Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.644/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_644/2008

Urteil vom 19. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
S.________, vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
11. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1969 geborene, als Lebensmittelverkäuferin tätige S.________ meldete
sich am 19. März 2001 unter Hinweis auf eine beidseitige Hüfterkrankung bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an. Die
IV-Stelle Luzern klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher sowie
medizinischer Hinsicht ab und liess die Versicherte in eine angepasste
Bürotätigkeit umschulen. Nach Abschluss der entsprechenden
Eingliederungsmassnahmen wurde ein Rentenanspruch auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 33 % verneint (Verfügung vom 28. November 2003), woran
die Verwaltung auf Einsprache hin festhielt ([unangefochten in Rechtskraft
erwachsener] Einspracheentscheid vom 20. September 2004).
A.b Am 27. September 2004 liess S.________ der IV-Stelle mitteilen, dass sie
anfangs 2005 ein Kind zur Welt bringen werde; auf Grund des dadurch bedingten
Statuswechsels sei ihr Anspruch auf Rentenleistungen erneut zu prüfen. Die
Verwaltung holte abermals ärztliche Auskünfte ein und liess u.a. einen
Abklärungsbericht Haushalt (vom 18./26. Juli 2005) erstellen. Gestützt darauf
verfügte sie am 20. April 2006 unter Annahme einer ohne Gesundheitsschaden
neben einer 90%igen Beschäftigung im Haushalt zu 10 % ausgeübten
Erwerbstätigkeit, einer uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit sowie einer
Behinderung in den häuslichen Verrichtungen von 40,5 %, d.h. einer -
gewichteten - Invalidität von 36 % ([0,1 x 0 %] + [0,9 x 40,5 %]), die
Ablehnung des Rentenanspruchs. Die dagegen erhobene Einsprache wurde insofern
teilweise gutgeheissen, als die IV-Stelle die Beeinträchtigung im Rahmen der
Kinderbetreuung von 20 auf 40 % erhöhte, woraus ein Invaliditätsgrad von 40 %
resultierte. Für die Zeit ab dem dritten Lebensjahr der Tochter der
Versicherten wurde die entsprechende Einschränkung infolge vermehrter
Selbstständigkeit des Kindes wiederum auf 20 % reduziert. Auf dieser Grundlage
sprach die IV-Stelle S.________ eine auf die Zeitspanne vom 1. April 2005 bis
31. März 2007 befristete Viertelsrente zu (Einspracheentscheid vom 29. August
2007).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 11. Juni 2008 ohne Begründung ab, da es sich um einen
klaren Fall nach § 8a Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 1972 (VGOG, in seiner bis 31. Dezember 2008 in
Kraft gestandenen Fassung [nachfolgend aVGOG]; SRL Nr. 41) handle; gleichzeitig
wies es darauf hin, dass innert dreissig Tagen ab Zustellung des Entscheids
eine schriftliche Begründung unter Kostenfolge verlangt werden könne.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid mit der Feststellung
aufzuheben, dass dieser Bundesrecht verletze, und die Sache mit voller
Kognition materiell zu beurteilen. Ferner sei ihr auch für die Zeit nach dem
31. März 2007 eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an das
kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses einen mit den Vorgaben gemäss
Art. 61 lit. h ATSG vereinbaren Entscheid erlasse; dabei seien die Kosten nicht
höher anzusetzen als diejenigen für einen unbegründeten Entscheid.

D.
Mit Verfügung der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 7.
Oktober 2008 wurden die Akten an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
zurückgesandt, damit es den angefochtenen Entscheid im Sinne der Erwägungen
verbessere, namentlich diesen begründe. Zum entsprechend ergänzten Entscheid
vom 11. Juni 2008 liess S.________ mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 Stellung
nehmen.

Das kantonale Gericht und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) lässt sich in der
Sache vernehmen, verzichtet aber auf eine Antragstellung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des kantonalen
Verwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Eine
Ausnahme gemäss dem in Art. 83 BGG enthaltenen Katalog liegt nicht vor. Die
Beschwerde ist daher zulässig (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin ist
durch den angefochtenen Entscheid, der ihr Begehren abweist, beschwert und nach
Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und von Völkerrecht (Art. 95
lit. b BGG) gerügt werden. Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen
des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt
werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber
inhaltlich auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und
thematisch auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer
Bundesrechtswidrigkeit führt. Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt,
kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur beanstandet werden, diese sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (BGE 135 V 94
E. 1 S. 95; 133 I 201 E. 1 S. 203 mit Hinweisen). Ansonsten sind die
vorinstanzlichen Feststellungen verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht vorab die mangelnde
Bundesrechtskonformität des § 8a Abs. 1 aVGOG, wonach das kantonale Gericht in
klaren Fällen Urteile und Entscheide ohne Begründung zustellen konnte.
Insbesondere widerspreche die betreffende Gesetzesnorm Art. 61 lit. h ATSG,
nach welcher Bestimmung Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte u.a.
versehen mit einer Begründung schriftlich zu eröffnen sind. Eine Ausnahme vom
Begründungserfordernis sei gemäss Art. 61 Ingress ATSG in Verbindung mit Art. 1
Abs. 3 und Art. 35 Abs. 3 VwVG in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten
lediglich für den - vorliegend nicht gegebenen - Fall vorgesehen, dass den
Begehren der Parteien voll entsprochen werde und keine Partei eine Begründung
verlange.

4.
4.1 Die Organisation der Gerichtsbarkeit und die Regelung des
Beschwerdeverfahrens sind - innerhalb des durch Art. 57 und 61 ATSG
vorgegebenen Rahmens - Sache des kantonalen Rechts. Dessen Anwendung prüft das
Bundesgericht, soweit die Beschwerde führende Partei nicht in einer den
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise die Verletzung von
Vorschriften nach Art. 95 lit. c-e BGG geltend macht, lediglich unter dem
Aspekt einer Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Völkerrecht). Die
Auslegung und Anwendung der kantonalen Bestimmungen als solche ist
bundesrechtswidrig, wenn der Vorinstanz eine Verletzung des Willkürverbots
(Art. 9 BV) vorgeworfen werden muss (BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 132 I 13 E.
5.1 S. 17 f.; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen). Willkürfrei
ausgelegtes kantonales Recht kann nur darauf hin überprüft werden, ob es im
Ergebnis zu einer Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht führt (vgl. BGE 131 I
113 E. 3.2 S. 115).

4.2 Gemäss § 8a Abs. 1 aVGOG kann der Richter in klaren Fällen Urteile und
Entscheide ohne die Begründung zustellen. Den Parteien, den Vorinstanzen und
allfälligen beschwerdeberechtigten Instanzen ist - laut Abs. 2 der Bestimmung -
mitzuteilen, dass sie innert zehn Tagen seit Zustellung des Rechtsspruchs
schriftlich eine Begründung verlangen können, ansonsten das Urteil oder der
Entscheid in Rechtskraft erwachse. Wird eine Begründung verlangt, beginnt die
Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des begründeten Urteils oder Entscheids
zu laufen (Abs. 3).

5.
Die bundesrechtliche Grundlage zur Frage der Möglichkeit des Verzichts eines
kantonalen Versicherungsgerichts auf eine Entscheidbegründung stellt sich wie
folgt dar:
5.1
5.1.1 Art. 112 BGG regelt die Eröffnung der Entscheide, die der Beschwerde an
das Bundesgericht unterliegen. Derartige Entscheide sind den Parteien
schriftlich zu eröffnen und müssen u.a. die Begehren, die Begründung, die
Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit nicht aus den
Akten hervorgehend, sowie die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher
Art, insbesondere die Angabe der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen,
enthalten (Abs. 1 lit. a und b). Abs. 2 der Bestimmung stipuliert sodann, dass,
wenn es das kantonale Recht vorsieht, die Behörde ihren Entscheid ohne
Begründung eröffnen kann. Die Parteien können diesfalls innert dreissig Tagen
eine vollständige Ausfertigung des Entscheids verlangen. Dieser ist nicht
vollstreckbar, solange nicht entweder die genannte Frist unbenützt abgelaufen
oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.

5.1.2 Dem kantonalen Recht steht es somit grundsätzlich frei, eine Regelung
vorzusehen, wonach eine (schriftliche) Entscheidbegründung nur auf Verlangen
geliefert wird. Diese Massnahme dient in erster Linie der
Verfahrensbeschleunigung, kann sich aber auch aus finanziellen Gründen als
sinnvoll erweisen. Fehlt eine derartige kantonale Grundlage, ist eine Eröffnung
ohne Begründung nicht zulässig (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N 16 f. zu Art. 112 BGG; Bernhard
Ehrenzeller, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N 12 ff. zu Art.
112 BGG; Spühler/Dolge/Vock, Bundesgerichtsgesetz, Kurzkommentar, 2006, N 3 zu
Art. 112 BGG).
5.2
5.2.1 Im Bereich des Sozialversicherungsrechts hat der Bundesgesetzgeber seit
jeher Bestimmungen zur Ordnung des kantonalen Gerichtsverfahrens vorgesehen,
welche im Wesentlichen vom Bestreben geprägt waren, die im kantonalen Verfahren
sozial schwächere Partei - die versicherte Person - zu schützen. Dabei
verblieben den Kantonen jedoch stets auch eigene Regelungsbereiche (vgl. dazu
im Detail Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 2 f. zu Art. 61 ATSG
mit Hinweisen; Entwurf der Kommission des Ständerates zum Gesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 27. September 1990, BBl 1991
II 186 ff., insb. 264). Dem Anliegen, besondere, auf die Eigenheiten des
sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens zugeschnittene (Mindest-)
Anforderungen an die Ausgestaltung des kantonalen Beschwerdeprozesses zu
stellen, hat der Bundesgesetzgeber sodann auch bei der Legiferierung des ATSG
Rechnung getragen (Ulrich Meyer-Blaser, Die Rechtspflegebestimmungen des ATSG,
in: HAVE 5/2002 S. 326 ff, insb. S. 332). In Art. 61 ATSG werden im 3.
Abschnitt ("Rechtspflegeverfahren") unter dem Titel "Verfahrensregeln" die
entsprechenden bundesrechtlichen Rahmenbedingungen kodifiziert. Die Ordnung des
Verfahrens vor kantonalen Beschwerdebehörden bleibt damit zwar weiterhin
grundsätzlich den Kantonen überlassen (vgl. etwa die Ausgestaltung des
Gerichts, die Verhandlungssprache, die Kriterien zur Bemessung der
Parteientschädigung, die Frage, wer kantonale Entscheide zu unterzeichnen hat,
etc.; Kieser, a.a.O., N 12 zu Art. 61 ATSG), die aber wie bis anhin gewisse
bundesrechtliche Rahmenvorschriften zu beachten haben (Vertiefte Stellungnahme
des Bundesrates vom 17. August 1994 zur Parlamentarischen Initiative
Sozialversicherungsrecht, BBl 1994 V 921 ff., insb. 940 ff.).

5.2.2 Gemäss Art. 61 Ingress ATSG, welche Norm auch für den hier vorliegenden
Bereich der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Anwendung gelangt (Art. 1
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 69 IVG [die in Art. 69 Abs. 1bis IVG vorgesehene
Abweichung betrifft die Kostenpflicht und damit nicht die vorstehend zu
behandelnde Thematik]), bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem
Recht. Es hat insbesondere den unter lit. a-i der Bestimmung genannten
Anforderungen zu genügen. Lit. h deklariert in diesem Zusammenhang, dass
Entscheide, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie
mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts, schriftlich zu eröffnen
sind.

5.3 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Bundesgesetzgeber den kantonalen
Versicherungsgerichten für das Verfahren im Rahmen von Art. 61 ATSG
grundsätzlich eine schriftliche Entscheidbegründungspflicht auferlegt hat (vgl.
dazu etwa auch Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG [für das Verfahren vor den
kantonalen Aufsichtsbehörden]). Fraglich erscheint, ob dennoch - trotz der in
Art. 61 lit. h ATSG normierten Minimalanforderungen - ein Begründungsverzicht
nach Massgabe des Art. 112 Abs. 2 BGG, sofern kantonalrechtlich vorgesehen,
zulässig ist. Dies kann aus folgenden Gründen bejaht werden.
5.3.1 Zum einen handelt es sich bei Art. 112 Abs. 2 BGG, welcher generell, bei
Vorliegen des entsprechenden kantonalen Verfahrensrechts, die Möglichkeit des
Verzichts auf eine Entscheidbegründung vorsieht, wenn die Parteien eine solche
innert dreissig Tagen verlangen können, gegenüber Art. 61 ATSG (wie auch Art. 1
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 VwVG; vgl. dazu E. 5.3.3 hiernach) um
die neuere - und damit massgebliche ("lex posterior derogat legi priori") -
Regelung. Diese Sichtweise wird, soweit aus der sachbezüglichen Literatur
erkennbar, auch seitens der Lehre befürwortet. So führen etwa Spühler/Dolge/
Vock (a.a.O., N 3 zu Art. 112 BGG) und Ehrenzeller (a.a.O., N 16 zu Art. 112
BGG) aus, dass Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die schriftliche
Eröffnung von Entscheiden (z.B. Art. 61 lit. h ATSG, Art. 1 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 34 ff. VwVG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG) im Zweifel wohl
im Sinne des neueren Art. 112 Abs. 2 BGG auszulegen seien, d.h. eine
schriftliche Eröffnung im Dispositiv, mit der Möglichkeit eine Begründung zu
verlangen, zuzulassen sei, soweit das kantonale Recht dies vorsehe. Auch Kieser
opponiert einer derartigen Betrachtung nicht, sondern hält dafür, dass die
kantonalen Gerichte ihre Entscheide unter den in Art. 35 Abs. 3 VwVG (in
Verbindung mit Art. 61 Ingress ATSG und Art. 1 Abs. 3 VwVG; vgl. E. 5.3.3
hiernach) genannten Voraussetzungen (den Begehren der Parteien wird voll
entsprochen und keine Partei verlangt eine Begründung) bzw. nach Massgabe des
Art. 112 Abs. 2 BGG (samt entsprechender kantonalrechtlicher Grundlage), woraus
sich "Ähnliches" ergebe, unbegründet erlassen können (a.a.O., N 20, 126 in fine
und 131 zu Art. 61 ATSG; ders., Auswirkungen auf die
Sozialversicherungsrechtspflege, in: Die Reorganisation der Bundesrechtspflege
- Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, 2006, S. 466 unter Verweis auf FN.
130).
5.3.2 Im Übrigen wird die mit Art. 61 lit. h ATSG normierte
Entscheidbegründungspflicht kantonaler Versicherungsgerichte durch die
Möglichkeit eines Verzichts weder verletzt, noch ihrer Schutzfunktion beraubt.
Indem jede Partei mit einer blossen formlosen Mitteilung eine Begründung
verlangen und hierauf entscheiden kann, ob sie den Entscheid anfechten will
oder nicht, ist sie stets in der Lage, einen mit Art. 61 lit. h ATSG konformen
Entscheid zu erwirken. Gegen ihren Willen darf dieser bundesrechtlich
vorgegebene Mindeststandard durch kantonales Prozessrecht nicht unterschritten
werden. Liegt indessen kein Bedürfnis nach näherer schriftlicher Begründung der
Entscheidfindung vor, kann die Partei - wohl im Regelfall unter verminderter
Kostenfolge (so auch Ehrenzeller, a.a.O., N. 15 zu Art. 112 BGG; Seiler/von
Werdt/Güngerich, a.a.O., N 21 f. zu Art. 112 BGG) - auf diese verzichten. Der
Einwand der Beschwerdeführerin, der Empfänger eines unbegründeten
Gerichtsentscheids sähe sich gezwungen, den Entscheid darüber, ob er anfechten
wolle oder nicht, ohne Kenntnis der Motive der Vorinstanz zu treffen, sticht
vor diesem Hintergrund nicht. Ebenso wenig wird sich das Bundesgericht in
Anbetracht von Art. 100 Abs. 1 sowie Art. 112 Abs. 2 und 3 BGG je mit der
Situation konfrontiert sehen, eine Beschwerde ohne Vorliegen eines begründeten
vorinstanzlichen Entscheids beurteilen zu müssen (vgl. Ehrenzeller, a.a.O., N
12 in fine zu Art. 112 BGG; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 18 zu Art.
112 BGG). Kein Raum bleibt nach dem Gesagten schliesslich auch für über den
Kerngehalt des Art. 112 Abs. 2 BGG hinausgehendes kantonales Recht, welches den
mit Art. 61 lit. h ATSG in diesem Verfahrensbereich abschliessend gesetzten
Standard schmälert, aushöhlt oder gar vereitelt (vgl. dazu Meyer, a.a.O., S.
332). Kantonale Vorschriften, wonach eine Begründung erst dann erfolgte, wenn
eine der Parteien den Entscheid weiterziehen würde, wären mithin, da nicht mit
Sinn und Zweck der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
fliessenden Begründungspflicht vereinbar, von Art. 112 Abs. 2 BGG nicht gedeckt
(Ehrenzeller, a.a.O., N 14 zu Art. 112 BGG). Die Bestimmungen des Art. 61 lit.
h ATSG und Art. 112 Abs. 2 BGG stellen nach dem Gesagten zwei verschiedene
Regelungstatbestände dar: Die Anforderungen an den begründeten Entscheid, wenn
ein solcher denn zugestellt werden muss, einerseits und die Möglichkeit des
Verzichts darauf anderseits.
5.3.3 Zu keinem anderen Ergebnis führt alsdann der in Art. 61 Ingress ATSG
enthaltene Verweis auf das VwVG. Nach Art. 1 Abs. 3 Satz 1 VwVG finden auf das
Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des
Bundes nicht endgültig verfügen, die Art. 34-38 VwVG Anwendung, welche sich zu
den Eröffnungmodalitäten äussern. Art. 35 Abs. 3 VwVG sieht dabei namentlich
vor, dass die Behörde auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten kann,
wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine
Begründung verlangt. Diese Bestimmung, auf welche indirekt somit zwar auch für
das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten Bezug genommen wird,
stellt charakteristischerweise eine allgemeine Regelung im Rahmen
verwaltungsinterner Verfahren dar - so befindet sie sich im zweiten Abschnitt
des VwVG, der in den Art. 7-43 die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des
nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens normiert, und hat durch Art. 49 Abs. 3
Satz 2 ATSG ihren Niederschlag denn auch für das Sozialversicherungsverfahren
gefunden -, die auf Grund ihres Kerngehalts nicht auf den Beschwerdeprozess
zugeschnitten ist. Die darin verankerte Bedingung, nach der für einen
Begründungsverzicht den Begehren der Parteien voll entsprochen werden muss,
kann im Rahmen eines Gerichtsverfahrens - vorbehältlich der prozessualen
Erledigung im Sinne etwa eines Rückzugs (vgl. dazu aber die in jüngster Zeit
insofern präzisierte Rechtsprechung, als der Beschluss, mit welchem ein
kantonales Versicherungsgericht das Verfahren infolge eines vor ihm
geschlossenen Vergleichs abschreibt, zumindest eine summarische Begründung
enthalten muss, die darlegt, dass und inwiefern der Vergleich mit Sachverhalt
und Gesetz übereinstimmt [BGE 135 V 65 E. 2 S. 71 ff. mit Hinweisen]) - kaum je
erfüllt werden, gibt es im strittigen Zwei- oder Mehrparteienverfahren doch
stets einen Verfahrensbeteiligten, der mit seinem Ersuchen unterliegt. Im
Verwaltungsverfahren kommt es demgegenüber vor, dass eine Verfügung
gleichläufige Rechte und Pflichten von Adressaten regelt und den Begehren der
Parteien mithin vollumfänglich entsprochen werden kann. Der in Art. 61 Ingress
ATSG enthaltene Verweis auf Art. 1 Abs. 3 VwVG (und Art. 34-38 VwVG) lässt
folglich nicht auf eine spezifische bundesrechtliche Normierung des
Begründungsverzichts im Rahmen kantonaler Versicherungsgerichtsentscheide
schliessen und steht einer Anwendbarkeit des Art. 112 Abs. 2 BGG - bei
entsprechender kantonalrechtlicher Grundlage - nicht entgegen.
5.4
5.4.1 Vor diesem Hintergrund erweist sich § 8a Abs. 1 aVGOG, welcher den
Verzicht auf einen begründeten Entscheid für sogenannt "klare" Fälle vorsieht,
grundsätzlich als bundesrechtskonform. Demgegenüber hält Abs. 2 des § 8a aVGOG,
wonach die Parteien innert zehn Tagen seit Zustellung des (unbegründeten)
Rechtsspruchs schriftlich eine Begründung verlangen können, vor Bundesrecht
nicht stand, das gemäss Art. 112 Abs. 2 Satz 2 BGG eine diesbezügliche Frist
von dreissig Tagen und für das Ersuchen um vollständig ausgefertigten Entscheid
keine Formvorschrift deklariert (vgl. nunmehr aber § 8a Abs. 2 VGOG in der seit
1. Januar 2009 geltenden Fassung, der eine dreissigtägige Frist für das - aber
immer noch schriftlich vorzunehmende - Einverlangen der Entscheidbegründung
vorsieht). Es handelt sich dabei, im Falle entsprechender kantonalrechtlicher
Umsetzung, um eine unmittelbar mit Zeitpunkt des Inkrafttretens Anwendung
findende verfahrensrechtliche Bestimmung, auf welche sich die Parteien ohne
Beachtung von Übergangsfristen berufen können (Denise Brühl-Moser, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N 6 zu Art. 130 BGG; Seiler/von Werdt/
Güngerich, a.a.O., N 38 zu Art. 112 BGG und N 10 zu Art. 130 BGG).
5.4.2 Da der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt, wie die nachfolgenden
Erwägungen zeigen, indes nicht als "klarer" Fall im Sinne des § 8a Abs. 1 aVGOG
zu qualifizieren ist, durfte das kantonale Gericht dennoch nicht auf eine
Begründung verzichten. Daran vermag der Umstand, dass es der Behörde gemäss
Art. 112 Abs. 2 Satz 1 BGG gestattet ist, ihren Entscheid ohne jedwede
Voraussetzung begründungslos zu eröffnen, nichts zu ändern, da hierfür -
jedenfalls bis Ende 2008 (seit 1. Januar 2009: § 8a Abs. 1 VGOG ["Der Richter
kann Urteile und Entscheide ohne Begründung zustellen."]) - die erforderliche
kantonalrechtliche Grundlage fehlte (E. 5.1.2 hievor). Die Vorinstanz hätte
somit von Beginn weg begründet entscheiden müssen. Da dies jedoch auf
bundesgerichtliche Rückweisung hin mit ergänztem Entscheid vom 11. Juni 2008,
welcher in casu Anfechtungsobjekt bildet, geschehen ist, hat nachstehend eine
Beurteilung der Streitsache auch in materieller Hinsicht zu erfolgen.

6.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 31. März 2007 hinaus Anspruch
auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

6.1 In kognitionsrechtlicher Hinsicht gilt es diesbezüglich zu ergänzen (vgl.
auch E. 2 hievor), dass im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei
der Ermittlung von Gesundheitsschaden sowie Arbeitsfähigkeit und
Zumutbarkeitsprofil - zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei
überprüfbaren) Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die
Kognitionsgrundsätze heranzuziehen sind, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397
ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art.
132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden. Wie die
Sachverhaltsfeststellung ist alsdann auch die vorinstanzliche
Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar.
Eine Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 Bst. a
OG, in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]) ist dem Gericht
verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft
ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE
132 V 393 E. 3.3 S. 399).
6.2
6.2.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5.
IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Auf den vorliegenden Fall
sind, da der Erlass des Einspracheentscheids vom 29. August 2007 die zeitliche
Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, jedoch noch die früheren
Gesetzesfassungen (nachstehend: aArt.) anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).
6.2.2 Im kantonalen Entscheid wie auch im Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin, auf welchen die Vorinstanz verweist, wurden die
massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze namentlich zum Begriff der
Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum
Umfang des Rentenanspruchs (aArt. 28 Abs. 1 IVG), zur anwendbaren
Invaliditätsbemessungsmethode bei teilerwerbstätigen Versicherten (gemischte
Methode; aArt. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV; BGE 125 V
146; vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f. und 130 V 393; Urteil 9C_49/2008
vom 28. Juli 2008 E. 3.1-3.4) und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen
der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen; vgl. auch
Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 82/01 vom 27. November 2001 E. 4b/
cc, in: AHI 2002 S. 62) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

7.
Nach Lage der Akten zu Recht weder vor- noch letztinstanzlich bestritten sind
für den vorliegend relevanten Beurteilungszeitraum bis zum Erlass des
Einspracheentscheids vom 29. August 2007 die vom 1. April 2005 bis 31. März
2007 zugesprochene Viertelsrente, der Status der Beschwerdeführerin als im
Gesundheitsfall zu 10 % Erwerbstätige und zu 90 % im Haushalt Beschäftigte (und
mithin die Bemessung der Invalidität anhand der gemischten Methode) sowie das
Ausmass der Erwerbsunfähigkeit (0 %). Hinsichtlich der Behinderung im
Aufgabenbereich wird für die Zeit ab Januar 2007 einzig die für die Verrichtung
"Betreuung von Kindern/Angehörigen" veranschlagte prozentuale Gewichtung (30
statt 20 %) und die in dieser Tätigkeit angenommene krankheitsbedingte
Einschränkung (weiterhin 40 statt 20 %) gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom
18./26. Juli 2005 beanstandet.

7.1 Für die Gewichtung der im Haushalt anfallenden Tätigkeiten enthält das vom
BSV herausgegebene Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH, in
der ab 1. Januar 2004 geltenden, vorliegend massgeblichen Fassung; nachfolgend:
aKSIH) in Rz. 3095 Bandbreiten (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung:
vgl. Rz. 3086; http://www.sozialversicherungen.admin.ch). Der nach Massgabe der
Verwaltungsweisungen (Rz. 3090 ff. aKSIH) eingeholte Abklärungsbericht im
Haushalt stellt für die Invaliditätsbemessung im Haushalt eine geeignete und im
Regelfall genügende Grundlage dar (auch bezüglich früherer Fassungen des KSIH:
Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 249/04 vom 6. September 2004 E.
4.1.1 und 5.1.1 mit Hinweisen, in: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81). Erfüllt ein
Abklärungsbericht die an ihn gestellten Anforderungen (vgl. dazu Urteil [des
Eidg. Versicherungsgerichts] I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 6.2 mit
Hinweis), so ist die innerhalb der Bandbreiten gemäss Rz. 3095 aKSIH erfolgte
Gewichtung der einzelnen Bereiche eine Ermessensfrage, die von einer
Beurteilung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und durch das
Bundesgericht nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch
geprüft wird. Die Feststellung der Einschränkung in den einzelnen Bereichen ist
- analog zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (E. 6.1) - in der Regel eine
Tatfrage, die in den genannten Schranken überprüft wird.

7.2 Die Beschwerdeführerin rügt die Gewichtung und Festsetzung der Behinderung
im Bereich "Betreuung von Kindern/Angehörigen", wie sie die IV-Stelle -
bestätigt durch die Vorinstanz - für die ab Januar 2007 geltenden Verhältnisse
vorgenommen hat. Die betreffende Verrichtung war von der Abklärungsperson
anlässlich der Erhebung vor Ort mit 20 % und deren Beeinträchtigung ebenfalls
mit 20 % gewichtet worden. Die Beschwerdegegnerin erhöhte die Einschränkung vor
dem Hintergrund einer ergänzenden Stellungnahme der Abklärungsperson vom 13.
Juni 2007 (gemäss IV-Verlaufsprotokoll) im Rahmen des Einspracheentscheids auf
40 %, indes lediglich für die Zeit bis Januar 2007; ab diesem Zeitraum sei die
Tochter der Versicherten mit ihren zwei Jahren gemäss den Richtlinien zur
Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Anhang III zur
KSIH) in der Lage, sich ohne Hilfe der Eltern selbstständig fortzubewegen. Die
Einschränkung für die nachfolgende Zeit bestehe für die Mutter im Wesentlichen
noch in der Überwachung des Kindes, nicht aber mehr im sie körperlich in
besonderer Weise beanspruchenden Hochheben und Herumtragen der Tochter.
7.2.1 Der Bereich "Betreuung von Kindern/Angehörigen" kann gemäss Rz. 3095
aKSIH mit 0-30 % der gesamthaft anfallenden Haushaltstätigkeiten gewichtet
werden. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, wird bei dieser doch
beträchtlichen Bandbreite namentlich den Faktoren Anzahl und Alter der zu
betreuenden Personen Rechnung getragen. Der Vorinstanz kann, indem sie die
20%ige Gewichtung der Verwaltung für die fragliche Verrichtung bestätigt hat,
keine rechtsfehlerhafte Ausübung des ihr zustehenden Ermessens vorgeworfen
werden. Wohl prägt ein Kind in diesem Alter den Tagesablauf der Betreuenden in
erheblichem Masse und lässt die übrigen Haushaltsaufgaben zeitweilig in den
Hintergrund rücken. Da die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt jedoch
lediglich für ein Kind zu sorgen hatte, erscheint eine volle Ausschöpfung des
in diesem Bereich prozentual zur Verfügung stehenden Spielraums mit dem
kantonalen Gericht nicht gerechtfertigt.
7.2.2 Was die in der betreffenden Haushaltstätigkeit angenommene Einschränkung
von nurmehr 20 % für die Zeit ab Januar 2007 anbelangt, stützt sich das
Verwaltungsgericht vorwiegend auf die im Anhang III zum KSIH enthaltenen
"Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen"
ab. Danach kann ein Kind in der Regel mit 14 Monaten ohne Hilfe aufstehen und
sich mit 23 Monaten auf einen Stuhl oder an einen Tisch setzen. In Anbetracht
dieser Erfahrungswerte sei davon auszugehen, dass die Beeinträchtigung, welche
für diesen Bereich gemäss Abklärungsbericht vom 18./26. Juli 2005 zur
Hauptsache damit begründet werde, dass die Beschwerdeführerin ihr Kind auf
Grund ihres Hüftleidens nicht hochzuheben vermöge, mit fortschreitendem Alter
des Kindes abnehme und nach Erreichen des 24. Lebensmonats, d.h. in casu ab
Januar 2007, wiederum auf 20 % reduziert werden könne. Die Vorinstanz übersieht
bei ihrer diesbezüglichen Argumentation, dass die Versicherte im Rahmen der
Kinderbetreuung mit Heranwachsen ihrer Tochter in Bezug auf das ihr aus
Krankheitsgründen schwerfallende Heben und Tragen des Kindes zwar sukzessive
entlastet wird. Im Gegenzug verstärken sich indessen die körperlichen
Fähigkeiten des Kindes und dessen damit einhergehender Bewegungsdrang, welcher
wiederum vermehrte Beaufsichtigung durch die betreuende Person bedingt im Sinne
einer steten Überwachung zu Hause wie auch ausserhalb (auf dem Spielplatz, der
Strasse etc.). Die Beschwerdeführerin kann ihrer Tochter, wie namentlich der
Stellungnahme der Abklärungsperson vom 13. Juni 2007 zu entnehmen ist, auf
Grund ihrer Hüftprobleme jedoch nur verlangsamt nachgehen, sodass sich ihre
Behinderung nun nicht mehr in Form des Nicht-Hochheben-Könnens sondern vermehrt
in der Unfähigkeit auswirkt, dem Kind rasch genug folgen zu können. Während
sich ihre Erkrankung mithin in einem (Teil-)Bereich der Kinderbetreuung weniger
stark manifestiert, verstärkt er sich zeitgleich - jedenfalls bis zum Moment,
in welchem das Kind dem Kleinkinderalter entwächst - in einem anderen. Dieser
Umstand kann entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise nicht mit der
Annahme einer um 20 % verminderten Einschränkung abgegolten werden, wird doch
lediglich eine Art der Auswirkungen der Behinderung qualitativ durch eine
andere ersetzt. Der Grad der Beeinträchtigung bleibt dabei gesamthaft derselbe.
In diesem Vorgehen des kantonalen Gerichts ist eine offensichtlich unrichtige
Würdigung der entscheidwesentlichen tatsächlichen Verhältnisse zu erblicken,
welche es zu korrigieren gilt. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben,
ob es sich bei den entsprechenden Folgerungen im angefochtenen Entscheid, da
hauptsächlich auf in den zitierten Richtlinien festgehaltenen allgemeinen
"Orientierungswerten" basierend (vgl. die einleitenden Ausführungen zu Beginn
des Anhangs III zum KSIH), nicht ohnehin um solche rechtlicher - und damit
letztinstanzlich frei überprüfbarer (E. 6.1 hievor) - Art handelt (vgl. dazu
auch Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 708/06 vom 23. November 2006 E.
3.1).

7.3 Bleibt es nach dem Gesagten auch für die Zeit ab Januar 2007 bei einer
Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von insgesamt 44,5 %, hat die
Beschwerdeführerin in Anbetracht eines Invaliditätsgrades von 40 % ([0,1 x 0 %]
+ [0,9 x 44,5 %]) weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente.
Grundsätzlich unbeachtlich ist in Anbetracht der zeitlichen Grenze der
gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (Einspracheentscheid vom 29. August 2007)
der Umstand, dass die Versicherte im Dezember 2007 ihr zweites Kind zur Welt
gebracht hat (und damit bezüglich der Beurteilung der Statusfrage
möglicherweise veränderte Verhältnisse vorliegen). Hinsichtlich der ab Sommer
2007 geltend gemachten weiteren Verschlechterung der gesundheitlichen Situation
gilt es sodann zu beachten, dass selbst wenn es sich dabei um einen
erwiesenermassen dauerhaften Zustand handeln sollte - wovon im Lichte der
angeführten Verquickung mit der damaligen Schwangerschaft jedoch eher nicht
auszugehen ist -, eine anspruchsbeeinflussende Änderung im Sinne des Art. 88bis
Abs. 2 IVV erst für einen Zeitpunkt nach Erlass des vorstehend relevanten
Einspracheentscheids angenommen werden könnte. Dem wäre gegebenenfalls im
Rahmen eines Revisionsgesuchs nach Art. 87 Abs. 3 IVV Rechnung zu tragen.

8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin die
Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Auf Grund dieses Ergebnisses
erübrigen sich nähere Erörterungen zur von der Versicherten namentlich mit
Blick auf die Kostenfolgen des unbegründeten Entscheids gerügten Höhe der
vorinstanzlich erhobenen Gerichtskosten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 11. Juni 2008 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle
Luzern vom 29. August 2007 werden insoweit aufgehoben, als sie eine Befristung
der zugesprochenen Viertelsrente auf Ende März 2007 beinhalten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Panvica und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. August 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl