Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.621/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_621/2008

Urteil vom 23. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Beschwerdegegner,
vertreten durch das Amt für Arbeit,
Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 22. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1953 geborene S.________ war vom 1. Dezember 1998 bis 30. September 2006
als Geschäftsstellenleiter einer Versicherung tätig. Am 28. August 2006
beantragte er Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab 1. Oktober 2006. Mit
Verfügung vom 21. September 2007 verneinte das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Vermittlungsfähigkeit ab 1. März 2007, da
er spätestens ab diesem Datum aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit
nicht mehr bereit sei, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Daran hielt die
Behörde auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 16. November 2007).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 22. Juli 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt S.________
sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des
Einspracheentscheids.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden, wobei das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die in materiellrechtlicher Hinsicht für die
Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen
zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

3.
In eingehender Prüfung der Sachlage kam die Vorinstanz zum Schluss, der
Versicherte sei ab 1. März 2007 nicht vermittlungsfähig. Es sei davon
auszugehen, dass er spätestens ab diesem Zeitpunkt eine selbstständige
Tätigkeit aufgenommen habe. Seit dem 1. Januar 2007 sei er
sozialversicherungsrechtlich als Selbstständiger im Haupterwerb erfasst. Im
Weiteren habe er sich einen Betrag von Fr. 101'308.- aus dem Guthaben der
beruflichen Vorsorge ausbezahlen lassen. Am 6. Juli 2007 habe das RAV sodann zu
Recht ein entsprechendes Gesuch um Förderung der selbstständigen
Erwerbstätigkeit (vom 10. Juni 2007) abgelehnt, da die Planungsphase bei
Gesuchseinreichung bereits beendet gewesen sei. Im Internet habe sich der
Beschwerdeführer ab April 2007 als Berater angeboten und er sei spätestens ab
März 2007 mit eigenem Briefpapier aufgetreten. Zwischen Februar und März 2007
habe er mit Blick auf die Selbstständigkeit entsprechende Kurse der
Arbeitsmarktbehörde besucht, wobei der "Orientierungskurs Kader" wegen der
definitiven Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit abgebrochen worden
sei. Daraus sei zu schliessen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit des
Versicherten bereits im März 2007 soweit fortgeschritten gewesen war, dass eine
Aufgabe derselben zugunsten einer Arbeitnehmertätigkeit wenig glaubhaft
erscheine, weshalb ab diesem Datum seine Vermittlungsfähigkeit zu verneinen
sei.

4.
Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen die diesbezüglichen, für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art.
105 Abs. 2 BGG erscheinen. Das vom Verwaltungsgericht aus den dargelegten
Umständen tatsächlicher Art gefolgerte Fehlen der Vermittlungsfähigkeit ab März
2007 verletzt Bundesrecht nicht (E. 1). Der vorgebrachte Einwand, seine
Arbeitsbemühungen seien immer in Ordnung gewesen und er habe sich bis im Monat
November 2007 intensiv um ein Anstellungsverhältnis bemüht, ändern nichts an
der grundsätzlichen Verbindlichkeit der vorinstanzlichen
Sachverhaltsdarstellung. Selbst wenn das in eine Liegenschaft investierte
ausbezahlte Vorsorgeguthaben grundsätzlich zurückbezahlt werden könnte, wie
geltend gemacht wird, ist der aus den dargelegten, nicht bestrittenen Umständen
gezogene vorinstanzliche Schluss der fehlenden Vermittlungsfähigkeit ab März
2007 mit den bundesrechtlich vorgesehenen Rechtsfolgen vereinbar. Dies umso
mehr, als die Barauszahlung der Austrittsleistung BVG nach Art. 5 Abs. 1 lit. b
FZG die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit voraussetzt.

5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer
Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Leuzinger Polla