Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.642/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_642/2008

Urteil vom 26. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
GastroSocial Pensionskasse, Bahnhofstrasse 86, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin,

R.________.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
10. Juli 2008.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. Juli 2008,
worin das kantonale Gericht die vom Vorsorgeversicherer gegen die Verfügung vom
12. September 2007 der IV-Stelle Basel-Stadt beschwerdeweise vorgebrachten
Einwände (Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit; sich aus dem
Gesundheitsschaden ergebende Erwerbsunfähigkeit) unter dem Blickwinkel der
offensichtlichen Fehlerhaftigkeit abhandelte und als unbegründet abwies,
in die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und die Akten,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 61 lit. c ATSG das kantonale Sozialversicherungsgericht mit
umfassender Kognition ausgestattet ist, es sich indessen vorliegend beim Prüfen
der vom Vorsorgeversicherer in der Beschwerde in legitimierter Weise (BGE 132 V
1 E. 3.2 S. 4; 130 V 270 E. 3.1 S. 273; 129 V 150 E. 2.5 S. 156) vorgebrachten
Rügen auf eine offensichtige Unrichtigkeit der von der IV-Stelle vorgenommenen
Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung beschränkt hat,
dass es hierfür indessen keine rechtliche Handhabe gibt,
dass sich dies insbesondere nicht der Rechtsprechung zur Bindungswirkung der
Feststellungen der IV-Organe für den Beginn und die Höhe des Anspruchs auf eine
BVG-Invalidenrente entnehmen lässt, wovon die Vorinstanz auszugehen scheint (E.
4a des angefochtenen Entscheids),
dass diese vielmehr lediglich regelt, unter welchen Voraussetzungen und
gegebenenfalls inwieweit im rechtskräftig abgeschlossenen IV-Verfahren
getroffene Feststellungen für das regelmässig später stattfindende
BVG-Verfahren bindend sind (vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273),
dass dergestalt das kantonale Gericht über die Beschwerde der
Vorsorgeeinrichtung nochmals und mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle
zu befinden hat,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. Juli 2008 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfahre und über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. September 2007 neu
entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel