Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.626/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_626/2008

Urteil vom 6. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 17. Juni 2008.

Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 17. Juni 2008 ist das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung
III, auf eine Beschwerde des S.________ (betreffend Ausrichtung einer
Abfindung) mangels Leistung des von ihm mit Zwischenverfügung vom 18. April
2008 eingeforderten Kostenvorschusses nicht eingetreten.

S.________ erhebt mit Eingabe vom 6. August 2008 (Poststempel) Beschwerde an
das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde des Versicherten vom 6. August 2008 richtet sich gegen den
vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Bundesgericht hat daher zu
prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht
eingetreten ist. Dagegen kann auf das materielle, die Ausrichtung einer
Abfindung bzw. einer Invalidenrente betreffende Begehren hier nicht eingetreten
werden (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 mit Hinweis).

2.
Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid zutreffend dar, dass mangels Leistung
des vom Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. April 2008
eingeforderten Kostenvorschusses auf das Rechtsmittel androhungsgemäss nicht
eingetreten werden konnte. An diesem vorinstanzlichen Erkenntnis vermögen die
Einwendungen in der letztinstanzlichen Beschwerde nichts zu ändern. Unerheblich
ist namentlich der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach der
"Zustellungsbevollmächtigte" H.________ "die Verfahrungskosten nicht bezahlt"
habe und ihn auch nicht über die Aufforderung zur Leistung eines
Kostenvorschusses "benachrichtigt" habe. Denn die Handlungen bzw.
Unterlassungen des Bevollmächtigten hat der Beschwerdeführer gegen sich gelten
zu lassen, weil sich eine Partei Fehler ihres Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen wie eigene anrechnen lassen muss; Erfüllungsgehilfe ist
nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht,
sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig
ist (BGE 114 Ib 74 E. 3; ASA 60(1991/92) S. 633; vgl. auch ZAK 1989 S. 222 E.
2a und RKUV 1997 Nr. U 279 S. 270 mit weiteren Hinweisen). Es muss daher beim
vorinstanzlichen Entscheid vom 17. Juni 2008 sein Bewenden haben.

3.
Da sich die Beschwerde, soweit zulässig (vgl. E. 1 hievor), als offensichtlich
unbegründet erweist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 109 BGG erledigt.

4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird unter den Umständen des vorliegenden
Falles verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz