Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.647/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_647/2008

Urteil vom 26. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
D.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Josef Mock Bosshard,
Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 12. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
D.________, geboren 1949, erlitt am 22. August 2005 einen Arbeitsunfall, bei
dem er sich am Rücken und am linken Knie verletzte. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit
Verfügung vom 26. September 2006 und Einspracheentscheid vom 29. November 2006
schloss sie den Fall ab mit der Begründung, dass die noch geklagten Beschwerden
nicht mehr unfallbedingt seien.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 12. Juni 2008 ab.

C.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die
gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3.
Der Beschwerdeführer macht zunächst unter Berufung auf den Bericht des Dr. med.
M.________ vom 31. Mai 2006 geltend, seine Rückenschmerzen seien durch eine
Haltungsanomalie sowie muskuläre Dysbalance verursacht, welche eindeutig
Unfallfolgen darstellten.

Dem genannten Austrittsbericht des Spitals Y.________, wo sich der Versicherte
vom 8. bis zum 24. Mai 2006 aufhielt, ist indessen zu entnehmen, dass Dr. med.
M.________ das Schmerzbild nicht eindeutig auf pathologische/anatomische
Veränderungen zurückführen konnte. Keine entsprechenden Befunde wurden denn
auch in der Klinik X.________ erhoben, wo der Beschwerdeführer vom 28. Juni bis
zum 4. August 2008 abgeklärt wurde. Die SUVA hat dazu durch ihre Abteilung
Versicherungsmedizin Stellung nehmen lassen. Gemäss Einschätzung des Dr. med.
S.________ vom 24. September 2008 ist eine Weichteilkontusion, also eine
Verletzung ohne objektivierbaren strukturellen Schaden, wie sie der Versicherte
bei seinem Arbeitsunfall erlitten hat, ungeeignet, länger als einige Wochen bis
Monate Beschwerden zu verursachen.

Entscheidend ist letztlich, dass die geltend gemachte muskuläre Dysbalance und
Haltungsanomalie nach Lage der medizinischen Akten lediglich kurz nach dem
Unfall festgestellt wurden, jedoch mangels entsprechender pathologischer
Befunde nicht darauf zurückgeführt werden können. Nachdem der Beschwerdeführer
eingehend abgeklärt wurde, sind weitere Untersuchungen nicht erforderlich.

4.
Zu den noch geklagten Kniebeschwerden hat sich Dr. med. S.________ bereits am
18. April 2007 einlässlich geäussert und festgehalten, dass der erlittene
Unfall nicht geeignet war, eine Meniscusläsion zu verursachen. Das
magnetresonanztomographisch und arthroskopisch festgestellte Risssystem sei
typischer Ausdruck degenerativer Meniscusveränderungen. Da die Befunde
anlässlich des Ereignisses vom 22. August 2005 erstmals manifest geworden
seien, habe die SUVA die Kosten für die entsprechende Behandlung
(Teilmeniscectomie) übernommen. Wie Dr. med. S.________ in seinem Bericht vom
24. September 2008 ergänzt, konnten die nach der Operation geklagten
Beschwerden auch gemäss den vom Versicherten nachträglich eingereichten
Arztberichten einzig auf die Schädigung eines Nervs (N. cutaneus surae
lateralis) zurückgeführt werden. Diese ist jedoch, wie von Dr. med. S.________
schon am 18. April 2007 ausführlich dargelegt, unfallfremd.

Was der Beschwerdeführer gegen die Einschätzung des Dr. med. S.________
vorbringt (falsche Zitierung von Daten), vermag keine Zweifel an deren
fachlichen Richtigkeit zu begründen. Entscheidend ist, dass die noch geklagten
Kniebeschwerden, soweit pathologisch erklärbar, nach schlüssiger Einschätzung
des Dr. med. S.________ nicht durch den Unfall beziehungsweise den in der Folge
durchgeführten Eingriff verursacht worden sind.

5.
Nachdem weder die Rücken- noch die Knieschmerzen, welche der Versicherte bis
heute beklagt, auf den erlittenen Unfall zurückgeführt werden können, gilt
Gleiches auch für das geltend gemachte schmerzbedingte Hinken. Weitere
Ausführungen dazu erübrigen sich somit.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. November 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo