Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.659/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_659/2008

Urteil vom 7. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Parteien
S.________, vertreten durch
Fürsprecherin Daniela Mathys,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 6. August 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1950 geborene S.________ arbeitete in verschiedenen Positionen bis hin
zur Geschäftsstellenleiterin bei einer Filiale der Firma X.________. Im
Dezember 1993 zog sie sich bei einem Skiunfall ein Schleudertrauma der basalen
Halswirbelsäule (HWS) zu. Trotz persistierenden Beschwerden, insbesondere in
Form von Kopf- und Nackenschmerzen und einer eingeschränkten Beweglichkeit des
HWS nahm sie ihre Tätigkeit kurz nach dem Unfall bis zur vollen
Arbeitsfähigkeit wieder auf. Das schwere residuelle Zervikalsyndrom hielt auch
nach physiotherapeutischer Behandlung weiter an, als es im Mai 1996 zu einer
Exazerbation wegen eines erneuten Schleudertraumas nach Sturz im Badezimmer
kam. S.________ arbeitete weiter in einem vollen Pensum. Vom 15. Mai bis 12.
Juni 2001 wurde sie an der Klinik R.________ stationär behandelt. Gemäss
Austrittsbericht vom 2. Juli 2001 litt sie an einem chronischen zervikozephalen
und zervikospondylogenen Syndrom bei Status nach Distorsionstrauma der HWS im
Dezember 1993, an einem Rezidiv bei Stolpersturz 1996 mit direktem Trauma und
einer Rissquetschwunde am linken Augenlid sowie einem weiteren Rezidiv im März
2001 bei einem indirekten Trauma durch eine gelöste Arretierung einer
Behandlungsliege, an einem lumbospondylogenen Syndrom rechts, einem
Hypermobilitätssyndrom, an seit dem ersten Unfall bestehenden
Kiefergelenkschmerzen, Hypacusis (Schwerhörigkeit) und einem Tinnitus
beidseits. Nach dem Rehabilitationsaufenthalt arbeitete S.________ wiederum zu
100 %. An der Klinik für Rheumatologie am Spital Y.________, wo S.________ im
Dezember 2002 begutachtet wurde (Expertise vom 20. Februar 2003), stellten die
Ärzte die Diagnosen eines chronischen zervikozephalen und -brachialen Syndroms
nach Schädelkontusionen und HWS-Distorsionen, eines myofaszialen Syndroms
rechtsbetont im Schulter-/Nackenbereich bei partieller Hypermobilität, einer
depressiven Verstimmung im Sinne einer Anpassungsstörung, eines chronischen
rezidivierenden lumbospondylogenen Syndroms, einem Verdacht auf degenerative
Veränderungen im linken Kiefergelenk, einer Hochtonperceptionsschwerhörigkeit,
eines Tinnitus beidseits und Lärmempfindlichkeit. Die Arbeitsfähigkeit betrage
aktuell 100 %. S.________ arbeitete ab dem 1. Januar 2003 als Cash-Service
Beraterin, da bei der Filiale der Firma X.________ die Position der
Geschäftsstellenleiterin aufgehoben worden war. Ab 16. März 2003 reduzierte sie
ihre Tätigkeit auf ein Pensum von 50 %.
A.b Am 2. Dezember 2003 meldete sich S.________ bei der Invalidenversicherung
zum Bezug einer Rente an. Am 23. Januar 2004 erlitt sie einen weiteren Unfall.
Die Versicherte wurde auf der Skipiste von einem Snowboarder angefahren, worauf
sie auf den Kopf stürzte. Wiederum wurde die Diagnose einer HWS-Distorsion I -
II Grades gestellt. Sie nahm ihre Arbeit in der Folge nicht mehr auf. Die
Arbeitgeberin richtet eine volle Rente der Pensionskasse aus. Die IV-Stelle
Bern und die für den letzten Unfall zuständige UVG-Versicherung
(Winterthur-Versicherungen, nunmehr AXA Versicherungen) liessen S.________ bei
der MEDAS am Spital Y.________ medizinisch begutachten. Gemäss Expertise vom
10. Januar 2006, welche durch eine Ärztin für Orthopädie und durch einen
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie durchgeführt wurde, sei die
Arbeitsfähigkeit der Versicherten einzig durch eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung im Umfang von 40 % beeinträchtigt. Anhand der orthopädischen
Befunde sei der Beruf einer Bankkauffrau sowohl in leitender Funktion, als auch
als Schaltermitarbeiterin mit voller Leistung möglich. Nachdem der die
Winterthur beratende Psychiater, Dr. med. U.________, das psychiatrische
Teilgutachten in verschiedener Hinsicht als "dürftig und nicht schlüssig"
erachtete, liess diese Versicherung am Spital E.________ ein weiteres
interdisziplinäres Gutachten erstellten. S.________ wurde dabei vom Chefarzt
der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, von einem Facharzt für
Psychiatrie FMH und einem solchen für Neurologie FMH begutachtet.
Zusammenfassend kamen die Experten zum Schluss, die Nacken- und Kopfschmerzen,
die Schulter- und Armbeschwerden sowie die Lumbalschmerzen und die
Epicondylalgie seien organischer Genese, wobei die Kopf- und Nackenschmerzen im
Vordergrund stünden. Die Nackenbeschwerden hätten zu einer schmerzbedingten
Einschränkung sämtlicher körperlichen Aktivitäten geführt, woraus nunmehr eine
deutliche muskuläre Dysbalance resultiere. Als Folge der muskulären Dysbalance
habe sich auch ein funktionelles Thoracic Outlet-Syndrom eingestellt, welches
angiologisch sowohl apparativ wie klinisch habe erhärtet werden können. Die von
der Versicherten aufgeführten psychischen und kognitiven Einschränkungen wie
Schlafstörungen, Müdigkeit, erhöhte Reizbarkeit und Gedächtnisprobleme seien im
Rahmen einer chronischen Schmerzproblematik durchaus erklärbar. Allerdings
bestehe eine Diskrepanz zwischen der Dauer, der Intensität und den subjektiven
Belastungslimiten einerseits und den gefundenen strukturellen Veränderungen und
funktionellen Einschränkungen andererseits, die sich rein somatisch nicht
erklären liessen. Diese Diskrepanz sei ihres Erachtens auf eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen. Im bisherigen Beruf als
Bankangestellte sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig. Es gäbe keine
Verweisungstätigkeit, in der eine höhere Arbeitsfähigkeit zumutbar oder möglich
wäre.

Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.
Sie berief sich dabei auf das MEDAS-Gutachten und hielt fest, es handle sich
bei der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung nicht um eine
gesundheitliche Beeinträchtigung, welche als Invalidität im Sinne des Gesetzes
gelte. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 26. Oktober
2007).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 8. August 2008 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr die
gesetzlichen Rentenleistungen zuzusprechen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die
massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid und
im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt. Es betrifft dies nebst dem
Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), den
Rentenanspruch nach Massgabe des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1 IVG), die
Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG),
die Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von
psychischen Gesundheitsschäden, insbesondere von somatoformen Schmerzstörungen
(BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50; 130 V 352) sowie die Anforderungen an beweiswertige
ärztliche Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; vgl.
auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Wie das kantonale Gericht ebenfalls
zutreffend erwogen hat, sind die mit der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in
Kraft getretenen Rechtsänderungen intertemporalrechtlich nicht anwendbar.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat seine Beurteilung auf das MEDAS-Gutachten vom 10.
Januar 2006 gestützt. Daran ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
nichts auszusetzen. Die Versicherte lässt insbesondere rügen, den Gutachtern am
Spital Y.________ hätten nicht die vollständigen Akten vorgelegen, weshalb ihre
Schlussfolgerungen grundsätzlich nicht beweistauglich seien. Es wird hingegen
nicht dargetan, inwiefern die medizinischen Akten über den ersten Unfall im
Jahre 1993 für die hier zur Diskussion stehende Leistungspflicht der
Invalidenversicherung ab dem Jahre 2004 von Belang sein sollten. Die Situation
stellt sich für die Unfallversicherung anders dar, da diese in erster Linie
Antworten auf die Kausalitätsfrage benötigt. Die beiden Gutachten unterscheiden
sich denn auch insbesondere hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung, wogegen
sie bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit kaum differieren. Zudem wurde das
MEDAS-Gutachten näher am relevanten Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns (März
2004) erstellt.

3.2 Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an
chronisch rezidivierenden Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik,
Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter
Rumpfmuskulatur, an einem Tinnitus und einer Verminderung des Gehörs mit
Schwerhörigkeit in Lärmsituationen, einem klinischen Anhalt auf Epicondylitis
humeri radialis rechts und Funktionsschmerzen am rechten Hüftgelenk bei freien
Funktionen in allen Ebenen sowie an einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung leidet (MEDAS-Gutachten vom 10. Januar 2006). Die Gutachter
hielten einzig die somatoforme Schmerzstörung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
für relevant. Demnach könne aufgrund der psychiatrischen Diagnose die Tätigkeit
einer Bankangestellten nicht mehr verrichtet werden. Für angepasste leichte
Arbeiten ergäbe sich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Aus dem psychiatrischen
Fachgutachten des Dr. med. F.________ vom 9. November 2005 geht hervor, dass
die Beschwerdeführerin an einer eigenständigen psychischen Störung leidet.

