Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.627/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_627/2008

Urteil vom 25. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
U.________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 6. August 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2008, worin eine
Leistungspflicht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die
am 18. Dezember 2006 operierte laterale Meniskusläsion mit Knorpelschaden am
medialen Femurkondylus und Knorpelschaden im femoralen Gleitlager, alles im
rechten Knie, verneint worden ist,

in Erwägung,

dass das kantonale Gericht in Würdigung der Akten und Parteivorbringen einen
Kausalzusammenhang zwischen einem bei der SUVA versicherten Unfall und der
Meniskusläsion mit Knorpelschaden verneinte,
dass es ferner die Anforderungen darlegte, welche erfüllt sein müssen, damit
der Unfallversicherer für einen der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten
Gesundheitsschäden aufkommt, worunter den Meniskusriss (lit. c), trotz Fehlens
eines Unfallereignisses leistungspflichtig ist,
dass danach der Meniskusriss u.a. nur dann eine unfallähnliche Körperschädigung
im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV darstellt, wenn er Resultat eines
äusseren Ereignisses, d.h. eines ausserhalb des Körper liegenden, objektiv
feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles ist,
dass dort, wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht
stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines der in Art. 9 Abs. 2
lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschäden, von einer krankheits- oder
degenerativ bedingten Gesundheitsschädigung auszugehen ist (BGE 129 V 466 E. 2
f. mit Hinweisen),
dass das kantonale Gericht alsdann das Vorliegen dieses Erfordernisses verneint
hat und deshalb die Frage, ob die Muskelverletzung des Beschwerdeführers
überhaupt einem Meniskusriss im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV
gleichzustellen ist, unbeantwortet liess,
dass sich die vom Beschwerdeführer dagegen vorgetragene Rüge als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass nämlich der von ihm sinngemäss vertretene Standpunkt, nicht ein äusseres
Ereignis, sondern alleine die medizinische Beurteilung bezüglich des Vorliegens
von krankheits- und degenerativ bedingten Faktoren sei massgebend dafür, ob
eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege oder nicht, durch das
Bundesgericht bereits in BGE 129 V 466 E. 3 S. 468 mit eingehender Begründung
verworfen worden ist,
dass deshalb die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG zu
erledigen ist,
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel