Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.648/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_648/2008

Urteil vom 6. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
K.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Joweid Zentrum 1, 8630 Rüti.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 16. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1962 geborene K.________ war als Hausangestellte am Universitätsspital
Zürich tätig und dadurch bei der Winterthur-Versicherungen (nachfolgend:
Winterthur) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 24. Januar 2000
verletzte sie sich bei einem Sturz auf Glatteis am linken Ellbogen. Nachdem sie
am 18. März 2001 am linken Arm gezogen worden war, traten verstärkte
Ellbogenschmerzen auf. Die Winterthur erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 und
Einspracheentscheid vom 20. Februar 2007 stellte der Versicherer die
Taggeldleistungen auf den 31. Dezember 2003 ein, und er verneinte einen
Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe
keine anspruchsbegründende Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit.

B.
Die von K.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit dem
Antrag auf Zusprechung einer behinderungsangepassten Rente wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Juli 2008
ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________
beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die AXA Versicherungen
AG (als Rechtsnachfolgerin der Winterthur) zu verpflichten, eine
behinderungsangepasste Rente auszurichten; evtl. sei die Sache zu weiteren
Abklärungen zurückzuweisen. Weiter wird sinngemäss die Zusprechung einer
Integritätsentschädigung verlangt und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht.

Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Am 13. Oktober 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab.
Erwägungen:

1.
Die Beantwortung der Frage, ob Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
besteht, hat der Unfallversicherer in der Verfügung vom 3. Oktober 2005 und im
Einspracheentscheid vom 20. Februar 2007 ausdrücklich für eine separate
Verfügung vorbehalten. Ein solcher Anspruch wurde auch im kantonalen Verfahren
weder geltend gemacht noch beurteilt. Auf die Beschwerde kann daher
diesbezüglich mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden.

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der
obligatorischen Unfallversicherung.

Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze über den
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung, insbesondere
auch auf eine Invalidenrente, und den hiefür erforderlichen natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, durch das unfallbedingte
Ellbogenleiden sei die Versicherte beim Gebrauch des adominanten linken Armes
eingeschränkt. Die Ausübung der angestammten Tätigkeit wäre aber nahezu
gänzlich zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine volle
Leistungsfähigkeit.

Diese Beurteilung beruht auf einer sachlich und rechtlich nicht zu
beanstandenden Würdigung der von der Beschwerdegegnerin und von der
Invalidenversicherung eingeholten medizinischen Akten. Das kantonale Gericht
hat auch einlässlich und überzeugend dargelegt, weshalb es bei der Beurteilung
der durch den Ellbogenschaden bedingten Einschränkung insbesondere auf das
Gutachten des Dr. med. S.________, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, vom 15.
Februar 2006 (mit Ergänzung vom 11. März 2006) abstellt.

3.2 Was in der Beschwerde vorgebracht wird, führt zu keiner anderen
Betrachtungsweise. Der Einwand, Dr. med. S.________ sei von der
Beschwerdegegnerin beauftragt worden und daher von dieser finanziell abhängig,
geht von vornherein fehl. Das Gutachten vom 15. Februar/ 11. März 2006 ist
nämlich von der Invalidenversicherung eingeholt worden. Alleine der Umstand,
dass eine Expertise durch den Unfallversicherer veranlasst wird, vermöchte im
Übrigen keine Zweifel an ihrem Beweiswert zu begründen. Hiefür wäre
erforderlich, dass konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. insbes. E. 3b/bb S. 353). Solche
Indizien liegen hier bezüglich des Gutachtens vom 15. Februar/11. März 2006
nicht vor. Gleiches gilt aber auch hinsichtlich der von Dr. med. S.________
mitberücksichtigten und tatsächlich von der Winterthur eingeholten Expertise
des Dr. med. E.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 12. März 2002. Dieser
ging bereits gestützt auf die am 27. Februar 2002 durchgeführte Untersuchung
davon aus, eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
sei realisierbar.

Auch die inhaltlichen Beanstandungen an den fachärztlichen Aussagen des Dr.
med. S.________ verfangen nicht. Das Gutachten vom 15. Februar/11. März 2006
genügt in allen Teilen den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen
an einen beweiskräftigen Arztbericht (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung trifft nicht zu, dass
relevante Aussagen der übrigen berichterstattenden Ärzte unberücksichtigt
blieben. Auch ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. S.________ die
vorhandenen, umfangreichen medizinischen Akten nebst den eigenen
Untersuchungsergebnissen für genügend erachtete, um sich ohne ergänzende
Rückfragen bei anderen Ärzten seine Meinung bilden zu können. Das Gutachten vom
15. Februar/11. März 2006 gibt auf die sich in medizinischer Hinsicht
stellenden Fragen überzeugend Antwort. An dieser Beurteilung vermögen die
weiteren Vorbringen der Versicherten weder im Einzelnen noch gesamthaft etwas
zu ändern. Es kann im Übrigen auf die zutreffende Auseinandersetzung mit den
medizinischen Akten im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

3.3 Die Vorinstanz hat sodann ein - gegebenenfalls anspruchsrelevantes -
psychisches Leiden verneint. Dies wird in der Beschwerde nicht ausdrücklich in
Frage gestellt. Dies zu Recht, denn selbst wenn ein natürlich unfallkausaler
psychischer Gesundheitsschaden bejaht würde, fehlte es, wie das kantonale
Gericht richtig erkannt hat, jedenfalls am adäquaten Kausalzusammenhang zum
Unfallgeschehen.

4.
4.1 Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten
Problematik am linken Ellbogen hat das kantonale Gericht erwogen, der
Arbeitgeber habe der Versicherten mehrere zumutbare Tätigkeiten angeboten.
Diese habe die Beschwerdeführerin indessen unter Hinweis auf persönliche Gründe
nicht annehmen wollen. Auch habe sie vom Arbeitgeber angebotene
Weiterbildungsmöglichkeiten, welche ihr weitere Betätigungsfelder eröffnet
hätten, ausgeschlagen. Dadurch habe die Versicherte ihrer
Schadenminderungspflicht nicht genüge getan. Im Übrigen wäre ihr auch die
angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst bei zumutbarer Willensanstrengung
nahezu vollumfänglich zumutbar. Sie erleide somit keine unfallbedingte
Erwerbseinbusse, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht
verneint habe.

4.2 Die vorinstanzliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die Versicherte
wendet zunächst ein, sie habe vor dem Unfall vom 24. Januar 2000 ein
unterdurchschnittliches Einkommen erzielt. Weshalb dies zu einer anderen
Betrachtungsweise führen soll, ist indessen nicht nachvollziehbar. Es wird
sodann nicht begründet, inwiefern die vom Arbeitgeber unbestrittenermassen
angebotenen Stellen unzumutbar gewesen sein sollten. Der Hinweis auf
persönlichkeitsrechtlich geschützte familiäre Präferenzen genügt hiefür nicht,
zumal der Arbeitgeber in gesprächsbereiter Weise auftrat und überdies
mindestens ein Teil der angebotenen Stellen offensichtlich auch aus
nichtfamiliären Gründen abgelehnt wurde. Entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung trifft sodann nach Lage der Akten nicht zu, dass die
Ausübung der angebotenen Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar
gewesen wäre. Schon deswegen ist auch der weitere Einwand, wonach
arbeitsrechtliche Probleme entstanden wären, wenn die Versicherte trotz der
Ellbogenproblematik eine dieser Stellen angenommen hätte, unbegründet. Das
kantonale Gericht hat daher einen Rentenanspruch zu Recht verneint.

5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Leuzinger Lanz