Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.632/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_632/2008

Urteil vom 16. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
Firma B.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni
2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. August 2008 (Poststempel) gegen einen Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2008,
in die an die Rechtsmitteleinlegerin adressierte, von dieser trotz
entsprechender Anzeige durch die Post nicht entgegen genommene Verfügung des
Bundesgerichts vom 19. August 2008, mit welcher die Rechtsmitteleinlegerin
aufgefordert wurde, bis spätestens am 29. August 2008 den Mangel fehlender
Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid) zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift
unbeachtet bleibe,

in Erwägung,
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der
Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens
am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt
gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG
angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung
vom 19. August 2008 angesetzten Nachfrist behoben hat,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel