Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.645/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_645/2008

Urteil vom 7. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
2. Juli 2008.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 25. August 2004 und Einspracheentscheid vom 27. September
2007 verneinte die IV-Stelle Aargau einen Anspruch der 1971 geborenen
B.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden
Invaliditätsgrades.
Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. Juli 2008 ab.
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen. Weiter wird um unentgeltliche Rechtspflege
ersucht.

Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Am 10. Oktober 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Rechtsgrundlagen für den streitigen Anspruch auf eine Invalidenrente sind
im angefochtenen Entscheid, auf den verwiesen wird, zutreffend dargelegt. Das
kantonale Gericht hat auch zutreffend erkannt, dass die im Rahmen der 5.
IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechtsänderungen
intertemporalrechtlich nicht anwendbar sind.

3.
Gemäss der im Rahmen der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis nicht zu
beanstandenden Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid wäre die
Versicherte im Gesundheitsfall zu 60 % erwerblich und zu 40 % im Haushalt
tätig. Dies hat zur Folge, dass die Invalidität nach der sog. gemischten
Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG, in Kraft gestanden bis Ende 2007; BGE 133 V
504; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 396; je mit
Hinweisen) zu bestimmen ist.

4.
Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, der Versicherten sei in
gesundheitlicher Hinsicht eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit wie auch die
Tätigkeit im Haushalt vollzeitlich zumutbar, wobei von einer 20%igen
Einschränkung des Leistungsvermögens auszugehen sei.

Diese Beurteilung beruht auf einer einlässlichen Würdigung der medizinischen
Akten. Sie stützt sich insbesondere auf das polydisziplinäre medizinische
Gutachten des Instituts X.________ vom 12. Februar 2007.

In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft
erscheinen liesse. Das kantonale Gericht hat eingehend und schlüssig dargelegt,
weshalb es die Feststellungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit im
Gutachten des Instituts X.________ für überzeugender erachtet als die Aussagen
der übrigen berichterstattenden Ärzte, soweit sich diese abweichend vom
Gutachten äussern. Es hat dabei entgegen der von der Versicherten vertretenen
Auffassung weder in den Akten liegende, entscheidwesentliche Gesichtspunkte
unberücksichtigt gelassen noch den Untersuchungsgrundsatz oder beweisrechtliche
Regeln verletzt. An diesem Ergebnis vermöchte auch der von der
Beschwerdeführerin angekündigte neue Arztbericht, bei ohnehin mindestens
fraglicher prozessualer Zulässigkeit, nichts zu ändern. Es kann im Übrigen auf
die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.

5.
Das kantonale Gericht hat den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode
geprüft. Dabei hat es auf die genannten Feststellungen zur gesundheitsbedingten
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und auf den Haushaltsabklärungsbericht vom
7. Juni 2004 abgestellt. Es hat erwogen, die Versicherte könne weiterhin
mindestens das gleiche Erwerbseinkommen erzielen wie vor Eintritt der
gesundheitsbedingten Beeinträchtigung. Damit bestehe im erwerblichen Bereich
keine Invalidität. Im Aufgabenbereich Haushalt liege eine Einschränkung von 20
% vor, was gewichtet bei einem Anteil des Aufgabenbereichs von 40 % an der
Gesamttätigkeit eine Invalidität von 8 % ergebe. Dies entspreche mangels einer
Einschränkung im erwerblichen Bereich zugleich dem Gesamtinvaliditätsgrad.

Diese Beurteilung entspricht, soweit vom Bundesgericht überprüfbar, Gesetz und
Praxis. Soweit sich die Beschwerde überhaupt hiezu äussert, beschränkt sie sich
auf das Vorbringen, dass eine Arbeitsstelle, welche dem Leiden der Versicherten
angepasst sei, nicht zu finden wäre, zumal diese auch keine Ausbildung
aufweise. Dieser Einwand ist nicht begründet. Die Einschränkungen, denen die
Beschwerdeführerin leidensbedingt bei der erwerblichen Betätigung unterworfen
ist, sind nicht dergestalt, dass der massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt
(vgl. Art. 16 ATSG) nicht entsprechende Stellen anbieten würde. Und das Fehlen
einer Ausbildung ist bei der Invaliditätsbemessung als invaliditätsfremder
Faktor ausser acht zu lassen.

Der für einen Rentenanspruch erforderliche Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
(Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) wird demnach
nicht erreicht.

6.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

7.
Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Leuzinger Lanz