Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.640/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_640/2008

Verfügung vom 5. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
Lloyd's Underwriters London, Zweigniederlassung Zürich, Dr. Stefan Knecht,
Seefeldstrasse 7, 8008 Zürich,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, Wengistrasse 7, 8004 Zürich,

gegen

Z.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, Hegibachstrasse 22, 8032
Zürich.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 11. Juni 2008.

In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11.
Juni 2008 das Gesuch der Z.________ um Sistierung des Beschwerdeverfahrens
betreffend Unfallversicherung bis zum Vorliegen des vom Bezirksgericht im
Rahmen des Zivilprozesses zwischen ihr und dem Haftpflichtversicherer in
Auftrag gegebenen medizinischen Gutachtens guthiess,
dass die Lloyd's Underwriters London Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten einreichen liess mit dem Antrag, die Sistierungsverfügung vom
11. Juni 2008 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren
fortzuführen und mittels Urteil abzuschliessen,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die angeordnete
Sistierung mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 aufhob, weil das Gutachten in der
Zwischenzeit erstellt und dem kantonalen Gericht als Beweismittel eingereicht
worden ist,
dass die Beschwerde vom 18. August 2008 damit als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist,
dass das Bundesgericht gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP mit
summarischer Prüfung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt
des Erledigungsgrundes entscheidet, wenn ein Rechtsstreit gegenstandslos wird
oder mangels rechtlichen Interesses dahinfällt,
dass somit für die Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen in
erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist, wobei es
nicht darum geht, die Prozessaussichten im einzelnen zu prüfen und dadurch
weitere Umtriebe zu verursachen, sondern es vielmehr bei einer knappen
Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss,
dass es sich bei der Sistierungsverfügung vom 11. Juni 2008 nicht um einen das
Verfahren abschliessenden Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde zulässig
ist, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; vgl. zum
Ganzen auch BGE 133 V 477),
dass bei Gutheissung der Beschwerde nicht gleichzeitig ein Endentscheid
bezüglich Leistungspflicht der Unfallversicherung im Sinne von Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG erfolgen kann und die Frage nach einem nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG offenbleiben kann, da bei
Eintreten auf die Beschwerde unter dem geltend gemachten Aspekt der
Rechtsverzögerung diese abzuweisen wäre, weil mit Blick auf den in Art. 29 Abs.
1 BV verankerten Grundsatz auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist
eine Sistierung ausnahmsweise zulässig ist, wenn sie sich auf sachliche Gründe
stützen lässt (BGE 130 V 90 E. 5 S. 94 f. mit Hinweis) und nach der
Rechtsprechung u.a. die Vornahme zweckmässiger zusätzlicher Abklärungen (BGE
127 V 228 E. 2a S. 231) - was vorliegend nicht von vornherein verneint werden
kann - als zureichender Grund für eine Sistierung anerkannt wird, zumal die
Abklärungsergebnisse innert kurzer Frist zu erwarten waren,
dass demnach die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, die
Gerichtskosten nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind und die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat,
dass das Verfahren in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 32 Abs.
2 BGG),

verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch