Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.630/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_630/2008

Urteil vom 23. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
D.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,
Hirschmattstrasse 62, 6003 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
5. August 2008.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. August 2008,
worin die von D.________ gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2007 der
IV-Stelle Luzern erhobene Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen worden ist, als
die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter
Abklärung neu über den Rentenanspruch verfüge, wobei D.________ eine
anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 1'875.- und ihrem Rechtsvertreter
eine Entschädigung als unentgentlicher Rechtsbeistand in der Höhe von Fr.
531.25 zugesprochen wurde,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. August
2008, mit welcher D.________ die Ausrichtung einer Parteientschädigung von
mindestens Fr. 4'200.- für das Verfahren vor Vorinstanz beantragen und
gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Bundesgericht
ersuchen lässt,

in Erwägung,
dass es sich beim - materiell nicht angefochtenen - Rückweisungsentscheid um
einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V
477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen
Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren
ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131 E. 1.1 [Urteil 9C_684/2007 vom 27.
Dezember 2007]),
dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der angefochtene Entscheid -
alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1
lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
dass ein Urteil des Bundesgerichts über die Höhe der Parteientschädigung für
das kantonale Verfahren nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache führt,
weshalb der zweite Tatbestand vorliegend ausser Betracht fällt,
dass ein Rückweisungsentscheid, mit dem die Sache zur weiteren Abklärung und
erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne des ersten Tatbestandes mit sich
bringt (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483),
dass dies gemäss BGE 133 V 645 E. 2.1 f. S. 647 f. ebenfalls hinsichtlich der
Festsetzung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren und der
Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung gilt, da über die
Verteilung der Gerichts- und Parteikosten nicht befunden werden kann, ohne
vorfrageweise die Begründetheit der Rückweisung zu prüfen,
dass das im Rückweisungsentscheid Entschiedene mit Bezug auf die Höhe der
Parteientschädigung und des Honorars für die unentgeltliche Verbeiständung im
vorinstanzlichen Verfahren vielmehr durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar sein wird (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass falls der Streit nicht mehr vor das kantonale Gericht gelangen wird, etwa
weil die Verwaltung auf Grund der Ergebnisse der weiteren Abklärungen voll zu
Gunsten der versicherten Person entscheidet, gegen deren Verfügung oder
Einspracheentscheid direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beim Bundesgericht erhoben werden kann und die betreffenden Punkte gerügt
werden können (BGE 133 V 645 E. 2.2 in fine S. 648 mit Hinweisen),
dass nach dem Gesagten die Beschwerde unter dem Blickwinkel von Art. 93 Abs. 1
BGG unzulässig ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Verfahren vor Bundesgericht, soweit die Prozessführung umfassend,
gegenstandslos ist,
dass hingegen dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor
Bundesgericht nicht entsprochen werden kann, da das Rechtsmittel von Vornherein
prozessual aussichtslos war,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel