Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.622/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_622/2008

Urteil vom 7. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
E.________, Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira), Stab Recht, Bürgenstrasse
12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 14. Juli 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. August 2008 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, vom 14. Juli 2008,
in die nach Erlass der Verfügung vom 13. August 2008 betreffend Kostenvorschuss
bzw. der Mitteilung vom 13. August 2008 betreffend gesetzliche
Formerfordernisse von Beschwerden dem Bundesgericht von E.________ am 15.
August 2008 zugestellte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449
E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch BGE
134 II 244 mit weiteren Hinweisen),
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 12. und 15. August 2008
mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in hinreichender Weise
auseinandersetzt, indem er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das
kantonale Gericht eine Rechtsverletzung bzw. eine qualifiziert fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
woran auch die in unsubstanziierter Weise vorgebrachten Einwendungen bezüglich
der Zumutbarkeit der Arbeitsstelle nichts ändern,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das
Bundesgericht den Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 13. August 2008 auf
die Gültigkeitserfordernisse von Beschwerden und die nur innert der
Rechtsmittelfrist noch mögliche Verbesserung der Eingabe ausdrücklich
hingewiesen hatte,
dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht eingetreten wird,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das
sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

erkennt die Einzelrichterin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit
(wira), Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. November 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Lustenberger Batz