Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.638/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_638/2008

Urteil vom 15. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Jürg Tschopp,
Aeschenvorstadt 67, 4010 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
23. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene A.________ arbeitete seit Juni 1996 als Disponent in der
Firma X.________ AG und war damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
7. Oktober 1999 zog er sich bei einer Wanderung eine Meniskusläsion am linken
Knie zu. Nach der Tibiavalgisationsosteotomie vom 7. April 2000 und
Metallentfernung vom 20. Oktober 2000 bestand wieder eine volle
Arbeitsfähigkeit für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit. Wegen Zunahme der
Beschwerden wurde am 4. September 2001 eine Kniearthroskopie durchgeführt und
bei fortgeschrittener Gonarthrose am 1. Juli 2003 schliesslich eine
Knietotalprothese eingesetzt. In der Folge stellte sich eine Tibialis- und
Peroneuslähmung des linken Fusses ein. Wegen eines Ischämiesyndroms des linken
Unterschenkels bei partiellem Verschluss der linken Arteria poplitea und
Aneurysma wurde am 10. Juli 2003 ein erneuter chirurgischer Eingriff notwendig.
Vom 28. Juli bis 24. September 2003 fand alsdann eine stationäre Behandlung in
der Klinik Y.________ statt. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und
richtete Taggelder aus. Im Anschluss an die kreisärztliche Untersuchung durch
Dr. med. V.________ vom 23. August 2005 wurde am linken Bein eine Behandlung in
der Schmerzsprechstunde des Spitals Z.________ durchgeführt. Mit Verfügung vom
19. Januar 2006 lehnte die SUVA eine Leistungspflicht für am rechten Bein
aufgetretene Beschwerden mangels Unfallkausalität ab. Mit Schreiben vom 24.
August 2006 stellte sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen mit Wirkung ab
30. September 2006 ein und hob gleichzeitig die Verfügung vom 19. Januar 2006
auf. Am 15. September 2006 sprach sie A.________ für die verbliebenen
Unfallrestfolgen eine Entschädigung für eine 23.3%ige Integritätseinbusse zu.
Mit derselben Verfügung gewährte sie ihm ab 1. Oktober 2006 eine Invalidenrente
auf Grund einer 58%igen Erwerbsunfähigkeit. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 22. Mai 2007 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
mit Entscheid vom 23. April 2008 ab. Dem Rechtsvertreter von A.________ sprach
es zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse
ein Honorar von Fr. 2500.-, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 190.- zu.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen und insbesondere eine auf
einer mindestens 60%igen Invalidität basierende Rente zuzusprechen. Ferner
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
letztinstanzliche Verfahren und um Zusprechung einer Parteientschädigung von
Fr. 4247.30 für das erstinstanzliche Verfahren.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Sozialversicherungsgericht nimmt zur
Höhe der Parteientschädigung Stellung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nach
Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt.

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Grundlagen für einen Rentenanspruch
gegenüber der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt.
Dasselbe gilt für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG).

3.
Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist der Invaliditätsgrad und
dabei namentlich die Höhe der beiden im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach
Art. 16 ATSG massgebenden Vergleichsgrössen (Validen- und Invalideneinkommen)
zu prüfen.
Das kantonale Gericht ist gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberfirma, bei
welcher der Versicherte zuletzt bis Ende März 2001 als Transport-Disponent
angestellt war, davon ausgegangen, der Beschwerdeführer hätte im Zeitpunkt des
Rentenbeginns im Jahr 2006 ein Einkommen von jährlich Fr. 75'400.- erzielt. Das
Invalideneinkommen ermittelte die Vorinstanz anhand der Tabellenlöhne der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für
das Jahr 2006. Sie ging dabei von der Tabelle TA1 und dort vom Zentralwert für
die mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) beschäftigten Männer
im privaten Sektor von Fr. 5678.- aus, was auf der Basis einer
durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden ein Jahreseinkommen von
Fr. 71'031.- ergab. Da der Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen
Unterlagen wegen der unfallkausalen Beschwerden lediglich noch zu 50 %
arbeitsfähig sei, resultiere daraus ein hypothetisches Einkommen von Fr.
35'515.90, von welchem ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen sei, was
zu einem Invalideneinkommen von Fr. 31'964.- und damit zu einem
Invaliditätsgrad von 58 % führe.

4.
4.1 Bezüglich des Einkommens, das er ohne seinen unfallbedingten
Gesundheitsschaden am linken Bein mutmasslich realisiert hätte
(Valideneinkommen), macht der Beschwerdeführer geltend, es dürfe nicht auf die
auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Lohnangaben seiner früheren
Arbeitgeberin abgestellt werden. Vielmehr sei vom vor dem Unfall im Jahre 1999
erzielten Einkommen von monatlich Fr. 5500.- auszugehen und dieses der
mutmasslichen individuellen Verdienstentwicklung ohne Behinderung anzupassen.
Laut den Arbeitszeugnissen sei er vor dem Unfall stets ein überdurchschnittlich
leistungsfähiger und -williger Mitarbeiter gewesen, was sich mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch lohnmässig niedergeschlagen hätte. Der Nominallohnindex
im Grosshandelssektor habe im Jahre 1999 bei 106.6 Punkten gestanden und sich
bis ins Jahr 2006 auf 116.5 Punkte erhöht, was zu einem Monatseinkommen von Fr.
6010.- im Jahre 2006 führe und einem Jahreseinkommen von Fr. 78'140.-
entspreche.

4.2 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die
versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die
Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).

4.3 Wie dem kantonalen Entscheid, dessen überzeugender Begründung insoweit
vollumfänglich beizupflichten ist, entnommen werden kann, ist es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, einen beruflich/erwerblichen Aufstieg mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
Dieser Beurteilung ist umso mehr zu folgen, als nach der Rechtsprechung
theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur
dann beachtlich sind, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären.
Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung ist
insbesondere erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, eine
versicherte Person hätte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend
höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert, wäre sie nicht invalid geworden.
Blosse Absichtserklärungen genügen nicht.

4.4 Die Vorinstanz ist wie schon die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 22.
Mai 2007 von den Angaben der Arbeitgeberin vom 1. Juni 2004 und vom 23. August
2006 ausgegangen, wonach der Beschwerdeführer 1999/2000 monatlich Fr. 5500.-
(zuzüglich Fr. 150.- Kinderzulagen) verdiente und im Jahre 2006 mit einem
Monatslohn von Fr. 5800.- (nebst Fr. 200.- Kinderzulagen) hätte rechnen können.
Angesichts dieses Ergebnisses erachtete sie die Annahme eines Valideneinkommens
von Fr. 75'400.- (Fr. 5800.- x 13) als gerechtfertigt. Damit ist bezogen auf
die mutmassliche berufliche Stellung auf konkrete Fakten abgestützt worden, was
sich entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht beanstanden lässt.
Insbesondere besteht kein Anlass, die zu erwartenden Lohnerhöhungen auf Grund
statistischer Werte zu ermitteln, wenn wie hier genauere Angaben verfügbar
sind. Da nach den Ausführungen der Arbeitgeberin vom 1. Juni 2004 weitergehende
Saläranpassungen aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung nur bei
ausserordentlichen Leistungen erfolgten, ist mangels konkreter Anhaltspunkte
selbst mit Blick auf die Arbeitszeugnisse des Beschwerdeführers nicht
anzunehmen, dass er in der hier fraglichen Zeit von einer solchen Lohnerhöhung
hätte profitieren können.

5.
5.1 Auch mit der vorinstanzlichen Festsetzung des trotz gesundheitlicher
Schädigung zumutbarerweise erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) ist der
Beschwerdeführer nicht einverstanden. Dabei stellt er sich auf den Standpunkt,
das von der Vorinstanz angenommene Invalideneinkommen sei zu hoch ausgefallen.
Insbesondere dürfe nicht auf den Wert der Beschäftigungen mit
Anforderungsprofil 3 abgestellt werden, sondern es seien ausschliesslich die
für Tätigkeiten mit Anforderungsniveau 4 ermittelten Lohndaten massgebend;
allenfalls sei von einem Mittelwert von Anforderungsniveau 3 und 4 auszugehen.
Zudem will der Beschwerdeführer wegen seiner langjährigen Erwerbslosigkeit und
der notwendigen Einnahme von Morphinpräparaten gegen die Schmerzen einen
höheren als den von SUVA und Vorinstanz zugebilligten 10%igen leidensbedingten
Abzug von dem auf Grund der LSE 2006 eruierten Verdienst berücksichtigt wissen.

5.2 Nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts ist es dem über eine
Berufslehre als Coiffeur und eine Zusatzausbildung als Disponent verfügenden
Beschwerdeführer aufgrund seines Bildungsstandes zumutbar, nicht nur einfache
und repetitive Tätigkeiten, sondern auch Arbeiten auszuführen, die Berufs- und
Fachkenntnisse voraussetzen. Dies wird namentlich durch die bei den Akten
liegenden Arbeitszeugnisse bestätigt. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers lässt sich daher das Abstellen auf die Tabellenlöhne des
Anforderungsniveaus 3 nicht beanstanden. Wie in der Beschwerdeschrift
zutreffend festgehalten wird, beträgt der monatliche Bruttolohn nach Tabelle
TA1 der LSE 2006 in diesem Anforderungsbereich für Männer Fr. 5608.- und nicht
wie von der Vorinstanz angegeben Fr. 5678.-. Aufgrund der nachstehenden
Erwägungen führt dies indessen bezüglich der Höhe des massgebenden
Invaliditätsgrades zu keinem anderen Ergebnis. Bei einer durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden resultiert ein Jahreseinkommen von
Fr. 70'156.-, was bei einer - letztinstanzlich nicht mehr streitigen -
zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % einem Invalideneinkommen von Fr. 35'078.-
entspricht. Kinderzulagen sind darin gemäss LSE 2006 S. 19 nicht enthalten,
weshalb diesbezüglich eine zum Valideneinkommen äquivalente Ermittlungsbasis
gegeben ist.

5.3 Die Frage, ob ein Abzug nach Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75
vorzunehmen sei, ist rechtlicher Natur, die Bemessung eines solchen Abzuges
dagegen Ermessensfrage, welche als solche nicht überprüfbar ist (Art. 95 und 97
BGG). Gerügt werden kann - auch auf dem Gebiet der Geldleistungen der
Unfallversicherung - nur die Höhe des Abzuges im Hinblick auf
Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95
lit. a BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3. S. 399; Urteil 8C_664/
2007 vom 14. April 2008). Ist über die ärztliche Bezeichnung des massgebenden
Pensums hinaus zusätzlichen Einschränkungen - wie vermindertes Rendement pro
Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise, Bedarf nach ausserordentlichen
Pausen - Rechnung zu tragen oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer
besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar,
vermag dieser Umstand grundsätzlich einen leidensbedingten Abzug zu begründen
(Urteil 9C_119/2008 vom 16. Juli 2008). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige
bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene
gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des
leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung
desselben Gesichtspunktes führen.

5.4 Weil sich die leidensbedingte Einschränkung auf vorwiegend sitzende
Tätigkeiten und die Teilzeitarbeit negativ auf die Lohnhöhe des
Beschwerdeführers niederschlagen könnten, erachtete die Vorinstanz den von der
SUVA veranschlagten Abzug von 10 % als angemessen. Gemäss Bericht des
Kreisarztes Dr. med. V.________ vom 23. August 2005 sind dem Versicherten,
bedingt durch die eingeschränkte Beweglichkeit und Kraftentwicklung des linken
Unterschenkels, des eingeschränkten Gangbildes und aufgrund der als sehr stark
geschilderten neuropathischen Schmerzproblematik mit entsprechendem
Schmerzmittelkonsum leichte und wechselbelastende Tätigkeiten maximal halbtags
zumutbar. Da eine durch die Einnahme von Schmerzmitteln verursachte
Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der attestierten Arbeitsfähigkeit von
50 % somit bereits berücksichtigt ist, hat sie beim leidensbedingten Abzug
unbeachtlich zu bleiben. Dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist sodann nicht auf den versicherten Unfall
zurückzuführen, weshalb dieser Umstand keine Korrektur am statistisch
ermittelten Lohn zu begründen vermag. Es ist somit nicht zu erkennen, dass die
vom kantonalen Gericht bestätigte Gesamteinschätzung der lohnwirksamen Faktoren
der SUVA die Grenzen des Ermessens überschreiten oder dieses missbrauchen
würde.

5.5 Zusammenfassend ergibt sich somit aus der Gegenüberstellung des
Valideneinkommens von Fr. 75'400.- mit dem um 10 % gekürzten Invalideneinkommen
von Fr. 31'570.- (10 % von Fr. 35'078.-) ein unveränderter Invaliditätsgrad von
58 %.

6.
Da die Beschwerde somit abzuweisen ist, besteht kein Anlass für eine
abweichende Regelung der Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren.
Soweit es um die Höhe der im angefochtenen Entscheid unter dem Titel
unentgeltliche Verbeiständung zugesprochenen Entschädigung an den
Rechtsvertreter geht, ist der Beschwerdeführer nicht berührt. Zu dessen
Anfechtung ist nur der Rechtsvertreter der Partei legitimiert, der bei einem zu
tief festgesetzten Honorar seinem Klienten nicht zusätzlich Rechnung stellen
darf (vgl. SVR 2008 MV Nr. 2 S. 3, M 2/06; SVR 2007 UV Nr. 16 S. 53, U 63/04 E.
2.1). Advokat Tschopp hat nur im Namen des Beschwerdeführers, nicht aber in
eigenem Namen Beschwerde eingereicht, weshalb auf die Einwendungen gegen den
vorinstanzlichen Parteikostenentscheid nicht einzutreten ist.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66
Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (im Sinne der
vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist,
die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125 V 371 E. 5b
S. 372 mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Advokat Jürg Tschopp, Basel, wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer