Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.650/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_650/2008

Urteil vom 28. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
G.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch S.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 21. Mai 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Rentengesuch des 1962 geborenen
G.________ nach medizinischen und beruflichen Abklärungen und nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 26. Oktober 2007
ablehnte, da kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen
eingereichte Beschwerde abwies (Entscheid vom 21. Mai 2008),
dass G.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht u.a. einen Bericht des Dr.
med. P.________, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, vom 2. Juni 2008 auflegen
und sinngemäss beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids sei der Rentenanspruch neu zu beurteilen, eventualiter sei die Sache
zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, das
Bundesgericht seinem Urteil indessen den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass im angefochtenen Entscheid die zur Beurteilung des Rentenanspruchs
massgeblichen Rechtsgrundlagen mit Verweis auf die Verfügung der IV-Stelle vom
26. Oktober 2007 zutreffend dargelegt werden (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass das kantonale Gericht gestützt auf eine umfassende, sorgfältige, objektive
und inhaltsbezogene (mithin bundesrechtskonforme) Beweiswürdigung aller
medizinischen Unterlagen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E.
4.1 S. 400) einlässlich dargelegt hat, weshalb zur Beurteilung der Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit als wesentliche Voraussetzungen für die Bestimmung des
Invalideneinkommens (vgl. Art. 6 und 7 ATSG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) auf
den Bericht des Universitätsspitals Y.________, Rheumaklinik und Institut für
Physikalische Medizin, vom 24. September 2007 (wonach der Versicherte den Beruf
als Maurer nicht mehr, hiegegen eine leichtere wechselbelastende Tätigkeit
uneingeschränkt auszuüben vermag) und nicht auf die anderslautenden ärztlichen
Einschätzungen, insbesondere nicht auf diejenige im Bericht des Dr. med.
R.________, Orthopädische Chirurgie FMH, Wirbelsäulenchirurgie, Klinik
X.________, vom 3. April 2008, abzustellen ist,
dass mit den Vorbringen in der letztinstanzlichen Beschwerde, welche sich im
Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren geltend
gemachten Rügen erschöpfen, nicht zu begründen ist, inwiefern das kantonale
Gericht die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in tatbeständlicher Hinsicht (vgl.
BGE 132 V 393 E. 3.1 und 3.2 S. 397 ff.) offensichtlich unrichtig oder
unvollständig festgestellt hat,
dass der angefochtene Entscheid offensichtlich nicht Anlass zur medizinischen
Zusatzbeurteilung des Dr. med. P.________ gegeben hat, weshalb es sich bei
dessen letztinstanzlich aufgelegtem Bericht vom 2. Juni 2008 um ein
unzulässiges neues Beweismittel gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG handelt,
dass angesichts der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung des kantonalen
Gerichts keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, weshalb von der
eventualiter beantragten Rückweisung abzusehen ist (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94),
dass der Beschwerdeführer die vom kantonalen Gericht in Bestätigung der
Verfügung der IV-Stelle vom 26. Oktober 2007 festgelegten Vergleichseinkommen
nicht beanstandet,
dass der gestützt darauf zu ermittelnde Invaliditätsgrad unter dem
Schwellenwert von 40 % liegt, weshalb kein Anspruch auf Invalidenrente besteht,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art.
102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Oktober 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder