. März 2004 einen auf den Unfall
vom 5. August 1995 zurückzuführenden schweren Tinnitus mit einer
Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 5 % abgegolten
und wegen dieses Gesundheitsschadens gestützt auf die
Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung des Dr. med. U.________ (Gutachten vom 18.
Oktober 2005) Taggeldleistungen aufgrund einer 25%-igen Arbeitsunfähigkeit
erbrachte. Wohl litt der Versicherte nach ärztlichen Feststellungen seit dem
Unfall vom 5. August 1995 an einem Tinnitus. Er vermochte diesen jedoch gemäss
Angaben des Dr. med. R.________ vom 23. Juni 2006 anamnestisch betrachtet
während langer Zeit zu kompensieren. In Übereinstimmung damit hielt Dr. med.
Aa.________ in einem Bericht an den Rechtsvertreter des Versicherten vom 5.
Dezember 2006 fest, dass für die störende Wahrnehmung eines Tinnitus vor allem
auch die psychosoziale Situation sowie der Psychostatus der betroffenen Person
verantwortlich sei und daher über Jahre hinweg keine Arbeitsunfähigkeit
resultieren muss.

3.5 Ist nach dem Gesagten die Verfügung vom 22. Januar 1996, mit welcher die
bisher erbrachten Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) ab 23. Januar 1996
eingestellt wurden, formell rechtskräftig geworden, ist auf das Rechtsbegehren,
soweit der Beschwerdeführer damit einen Taggeldanspruch vor der Neuanmeldung
vom 28. August 2003 geltend macht, nicht einzutreten.

4.
Im Verfahren 8C_672/2008 ist streitig, ob der Beschwerdeführer über den 30.
April 2007 hinaus Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
(Heilbehandlung; Taggeld) beanspruchen kann.

4.1 Nach den vorinstanzlichen Erwägungen lag jedenfalls im Zeitraum seit
Neuanmeldung (28. August 2003) bis zur Leistungseinstellung das für die Annahme
eines Schleudertraumas typische Beschwerdebild nicht mehr vor. Der Versicherte
litt noch an Sensibilitätsstörungen auf der rechten Körper- und Gesichtshälfte
(Taubheitsgefühl, Gefühlsstörung) sowie an einem Tinnitus. Hinsichtlich des
Hemisyndroms war der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Unfall gestützt auf
die neurologische Beurteilung des Dr. med. T.________ sowie das Gutachten des
Dr. med. U.________ zu verneinen. Weiter führte die Vorinstanz unter
zutreffender Darlegung der Rechtsprechung (RKUV 2004 Nr. U 505 S. 246, U 116/03
E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2007 UV Nr. 31 S. 105, U 127/06 E. 4) aus,
dass der Tinnitus nicht aus einer organischen Schädigung hergeleitet werden
konnte, weshalb als Ursache einzig eine mangelhafte psychische Verarbeitung in
Frage kam. Eine solche war jedoch gestützt auf die psychiatrischen
Stellungnahmen zu verneinen, weshalb davon auszugehen war, dass der mit
Zusprache einer Integritätsentschädigung anerkannte schwere Tinnitus die
Vulnerabilitätsgrenze, welche jenen Toleranzbereich bezeichnet, in welchem
körperliche, psychische oder soziale Störungen ohne Dekompensation verkraftet
werden können, nicht überschritten hatte. Demnach entfiel auch der natürliche
Kausalzusammenhang des Tinnitus mit dem Unfall.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der natürliche
Kausalzusammenhang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem Unfall sei
gestützt auf die zum Schleudertrauma ergangene Praxis zu beurteilen. Er setzt
sich damit in Widerspruch zu der in der Begründung der Beschwerde
festgehaltenen Präzisierung der gestellten Anträge, worin explizit einzig für
die halbseitig bestehenden Sensiblitätsstörungen und den Tinnitus Leistungen
verlangt werden. Laut Gutachten des Dr. med. U.________ vom 18. Oktober 2005
kann ein sensibles Hemisyndrom insbesondere dann nicht aus einem
HWS-Distorsionstrauma hergeleitet werden, wenn wie hier das Gesicht
mitbetroffen ist; zum anderen geht aus der gestellten Diagnose dieses
Sachverständigen hervor, dass der Tinnitus jedenfalls vorliegend medizinisch
unabhängig von einem Schleudertrauma zu beurteilen ist.
4.2.2 Das kantonale Gericht hat einlässlich dargelegt, weshalb zur Beurteilung
der Frage, ob das sensible Hemisyndrom natürlich kausale Unfallfolge ist, auf
die Stellungnahmen der Dres. med. T.________ (Bericht vom 18. März 2005) und
U.________ (Gutachten vom 18. Oktober 2005) und nicht auf die anderslautenden
Auskünfte des Prof. Dr. med. S.________ vom 18. Juni und 5. Oktober 2004
abzustellen ist. Die Einwände in der letztinstanzlichen Beschwerde sind nicht
stichhaltig. Frau Dr. med. Ee.________, Fachärztin FMH für Neurologie, hat im
letztinstanzlich aufgelegten Bericht vom 20. September 2006, welcher in der
Stellungnahme des Dr. med. Bb.________ vom 13. Oktober 2006 wörtlich zitiert
worden war, einzig die Auffassung des Prof. Dr. med. S.________ wiederholt,
weshalb auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen
wird. Frau Dr. med. W.________ (Bericht vom 11. Juli 2006) stellte entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich einen zeitlichen Zusammenhang fest;
im Zeitpunkt des Unfalls lagen bereits schwerwiegende, davon unabhängige
Konflikte vor, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang mit der zu
diagnostizierenden dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10:
F44.6) möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich war. Schliesslich ist
festzuhalten, dass auch Frau Dr. med. V.________ im Bericht vom 2. Dezember
2005 gestützt auf eine Auswertung der radiologischen Aufnahmen zum Schluss
gelangte, das Taubheitsgefühl in der rechten Körperhälfte sei "mit Sicherheit"
keine Unfallfolge.

4.2.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die SUVA habe mit Verfügung
vom 22. März 2004 wegen des Tinnitus eine Integritätsentschädigung zugesprochen
und Taggeldleistungen gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % erbracht.
Damit habe sie den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang bejaht. Zudem
bestehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz einerseits laut Angaben des Dr.
med. U.________ ein nachweisbares organisches Substrat, mit welchem der
Tinnitus hinreichend erklärt sei. Anderseits finde die vorinstanzliche
Auffassung, der Tinnitus sei Folge einer unfallfremden Persönlichkeitsstörung
im Bericht der Frau Dr. med. W.________ keine Stütze.
4.2.3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 24 Abs. 1 UVG bei
Vorliegen einer dauernden erheblichen Schädigung der köperlichen, geistigen
oder psychischen Integrität vorgesehenen Entschädigung stets auch eine Prognose
hinsichtlich der künftigen gesundheitlichen Entwicklung voraussetzt. Dass sich
eine solche Vorhersage nachträglich als unrichtig erweist, kann nicht
ausgeschlossen werden. Es geht daher nicht an, einen Versicherungsträger auf
einer rechtskräftig gewordenen und einer gerichtlichen Überprüfung deshalb
nicht mehr zugänglichen Anerkennung eines unfallbedingten Integritätsschadens
auch bezüglich anderer Leistungsansprüche zu behaften (Urteil U 50/99 vom 28.
Juni 2001 E. 3b mit Hinweisen).
4.2.3.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, beklagte sich der
Versicherte aktenkundig erstmals am 17. Dezember 1995 (Bericht des Dr. med.
N.________) über ein stark brummendes Geräusch, das er vor allem in Ruhe als
störend empfand und deswegen Einschlafschwierigkeiten hatte. Eine besondere
Belastung lag anamnestisch betrachtet über Jahre hinweg nicht vor, weshalb Dr.
med. R.________ davon ausging, dass der Versicherte den Tinnitus bis zur
Neuanmeldung am 28. August 2003 zu kompensieren vermochte (Bericht vom 23. Juni
2006). Den Auskünften des Dr. med. L.________ vom 9. Dezember 2003, welche der
Verfügung vom 22. März 2004 (Zusprechung einer Integritätsentschädigung auf
Basis einer Einbusse von 5 %) im Wesentlichen zu Grunde lagen, ist zu
entnehmen, dass in der neurootologischen Untersuchung kein Hinweis für eine
relevante periphere oder zentral-vestibuläre Funktionsstörung gefunden werden
konnte; anamnestisch sowie bezüglich Reproduzierbarkeit in der
Tinnitusbestimmung war das Ohrgeräusch durchaus plausibel, auffallend war in
der Untersuchung jedoch, dass der Patient ohne erklärbaren Befund die
Tinnitusfrequenz bei 1000 Hz lokalisierte, was weder mit dem leichten
Innenohrhörverlust, noch mit dem erst bei einem Schmalbandrauschen von 65 dB
verdeckbaren Tinntius korrelierte; hingegen zeigte sich neu ein
Hörschwellenschwund, der keinen Zusammenhang mit dem Unfall von 1995 haben
konnte. Anlässlich der Untersuchung vom 21. Juni 2006 konnte Dr. med.
R.________ (Bericht vom 23. Juni 2006), im Gegensatz zur früheren Exploration
eine plausible Lokalisierung der Tinnitusfrequenz bei 6000 Hz feststellen,
wobei "die Lautstärke immer noch an der oberen Grenze der Plausibilität" lag.
4.2.3.3 Die Einschätzung des Dr. med. U.________ im Gutachten vom 18. Oktober
2005, es bestehe wegen des Tinnitus eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %, beruhte
einerseits auf den Angaben des Versicherten, unter Ein- und
Durchschlafstörungen zu leiden, anderseits auf der Annahme, dass der Tinnitus
"mit der im MRI nachgewiesenen vaskulären Veränderung des N.
vestibulocochlearis ein Substrat gefunden hat". Mangels neuer radiologischer
Aufnahmen steht fest, dass sich Dr. med. U.________ auf die Beurteilung des Dr.
med. L.________ vom 9. Dezember 2003 stützte, wonach das MRI im Bereich des
Nervus vestibularis links einen wenige Millimeter messenden Prozess zur
Darstellung brachte, der auf ein Vestibularisschwannom hindeuten könnte. Ob
dieser verdachtsweise geäusserte Prozess klinisch erhärtet werden konnte, ist
dem Gutachten des Dr. med. U.________ nicht zu entnehmen. Dr. med. R.________
ging im Bericht vom 23. Juni 2006 auf diesen Befund gar nicht erst ein. Der
Frage, wie es sich damit verhält, muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden,
da mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass eine allfällige Veränderung
des Nervus vestibulocochlearis erst nach dem MRI vom 20. Oktober 1995, welches
blande Verhältnisse zeigte, entstanden sein konnte. Ein auf den Unfall vom 5.
August 1995 zurückzuführendes, medizinisch objektiv feststellbares Substrat für
den geltend gemachten Tinnitus ist daher zu verneinen.
4.2.3.4 Allerdings kann der vorinstanzlichen Auffassung, der Tinnitus sei im
Rahmen einer unfallfremden Persönlichkeitsstörung zu erklären, nicht ohne
weiteres gefolgt werden. Die Psychiaterin Frau Dr. med. W.________, auf deren
Bericht vom 11. Juli 2006 das kantonale Gericht abstellt, hat hinsichtlich der
Beurteilung des Tinnitus auf die Angaben des Dr. med. R.________ vom 23. Juni
2006 verwiesen. Daraus geht hervor, dass der Tinnitus trotz der sich in den
neurootologischen Untersuchungen vom 21. Juni 2006 (wie schon in denjenigen vom
9. Dezember 2003 des Dr. med. L.________) ergebenden, teils stark
divergierenden und teils auch wenig plausiblen Resultaten als unfallbedingter
Gesundheitsschaden anzuerkennen sei. Wohl mag richtig sein, dass Dr. med.
R.________ von der unzutreffenden Annahme ausging, der Versicherte habe sich
schon unmittelbar im Anschluss an den Unfall vom 5. August 1995 über ein
störendes Geräusch im linken Ohr beklagt. Dieser Umstand lässt jedoch keine
erheblichen Zweifel an der Zuverlässigkeit der medizinischen Beurteilung dieses
Arztes aufkommen. Denn zum einen ist, wie der Sachverständige darlegt, das
Auftreten eines Tinnitus in Folge eines Schleudertraumas der HWS (welches
initial nach dem Unfall vom 5. August 1995 vorgelegen hat) hinlänglich bekannt,
weshalb bei glaubhafter und zuverlässiger anamestischer Dokumentation
erfahrungsgemäss die Kausalität mit dem Unfall zu bejahen ist. Zum anderen
beruhten die Ergebnisse des Dr. med. R.________ auf einem interdisziplinären
Konsens mit Frau Dr. med. W.________ (vgl. Stellungnahmen dieser Ärzte vom 9.
und 14. Februar sowie 23. Juni und 11. Juli 2006). Die Vorinstanz übersieht,
dass der von der Psychiaterin diagnostizierte Verdacht auf eine
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60) und die überwiegend wahrscheinlich
bestehende dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10: F44.6)
zwar unfallfremd sind, jedoch die psychische Dekompensation eines organisch
nicht nachweisbaren Tinnitus begünstigen können (vgl. Urteil U 71/02 vom 27.
März 2003 E. 6.1 mit Hinweisen). Daher kann der natürliche Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall vom 5. August 1995 und dem im Zeitpunkt bei der
Neuanmeldung vom 28. August 2003 dekompensierten Tinnitus auf den Zeitpunkt der
Leistungseinstellung (30. April 2007) hin, nicht ohne weiteres verneint werden.
Dieser Frage ist jedoch nicht weiter nachzugehen, wie die nachfolgende Erwägung
zeigt.
4.2.3.5 Der Versicherte vermochte den objektiv nicht nachweisbaren Tinnitus
während vieler Jahre bis zur Neuanmeldung vom 28. August 2003 zu kompensieren.
Dres. med. R.________ und W.________ (Berichte vom 23. Juni und 11. Juli 2006)
stellten eine günstige Prognose hinsichtlich eines einzuleitenden aktiven
Tinnitus-Retrainings-Therapieprogrammes, welches psychiatrisch begleitet werden
sollte. Laut dem behandelnden Psychiater Dr. med. Cc.________ konnte der
Versicherte nach vier Sitzungen (ab 11. Juli 2006), nachdem er sich medizinisch
bestätigt vom "Verdacht auf Psychogenität" der geschilderten Symptome
(Tinnitus, sensorisches Hemisyndorm) entlastet erfuhr, in einer ausgeglichenen,
nicht mehr behandlungsbedürftigen psychosozialen Verfassung entlassen werden
(Bericht vom 27. Oktober 2006). Dem Bericht des Dr. med. Aa.________ vom 5.
Dezember 2006 ist zu entnehmen, dass eine Arbeitsunfähigkeit wegen eines
Tinnitus praktisch immer durch den Psychiater festzulegen sei. Unter diesen
Umständen steht fest, dass spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung
(30. April 2007) wegen des Tinnitus kein Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10
UVG) und mangels einer weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch kein Anspruch
auf Taggeld (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG) mehr bestanden haben kann. Im Ergebnis
sind die kantonalen Entscheide daher zu bestätigen.

5.
5.1 Die Verfahren sind kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem
Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG).

5.2 Den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege (vorläufige Befreiung von der
Bezahlung der Gerichtskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts) kann
stattgegeben werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerden
nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125 V 371 E. 5b S. 372
mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu imstande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 8C_666/2008 und 8C_672/2008 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen, Ebikon, wird als unentgeltlicher Rechtsanwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 4200.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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