3.3 Sowohl die IV-Stelle als auch das kantonale Gericht haben ihre Ablehnung
eines Leistungsanspruchs damit begründet, dass die Diagnose einer somatoformen
Schmerzstörung vermöge "praxisgemäss keine Invalidität im Rechtssinne zu
begründen" und die Kriterien für ein ausnahmsweises Abweichen seien klarerweise
nicht erfüllt.
3.3.1 Praxisgemäss (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) besteht eine Vermutung, dass die
somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet.
Vielmehr ist zu vermuten, dass diese oder ihre Folgen mit einer zumutbaren
Willensanstrengung überwindbar sei. Bestimmte Umstände, welche die
Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg
in den Arbeitsprozess indessen auch unzumutbar machen. Dazu gehören unter
anderem auch ein chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder
progredienter Symptomatik. Genügt die (rein) psychiatrische Erklärbarkeit der
Schmerzsymptomatik allein für eine sozialversicherungsrechtliche
Leistungsbegründung nicht, obliegt der begutachtenden Fachperson der
Psychiatrie im Rahmen der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit und der
Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch
zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden
diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung
aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische
Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen (BGE 130
V 352 E. 2.2.4 S. 355).
3.3.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist zur Überzeugung gelangt, eine
Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung sei nicht ersichtlich, weshalb es im
angefochtenen Entscheid von der Beurteilung im MEDAS-Gutachten, das es im
übrigen als überzeugend und für seine Sachverhaltsfeststellungen entscheidend
erachtete, abgewichen ist und von einer vollen Arbeitsfähigkeit in jeder
Tätigkeit, auch in derjenigen als Bankangestellte, ausgegangen ist.
3.3.3 Weder dem psychiatrischen Gutachter am Spital Y.________ noch demjenigen
an der Spital E.________ wurde die Frage gestellt, ob es der Explorandin ihres
Erachens willentlich möglich sei, ihre Schmerzen zu überwinden und eine (volle)
Arbeitsleistung zu erbringen. Die Vorinstanz hat diese Frage demnach ohne
sachliche Grundlagen beantwortet. Ihre Schlussfolgerung, dass eine volle
Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit möglich sei, ist nicht einleuchtend und
wiederspricht in verschieden Punkten den Angaben in den Akten. In beiden
psychiatrischen Teilgutachten imponiert, dass die Beschwerdeführerin ihr Leben
auf eine volle Arbeitstätigkeit mit überdurchschnittlichem Einsatz ausgerichtet
hat. Gemäss ihrem Persönlichkeitsprofil sei sie gewohnt schwer zu arbeiten, die
Zähne zusammenzubeissen und körperliche und psychische "Schmerzen" nach aussen
mit einem Bild konstanter Ausgeglichenheit zu präsentieren. Dr. med. F.________
objektivierte eine erhebliche Verminderung der Konzentrationsfähigkeit nach
einer eineinhalb stündigen Exploration, weshalb er die Versicherte für
intensive Kundenberatungsgespräche als nicht mehr arbeitsfähig erachtete. Der
psychiatrische Fachgutachter am Spital E.________ stellte eine leichte
Depression fest, was von der Explorandin aber verneint werde. Auch er betont
die leistungsorientierte Persönlichkeit und die Tatsache, dass sie trotz
erheblicher Beschwerden während Jahren vollzeitig weitergearbeitet hatte.
Gemäss den somatischen Fachärzten seien die Beschwerden in wesentlichen Teilen
objektivierbar und organischer Natur. Der Psychater beschreibt einen
innerpsychischen Konflikt mit deutlicher Störung des Selbstbildes (beruflicher
"Abstieg" von der Filialleiterin zur "Schaltermitarbeiterin"), welcher die
Generalisierung des Schmerzsyndroms und die Ausbildung einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung unterstützt habe (primärer Krankheitsgewinn). Die
Versicherte habe sich nach dem ersten Unfall auf Grund ihrer Persönlichkeit
über Jahre hinweg überfordert. Dieser anhaltende Anspannungszustand habe sehr
wahrscheinlich zur weiteren Generalisierung des Beschwerdebildes und einer
Zunahme der Schmerzempfindlichkeit geführt.

3.4 Zusammenfassend besteht ein Widerspruch zwischen den in beiden
psychiatrischen Teilgutachten gemachten Feststellungen und den von der
IV-Stelle und dem kantonalen Gericht gezogenen Schlussfolgerungen. Die Sache
ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie mittels eines
psychiatrischen Gutachtens abklärt, ob es der Beschwerdeführerin aus
medizinischer Sicht auch mit Blick auf die in BGE 130 V 352 E. 2.2.2 S. 354
genannten Kriterien zumutbar und möglich ist, willentlich ihren Schmerz zu
überwinden und sich wieder ganz oder teilweise in den Arbeitsprozess zu
integrieren. Falls eine zumindest teilweise Wiedereingliederung als zumutbar
erscheint, hat der Experte sich auch über die Art und den zeitlichen Umfang
einer möglichen Tätigkeit zu äussern.

4.
Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, auch wenn der Beschwerdeführerin
entsprechend dem fachpsychiatrischen Gutachten des Dr. med. F.________ eine
weitere Tätigkeit als Schalterangestellte einer Bank nicht mehr möglich wäre,
resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.
Unbestrittenermassen richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades nach dem
System des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG).

4.1 Bei ihrer Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit ging die Vorinstanz von einem
hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 71'625.- im Jahr 2004 aus. Dies
entspricht einem statistischen Durchschnittseinkommen eines vollen Pensums
einer im Kredit- und Versicherungsgewerbes tätigen Frau mit Berufs- und
Fachkenntnissen (Niveau 3). Dies gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

4.2 Als Valideneinkommen berücksichtigte die Vorinstanz den Betrag von Fr.
102'000.- gemäss Angaben im Fragebogen Arbeitgeber, was dem Lohn ohne Bonus
entspricht, den die Beschwerdeführerin als "Cash-Service-Beraterin" erhalten
hätte.
4.2.1 Das Valideneinkommen ist das Erwerbseinkommen, das eine versicherte
Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Dazu gehören alle Lohnbestandteile, für die auch AHV-Prämien entrichtet werden.
Falls die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunde
Boni bezogen hätte - was bei der ehemaligen Arbeitgeberin in Erfahrung zu
bringen ist - gehören auch diese zum Valideneinkommen.
4.2.2 Die Anmeldung zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung datiert vom
2. Dezember 2003, also vor dem letzten Unfall (23. Januar 2004). Die
Beschwerdeführerin gibt an, ab dem 16. März 2003 noch in einem 50%-Pensum
gearbeitet zu haben. Aus den Akten geht nicht klar hervor, ob die Reduktion aus
gesundheitlichen oder aus betrieblichen Gründen erfolgte. Es gilt dabei zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2002 an der Klinik für
Rheumatologie und Klinische Immunologie am Spital Y.________ begutachtet wurde.
Darin wird in der Arbeitsanamnese aufgeführt, dass für die Explorandin ab 1.
Januar 2003 wegen einer bankinternen Umstrukturierung ein stehender Einsatz mit
Erledigung von Transaktionen am Computer vorgesehen sei. Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter eine rein sitzende Tätigkeit mit
Kopfprotraktionen z.B. am Computer, ohne Möglichkeit sich zumindest stündlich
kurz zu bewegen, als nicht zumutbar. In der (damals, Dezember 2002) aktuellen
Situation, mit einer wechselhaften Tätigkeit, bestehe eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit. Gemäss dem von der Arbeitgeberin ausgefüllten Fragebogen vom
29. April 2004 wurde die Beschwerdeführerin auf den 1. März 2004 zu 50 %
teilpensioniert. Erklärend wird angeführt, infolge einer bankinternen
Reorganisation sei die Funktion der Geschäftsstellenleiterin auf Ende 2002 am
Standort Gstaad aufgehoben worden. Es sei nicht möglich gewesen, der
Versicherten dort eine ihrer Ausbildung und Erfahrung entsprechende Tätigkeit
anzubieten. Damit bleibt offen, ob die Arbeitsunfähigkeit ab März 2003 - die im
Dezember 2003 zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung geführt hatte - nicht
im wesentlichen durch invaliditätsfremde Ursachen begründet war. Wäre
überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch
als Gesunde nur noch in Teilzeit gearbeitet hätte, reduzierte sich das
Valideneinkommen entsprechend. Die Zusammenstellung der Absenzenmeldungen für
das Jahr 2003 belegt allerdings, dass die Beschwerdeführerin während insgesamt
87 Arbeitstagen wegen eines "Nichtbetriebsunfalles" an der Arbeitsausübung
verhindert war. Die IV-Stelle wird diesen Sachverhalt durch Beizug der Akten
der Pensionskasse und der Unfallversicherung, welche allenfalls im Jahre 2003
Taggeldleistungen erbrachte, zu verifizieren haben. Schliesslich werden auch
Auskünfte darüber einzuholen sein, ob der Beschwerdeführerin als Gesunde in
einer anderen Filiale der Firma X.________ eine ihrer früheren Stellung
vergleichbare Aufgabe angeboten worden wäre. Das Valideneinkommen wird aufgrund
der Erkenntnisse festzusetzen sein, welche sich aus den erwähnten notwendigen
Abklärungen ergeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 6. August 2008 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. Oktober 2006
aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird,
damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
Rentenanspruch neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer