Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.639/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_639/2008

Urteil vom 20. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
K.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Keller, Merkurstrasse 25, 8400
Winterthur,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 27. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 11. April 2008 liess K.________ Beschwerde erheben gegen eine ihrem
Rechtsvertreter gemäss eigenen Angaben am 22. Februar 2008 ausgehändigte
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 21. Februar 2008. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat darauf mit Beschluss vom 27.
Mai 2008 nicht ein, da das Rechtsmittel zu spät erhoben worden sei.

B.
Dagegen lässt K.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die
Vorinstanz zu verpflichten, auf die Beschwerde vom 11. April 2008 einzutreten.

Erwägungen:

1.
Wie von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung und in Anwendung von Art. 38
f. in Verbindung mit Art. 60 ATSG dargelegt, lief die Rechtsmittelfrist am 7.
April 2008 ab. Das Rechtsmittel wurde dagegen erst am 11. April 2008 und damit
verspätet erhoben. Es kann auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen
werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Eine
Entscheidfällung in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann der
Vorinstanz nicht vorgeworfen werden: Bei der Festlegung des Empfangsdatums der
Verfügung stellte sie auf die Angaben der Versicherten selbst ab; zur Frage, ob
bei dieser Sachlage die Eingabe aus rechtlicher Sicht als fristwahrend zu
betrachten ist, hatte sich die Versicherte in der Beschwerdeschrift überdies
ebenfalls bereits geäussert. Dass die IV-Stelle, bei welcher die als Beschwerde
betitelte Eingabe eingereicht worden ist, von einem fristgerecht erhobenen
Rechtsmittel ausgegangen ist und dieses daher - nach entsprechender Rückfrage
vom 16. April 2008 bei der Einlegerin, ob die Eingabe tatsächlich als
Beschwerde an die zuständige Instanz weiter geleitet werden solle, zumal die
darin getätigten Vorbringen an der Auffassung der IV-Stelle nichts ändern
würden - dem kantonalen Gericht am 29. April 2008 weiter geleitet hat, hilft
ebenso wenig weiter, liegt es doch allein an der Rechtmittelbehörde, über den
Fristenablauf abschliessend zu befinden und ist in der Anfrage vom 16. April
2008 auch nicht ein Widerruf der Verfügung vom 21. Februar 2008 zu erblicken,
wovon die Beschwerdeführerin auszugehen scheint.

2.
Die Angelegenheit wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt, wobei die Kosten in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel