Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.656/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_656/2008

Urteil vom 13. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
GENERALI Allgemeine Versicherungen AG, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon,
Beschwerdeführerin,

gegen

J.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 31. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1958 geborene J.________ arbeitet seit 1. Januar 2004 bei der Firma
T.________ GmbH in der Administration und ist in dieser Eigenschaft bei der
GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Generali) gegen die Folgen
von Unfällen versichert. Mit am 28. Juni 2006 bei der Generali eingegangener
Unfallmeldung UVG meldete die Arbeitgeberin, J.________ habe am 28. April 2006
beim Heben eines für die Ferien gepackten Reisekoffers einen Sehnenabriss an
der rechten Schulter erlitten. Im Fragebogen zum Ereignis vom 28. April 2006
erwähnte die Versicherte, frühere Stürze beim Skifahren und auf der Treppe
hätten gemäss Dr. med. L.________, FMH Chirurgie, vermutlich zu einer
Vorschädigung geführt. Die Schulterverletzung (Supraspinatustotalruptur mit
instabiler LBS rechts) wurde am 13. Juni 2006 durch Dr. med. L.________
operativ saniert. Mit Schreiben vom 7. August 2006 bestätigte die Generali,
dass der Fall nach Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt als unfallähnliche
Körperschädigung akzeptiert werden könne und dass daher der Klinik X.________
Kostengutsprache erteilt worden sei. Sie übernahm die Kosten für die
Heilbehandlung sowie die Taggeldleistungen. Nach diversen Abklärungen verneinte
die Generali mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 eine weitere Leistungspflicht
aus der obligatorischen Unfallversicherung, da weder ein Unfallereignis noch
eine versicherte unfallähnliche Körperschädigung nachgewiesen sei und es zudem
an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Ruptur der
Subscapularis-Sehne und einem allfälligen Unfall bzw. sinnfälligen Ereignis
fehlen würde. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. Mai
2008 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz mit Entscheid vom 31. Juli 2008 gut und bejahte die Leistungspflicht der
Generali über den 31. Oktober 2007 bzw. den Zeitpunkt der Leistungseinstellung
hinaus.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Generali
die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids vom 31. Juli 2008 und die
Bestätigung des Einspracheentscheids vom 16. Mai 2008. Gleichzeitig ersucht sie
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Während J.________ und das kantonale Gericht auf Abweisung der Beschwerde
schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. November 2008 wurde der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Unfallbegriff (Art.
4 ATSG) sowie zur Leistungspflicht der Unfallversicherung bei Unfällen (Art. 6
Abs. 1 UVG) und bei unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG in
Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV), diesbezüglich insbesondere die zuletzt in
BGE 129 V 466 bestätigte Rechtsprechung, wonach bei unfallähnlichen
Körperschädigungen am Erfordernis des äusseren Faktors festzuhalten ist,
zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum
massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150 E.
2.1 S. 153). Darauf kann verwiesen werden.

3.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der obligatorischen
Unfallversicherung über den 31. Oktober 2007 bzw. den Zeitpunkt der
Leistungseinstellung hinaus.

3.1 Das kantonale Gericht hat diese Leistungspflicht bejaht und ausgeführt,
aufgrund der gesamten Sachlage sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte am 4. Februar 2005
einen Skisturz erlitten und sich dabei eine Partialruptur der
Supraspinatussehne zugezogen habe. Die Vorinstanz prüfte im Weiteren, ob die am
28. April 2006 zufolge Hebens des für die Ferien gepackten Koffers erlittene
Totalruptur der Supraspinatussehne eine unfallähnliche Körperschädigung
darstelle. Sie kam zum Schluss, dass beim Heben eines ca. 20 kg schweren
Koffers rechtsprechungsgemäss ein äusserer Faktor grundsätzlich zu verneinen
wäre, dass im konkreten Fall indessen aufgrund der traumatischen, durch den
Skiunfall vom Februar 2005 bedingten Vorschädigung in Form einer Partialruptur
der Supraspinatussehne an der Rotatorenmanschette bereits dem Heben eines 20 kg
schweren Koffers ein gesteigertes Schädigungspotenzial innewohne und deshalb
der äussere Faktor gegeben sei. Da auch die übrigen Voraussetzungen der
unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt seien, so die Vorinstanz, sei die
Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung über den 31. Oktober
2007 hinaus zu bejahen.

3.2 Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur
Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers - wie das kantonale
Gericht zutreffend dargelegt hat - mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die
übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt
hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb
des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben
unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Die schädigende
äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466
E. 4.1 S. 468 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein
äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser
nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten
von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1
S. 469). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors
auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen
Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in
der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines
äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein
Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial
innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende
Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird,
wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere
Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn
die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen
und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner
Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome
einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei
der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu
ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Die physiologische
Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt
keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber
dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial
innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470). Erfüllt ist demgegenüber das
Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage,
die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen
können, etwa das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder
belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung
der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 4.2.3 S. 470). Erforderlich für die Bejahung
eines äusseren Faktors ist dabei demzufolge ein gesteigertes
Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage,
sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der
alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471).

3.3 Beim Heben eines bepackten ca. 20 kg schweren Koffers ist nach Gesagtem -
wie die Vorinstanz selber ausführt - ein äusserer Faktor rechtsprechungsgemäss
zu verneinen. Es fehlt an einem gesteigerten Schädigungspotenzial im oben
umschriebenen Sinn. Wenn das kantonale Gericht ein solches angesichts einer
erlittenen Vorschädigung trotzdem bejaht, verkennt es - wie die
Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht -, dass der äussere Faktor bezüglich
der in Frage stehenden Lebensverrichtung geprüft werden muss und bei gleicher
Lebensverrichtung nicht je nach Konstitution der versicherten Person
unterschiedlich beurteilt werden kann. Es ist somit nicht zulässig, die
dargelegten rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den äusseren Faktor unter
Hinweis auf eine allfällige Vorschädigung des betroffenen Körperteils
herabzusetzen. Mit dem Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung kann
demzufolge die Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht begründet werden.

4.
Zu prüfen ist, ob sich eine Leistungspflicht der obligatorischen
Unfallversicherung aus dem am 4. Februar 2005 erlittenen Skiunfall ergibt.

4.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG aus einem
Unfallereignis setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der
versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht
weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung
entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Was den zusätzlich
erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang anbelangt, ist dieser bei organisch
ausgewiesenen Unfallfolgen in der Regel ohne weiteres zusammen mit dem
natürlichen Kausalzusammenhang zu bejahen (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V
102 E. 5b/bb S. 103).

4.2 Die Beschwerdeführerin sieht eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung darin,
dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, die Beschwerdegegnerin habe mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit am 4. Februar 2005 einen Skiunfall und als
Folge davon eine Sehnenteilruptur erlitten.

4.3 Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Versicherte am 2. Juli 2006 im
Fragebogen zum Ereignis vom 28. April 2006 der Beschwerdeführerin gegenüber
erstmals den Skisturz vom 4. Februar 2005 und die dadurch möglicherweise
verursachte Vorschädigung erwähnte. Nähere Angaben zum Unfallhergang und zu den
Beschwerden machte sie am 4. Juni 2007 im Fragebogen der Generali zum Ereignis
vom 4. Februar 2005. Demzufolge hätten sich beim Sturz die Ski gekreuzt und sie
sei mit der rechten Schulter aufgeprallt, wobei der rechte Arm stark nach
hinten gedrückt worden sei. Der Ehemann der Beschwerdegegnerin bestätigte
sodann am 18. Juni 2008, dass die Versicherte am Morgen des 4. Februar 2005
einen Skiunfall erlitten habe, bei welchem sie auf die rechte Schulter gestürzt
sei, wobei der rechte Arm weit nach hinten gedrückt worden sei. Nach dem Unfall
habe die Beschwerdegegnerin über Schmerzen in der betroffenen Schulter geklagt
und das Skifahren umgehend beendet. Ärztlicherseits bestätigte der Hausarzt Dr.
med. S.________ im Arztzeugnis vom 30. Juni 2006, die erste Konsultation wegen
des Skiunfalls vom 4. Februar 2005 habe am 16. Februar 2006 stattgefunden. Die
Versicherte habe seit dem Sturz Beschwerden in erträglichem Mass ohne
wesentliche Einschränkungen gehabt, habe ihn jetzt aber wegen Zunahme der
Beschwerden im rechten Schultergelenk aufgesucht. Auf Nachfrage hin präzisierte
der Arzt am 21. Juli 2006, der eigentliche Unfall habe im Februar 2005 beim
Skifahren stattgefunden. Da die Beschwerden damals mässigen Grades gewesen
seien, habe keine Unfallmeldung stattgefunden. Erst unter vermehrter Belastung
im Februar 2006 und beim Überhebetrauma vom 28. April 2006 hätten die
Beschwerden exazerbiert und zur Anmeldung geführt. Das Unfallereignis könne
eindeutig auf Februar 2005 datiert werden. Dr. med. L.________, welcher den
operativen Schultereingriff vom 13. Juni 2006 vorgenommen hatte,
diagnostizierte im Operationsbericht vom 16. Juni 2006 eine
Supraspinatustotalruptur mit instabiler LBS rechts. Er erwähnte einen Status
nach Sturz mit anschliessenden persistierenden leichten Schulterschmerzen, die
sich durch Anheben eines Koffers verstärkt hätten. Auf Nachfrage der Generali
hin führte Dr. med. L.________ am 24. August 2007 aus, die Patientin sei im
Februar 2005 beim Skifahren auf die rechte Schulter gestürzt und habe seit
diesem Zeitpunkt immer Beschwerden in der Innenrotation gehabt. Sie sei
deswegen erst im März 2006 beim Hausarzt vorstellig geworden, wobei dieser eine
analgetische Behandlung eingeleitet habe. Ende April 2006 seien beim Anheben
eines Koffers stärkste Schulterbeschwerden aufgetreten. Der MRI-Befund vom 8.
Juni 2006 habe eine Tendinose der Supraspinatussehne und eine craniale
Teilruptur der Subscapularissehne, die Arthroskopie vom 13. Juni 2006 eine
Supraspinatustotalruptur mit instabiler LBS rechts ergeben. Es hätten sich
keine Hinweise auf ein degeneratives Geschehnis ergeben; weder in der
Arthroskopie noch im MRI könne eine Impingementproblematik in der Art eines
Impingementacromioms oder am AC-Gelenk festgestellt werden. Es seien des
Weiteren - so der Arzt - keine Befunde bekannt, die auf eine krankhafte
Entwicklung hinwiesen. Die Beschwerden seien wahrscheinlich auf den Unfall
zurückzuführen. Auf die Frage der Unfallversicherung nach der Glaubhaftigkeit
des Skiunfalls vom 4. Februar 2005, führte der Vertrauensarzt der Generali, Dr.
med. O.________, am 3. August 2006 aus, die Angaben der Ärzte bezüglich eines
früheren Ereignisses seien glaubhaft und ernst zu nehmen. Es sei ohne weiteres
möglich, dass im Februar 2005 eine Teilruptur stattgefunden habe, ohne dass
sich die Versicherte daran gestört habe. Beim Heben des Koffers im April 2006
sei die Sehne dann noch ganz gerissen. Nach Einsicht in den Fragebogen
betreffend Unfall vom 4. Februar 2005 und in die Röntgenbilder vom 16. Februar
2006 hielt Dr. med. O.________ am 18. Juni 2007 fest, das Röntgenbild weise
altersentsprechende und unauffällige Verhältnisse aus. Die Darlegungen der
Versicherten, wonach sie nach dem Vorfall vom 4. Februar 2005 (mit vermutlicher
Teilruptur) vorerst mit Schmerzmitteln ausgekommen sei, seien glaubhaft. Solche
Situationen - so der Vertrauensarzt - würden immer wieder beobachtet.

4.4 In Würdigung dieser Aktenlage ist mit dem kantonalen Gericht davon
auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am
4. Februar 2005 einen Skiunfall erlitten und sich dabei eine Partialruptur der
Supraspinatussehne zugezogen hatte, was dazu führte, dass das Heben eines rund
20 kg schweren Koffers am 28. April 2006 zur Herbeiführung einer Totalruptur
der Supraspinatussehne ausreichte. Mangels Hinweise auf degenerative
Geschehnisse oder krankhafte Entwicklungen in den Röntgenbildern ist aus der
zufolge Hebens des Koffers eingetretenen Totalruptur auf eine vorbestehende
Schädigung zu schliessen. Die Schilderungen des Unfallherganges durch die
Versicherte und ihren Ehemann sowie die ärztlicherseits erhobenen Befunde und
Schlussfolgerungen sind plausibel und schlüssig. Soweit die Beschwerdegegnerin
auf eine erste Arztkonsultation am 10. Juni 2005 sowie auf einen zusätzlich
erlittenen Treppensturz hinweist, lässt sich dies - mit der Vorinstanz - nicht
als genügend erstellt betrachten, was indessen auf das Ergebnis keinen Einfluss
hat. Selbst der Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin bezeichnet die Angaben
der Ärzte bezüglich des Skiunfalls als glaubhaft und ernst zu nehmen und hält
es für ohne weiteres möglich, dass im Februar 2005 eine Teilruptur
stattgefunden hatte, ohne dass sich die Versicherte daran störte, und dass beim
Heben des Koffers im April 2006 die Sehne dann noch ganz gerissen ist. Der
Skiunfall vom 4. Februar 2005 stellt somit eine Teilursache der am 28. April
2006 erlittenen Totalruptur der Supraspinatussehne in dem Sinne dar, dass ohne
sein Vorhandensein die Verletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
oder nicht in der gleichen Weise eingetreten gedacht werden kann, sondern dass
er zusammen mit dem Heben des Koffers die Beeinträchtigung des körperlichen
Gesundheitszustandes verursacht hat. Der natürliche und - in Anbetracht des
organischen Substrates der Gesundheitsschädigung - der adäquate
Kausalzusammenhang sind somit zu bejahen.

4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Leistungspflicht der
Beschwerdeführerin über den 31. Oktober 2007 hinaus im Ergebnis zu Recht
bejaht; die Leistungspflicht basiert indessen nicht auf einer unfallähnlichen
Körperschädigung, sondern auf dem Unfallereignis vom 4. Februar 2005.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat
die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE
133 V 642 E. 5). Sie hat der Beschwerdegegnerin überdies eine
Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch