Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.654/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_654/2008

Urteil vom 2. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
P.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Ankerstrasse
24, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 27. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene P.________ war seit Mai 2000 als Bauschlosser bei der Firma
X.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Im August 2001 (genaues Datum unbekannt) verspürte er einen
einschiessenden Schmerz im linken adominanten Handgelenk, als er beidhändig an
einem Ende einen schweren Eisenträger anhob, um diesen zu verschieben. Nachdem
trotz Physiotherapie und Ruhigstellen die belastungsabhängigen ulnarseitigen
Handgelenksschmerzen nicht besserten (Bericht des Dr. med. B.________,
Leitender Arzt in der chirurgischen Klinik des Spitals Y.________, vom 14. März
2002), nahm Dr. med. F.________, Handchirurgie FMH, Leitender Arzt im
Kantonsspital W.________, am 16. April 2002 eine Arthroskopie mit
Diskusteilresektion (vgl. Operationsbericht) und am 19. Dezember 2002 eine
Ulnaverkürzungsosteotomie (Berichte vom 3. Juni und 3. Dezember 2002 sowie 25.
April 2003) vor. Nach diesem Eingriff traten zusätzlich am linken Handgelenk
ulnarseitig Parästhesien auf (Bericht der Frau Dr. med. Z.________, FMH
Neurologie, vom 29. Januar 2003). Die SUVA erbrachte aufgrund eines ein
Unfallereignis bejahenden Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 15. Dezember 2004 Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld), die
sie mit Verfügung vom 16. September 2005 nach weiteren medizinischen
Abklärungen (worunter das von der Invalidenversicherung bestellte Gutachten des
Dr. med. S.________, Orthopäd. Chirurgie FMH, vom 7. Februar 2004 sowie die
Auskünfte der Dres. med. R.________, Kreisarzt SUVA, vom 16. Juni 2005 und
E.________, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, vom 25.
August 2005) auf den 3. Juni 2002 hin mangels Kausalzusammenhang einstellte.
Eine Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 19. April 2006).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 27. Mai 2008).

C.
Mit Beschwerde lässt P.________ beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA
zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die letztinstanzlich als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" bezeichnete
Eingabe vom 20. August 2008 erfüllt die seit 1. Januar 2007 (In-Kraft-Treten
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) geltenden
Anforderungen an eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
(vgl. Art. 42 Abs. 1 bis 3 BGG in Verbindung mit Art. 82 lit. a und 86 Abs. 1
lit. d BGG sowie Art. 90 BGG).

1.2 Nach Art. 97 Abs. 2 BGG kann jede unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden, wenn sich die
Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet. Das Bundesgericht
ist dabei nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art.
105 Abs. 3 BGG).

2.
Prozessthema bildet die Frage, ob das kantonale Gericht zu Recht in Bestätigung
des Einspracheentscheids vom 19. April 2006 den natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall vom August 2001 und den über den 2. Juni 2002 hinaus
angegebenen Beschwerden am linken Handgelenk und Unterarm verneint hat.

3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid werden - teilweise mit Hinweis auf den
Einspracheentscheid vom 19. April 2006 - die Grundsätze zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod), dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit, sowie den von der Judikatur entwickelten allgemeinen
Grundsätzen der freien Beweiswürdigung und des Beweiswertes eines Arztberichtes
zutreffend festgehalten. Richtig sind auch die Ausführungen zum Erreichen des
status quo ante vel sine. Darauf wird verwiesen.
3.2
3.2.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die von Dr. med. F.________ am
16. April 2002 mittels Arthroskopie resezierte Diskusläsion am linken
Handgelenk unfallbedingt ist. Die Ulnaverlängerung im linken Arm
(Ulna-Plus-Variante), die am 19. Dezember 2002 einer Verkürzungsosteotomie
unterzogen wurde (Bericht des Dr. med. F.________ vom 25. April 2003), ist
dagegen unstreitig angeboren und damit unfallfremd. Die nach dem chirurgischen
Eingriff vom 19. Dezember 2002 am linken Handgelenk ulnarseitig aufgetretenen
Parästhesien konnten fachmedizinisch nicht objektiviert werden (Bericht der
Frau Dr. med. Z.________ vom 29. Januar 2003).
3.2.2 Das kantonale Gericht gelangte in einlässlicher Darstellung und
sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss, es sei
gestützt auf die überzeugenden Auskünfte der Dres. med. F.________, S.________
und E.________ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die
Ulnaverkürzungsosteotomie unabhängig vom Unfall vom August 2001 aufgrund der
angeborenen Ulna-Plus-Variante notwendig wurde, wofür die SUVA nicht
leistungspflichtig sei.
3.2.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die
Beeinträchtigungen am linken Handgelenk und Unterarm seien durch den Unfall vom
August 2001 zumindest im Sinne einer Teilursache ausgelöst worden. Entgegen der
vorinstanzlichen Auffassung stehe aufgrund der medizinischen Unterlagen der
status quo nicht fest.

Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Den Aussagen des Dr. med. B.________
vom 14. März 2002 kann keine eigenständige Bedeutung beigemessen werden, weil
er die medizinische Beurteilung und Behandlung weitgehend an Dr. med.
F.________ delegiert hatte. Aus dem Bericht dieses Arztes vom 3. Dezember 2002
geht klar hervor, dass die nach der Arthroskopie mit Diskusteilresektion vom
16. April 2002 unverändert fortbestandene Symptomatik weitgehend ("vor allem")
mit der angeborenen Ulnaverlängerung zu erklären war. Daraus ist mit dem
kantonalen Gericht der Schluss zu ziehen, dass der Unfall vom August 2001 keine
wesentliche Teilursache der angegebenen Beschwerden mehr bildete. Dr. med.
E.________ (Bericht vom 25. August 2005) hat zutreffend darauf hingewiesen,
dass es sich beim Unfall vom August 2001 um ein bagatelläres Ereignis mit einer
harmlosen Diskusläsion handelte; ein solches ist nicht geeignet, eine dauernde
Schädigung hervorzurufen. In Übereinstimmung damit ist dem Gutachten des Dr.
med. S.________ vom 7. Februar 2004 zu entnehmen, dass überhaupt eine
unfallbedingte Schädigung eher auszuschliessen war. In Anbetracht dieser
Auskünfte ist unerheblich, wenn Dr. med. F.________ allfällige Restbeschwerden
der Diskusläsion nicht explizit ausschloss. Sodann geht aus dem Bericht des Dr.
med. R.________ vom 16. Juni 2005 entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers
unmissverständlich hervor, dass seine Empfehlung, ein externes Gutachten
einzuholen, nicht wegen der ungeklärten medizinischen Sachlage erfolgte. Er
wies ausdrücklich auf die ärztliche Beurteilung des Dr. med. F.________ hin,
welcher nichts beizufügen war. Die vorinstanzliche Feststellung, der
SUVA-Kreisarzt habe die vorgeschlagene Vorgehensweise nicht aus medizinischen
Überlegungen, sondern aufgrund des bisherigen Fallverlaufs (verlorener Prozess;
vgl. Entscheid des kantonalen Gerichts vom 15. Dezember 2004) für angebracht
gehalten, ist daher nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen ist nicht
ersichtlich, inwiefern von den beantragten weiteren Abklärungen neue
Erkenntnisse in Bezug auf die streitige Unfallkausalität der Beschwerden im
linken Handgelenk und Arm zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE
124 V 90 E. 4b S. 94). Mit dem Einwand, die angeborene Ulna-Plus-Stellung habe
vor dem Unfall vom August 2001 keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur
Folge gehabt, beruft sich der Beschwerdeführer auf die Beweisregel "post hoc
ergo propter hoc", welcher, auch angesichts des unfallfremden (stummen)
Vorzustandes, untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S.
341 f. und SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.1 und 4.2.3). Hinsichtlich
des Zeitpunkts, in welchem der status quo sine erreicht gewesen war (3. Juni
2002; vgl. Bericht des Dr. med. F.________ vom gleichen Tag), sind der
letztinstanzlichen Beschwerde keine Einwände zu entnehmen, weshalb auf diese
Frage nicht näher einzugehen ist.

3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten,
die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffenden Rügen unbegründet sind. War
somit der status quo sine am 3. Juni 2002 erreicht, hat das kantonale Gericht
die gemäss Einspracheentscheid vom 19. April 2006 auf diesen Zeitpunkt hin
verfügte Einstellung sämtlicher Leistungen aus der obligatorischen
Unfallversicherung zu Recht bestätigt.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art.
65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a sowie Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder