Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.651/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_651/2008

Urteil vom 8. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
H.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung, Beschwerdegegner,

Politische Gemeinde Arbon, 9320 Arbon.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
9. Juli 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. August 2008
gegen den Entscheid V 120 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9.
Juli 2008, worin der Rekursentscheid des kantonalen Departements für Finanzen
und Soziales vom 14. Februar 2008 bestätigt wurde, wonach die 1960 geborene
H.________ unter gleichzeitiger Androhung einer Leistungseinstellung bei
Widerhandlung bei der Firma D.________ GmbH eine Anstellung anzutreten habe,
in die gleichentags eingereichten Gesuche um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung und Ausweitung des Verfahrens auf eine von der Sozialhilfebehörde am
25. August 2008 erlassene Verfügung,

in Erwägung,
dass auf die Beschwerde hinsichtlich des Entscheids V 120 als Anfechtungsobjekt
nicht eingetreten werden kann, da das Rechtsmittel trotz dessen Umfang den
inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht zu
genügen vermag, wonach dieses unter anderem die Begehren und deren Begründung
zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Akt Recht gemäss Art. 95 f. BGG verletzt,

dass es insbesondere in Sozialrechtsstreitigkeiten nicht genügt,
kantonalrechtliche Bestimmungen (vorliegend solche aus dem kantonalen
Sozialhilfegesetz) oder solche des Bundes (in casu des Obligationenrechts)
anzurufen, ohne darzulegen, inwiefern deren Anwendung oder Nichtanwendung durch
das kantonale Gericht im konkreten Fall eine Bundesrechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 f. BGG zur Folge gehabt haben soll,
dass es bei der Eingabe der Beschwerdeführerin aber gerade an letzterem fehlt,
indem etwa zwar Bestimmungen des Obligationenrechts angerufen sind, ohne dass
indessen dargelegt würde, inwiefern deren Nichtanwendung durch das kantonale
Gericht Bundesrecht, Völkerrecht, kantonale verfassungsmässige Rechte oder
anderes in Art. 95 f. BGG genanntes Recht verletzt hätte,
dass überdies rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht zu
hören ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass damit das Gesuch, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zu erteilen,
gegenstandslos ist,
dass, soweit zusätzlich die Beurteilung der Verfügung der Sozialen Dienste der
Stadt Arbon vom 25. August 2008 beantragt wird, darauf mangels Zuständigkeit im
Sinne von Art. 86 BGG nicht eingetreten werden kann, abgesehen davon darin
ohnehin lediglich (und damit unnötigerweise) das wiederholt wird, was bereits
Gegenstand des kantonalgerichtlichen Verfahrens V 120 war,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel