Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.61/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_61/2008

Urteil vom 10. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

K.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, Frankenstrasse 3,
6003 Luzern.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 4. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1949 geborene K.________ war als Angestellter der Bahn X.________ bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als er im September 2000 in Y.________ Opfer eines Auffahrunfalles
wurde. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses
Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Der Versicherte konnte
seine bisherige Arbeit am 17. Januar 2001 wieder voll aufnehmen. Nach einer
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes liess er am 4. Juli 2002 der SUVA
einen Rückfall melden.

Der Versicherte war weiterhin über die Bahn X.________ bei der SUVA gegen die
Folgen von Unfällen versichert, als er im November 2002 in Z.________ erneut
Opfer eines Auffahrunfalles wurde. Auch bei diesem Unfall anerkannte die SUVA
ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese
jedoch mit Verfügung vom 5. September 2005 per 30. September 2005 ein, da die
über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr in einem
rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zu den beiden Unfallereignissen stünden.
Mit gleicher Verfügung verneinte die SUVA zudem einen Kausalzusammenhang
zwischen dem Ereignis vom 25. September 2000 und der teilweisen
Arbeitsunfähigkeit des Versicherten zwischen dem 25. Juni und dem 2. November
2002. Mit Einspracheentscheid vom 10. November 2005 hielt die SUVA an ihrer
Verfügung fest.

B.
Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 4. Dezember 2007 in dem Sinne gut, dass
es den Einspracheentscheid der SUVA aufhob und die Sache unter Bejahung des
adäquaten Kausalzusammenhanges zur neuen Verfügung über den Leistungsanspruch
an die SUVA zurückwies.

C.
Mit Beschwerde beantragt die SUVA, es sei unter Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid vom 10. November 2005 zu
bestätigen.

Während K.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und
Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche
Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual
abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder
Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante
des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren
Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden.
Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen
eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren.

1.2 Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht
abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell-
und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige
Anfechtbarkeit von materiellrechtlichen Zwischenentscheiden ist gemäss Art. 93
Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich
ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).

1.3 Beschlägt ein Rechtsstreit verschiedene Aspekte, und wird - etwa aus
prozessökonomischen Gründen - über einen dieser Aspekte vorab entschieden, so
handelt es sich beim Entscheid der letzten kantonalen Instanz je nach Ausgang
des Verfahrens um einen End- oder um einen Vorentscheid: Wird etwa bei mehreren
kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen eine dieser Voraussetzungen
vorab geprüft und verneint, so wird es sich beim kantonalen Entscheid in der
Regel um einen Endentscheid handeln, der gemäss Art. 90 BGG ohne weiteres
anfechtbar ist. Wird demgegenüber von mehreren Anspruchsvoraussetzungen eine
vorab bejaht, so handelt es sich beim kantonalen Entscheid um einen
Vorentscheid (weitere Beispiele bei Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 4 zu Art. 92 BGG), welcher vor
Bundesgericht nur dann anfechtbar ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG
erfüllt sind.

1.4 Gelangt in einem Verwaltungsverfahren die Verwaltung zum Schluss, eine von
mehreren kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvor-aussetzungen sei nicht erfüllt,
so ist es zulässig, dass sie ihre Leistungspflicht verneint, ohne die anderen
Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Auch im daran sich allenfalls
anschliessenden kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren wird in der Regel
lediglich das Vorliegen dieser einen Anspruchsvoraussetzung geprüft (vgl. BGE
125 V 413 E. 1a S. 414). Könnte die Verwaltung einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid, wonach diese eine Voraussetzung erfüllt ist,
nicht vor Bundesgericht anfechten, so hätte dies zur Folge, dass sie zur
Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen schreiten müsste und - sollten
diese zu bejahen sein - gezwungen wäre, eine ihres Erachtens rechtswidrige,
leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in der Folge
nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein Interessen haben
wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten,
könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu
einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Verwaltung führen (vgl. BGE
133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.).

2.
2.1 Mit Verfügung vom 5. September 2005 und Einspracheentscheid vom 10.
November 2005 befand die Beschwerdeführerin gleichzeitig über zwei verschiedene
Leistungsansprüche: Sie verneinte einerseits einen Anspruch des Versicherten
für die Zeit zwischen dem 25. Juni und dem 2. November 2002, andererseits
lehnte sie Leistungen für die über den 30. September 2005 hinaus anhaltend
geklagten Beschwerden ab. Die Vorinstanz folgte der Argumentation der SUVA
bezüglich dem behaupteten ersten Anspruch, bejahte jedoch - bezüglich des
zweiten Anspruches für die Zeit ab dem 30. September 2005, einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen und den
anhaltend geklagten Beschwerden.

2.2 Gegen den Teilentscheid des kantonalen Gerichts, wonach die
Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 25. Juni und dem 2. November 2002 nicht auf das
Unfallereignis vom 25. September 2000 zurückzuführen ist, wurde vor dem
Bundesgericht keine Beschwerde erhoben. Dieser Teilentscheid ist daher in
Rechtskraft erwachsen.

2.3 Bezüglich des Leistungsanspruches für die Zeit ab 30. September 2005
bejahte die Vorinstanz den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen den Unfallereignissen und den über dieses Datum hinaus anhaltend
geklagten Beschwerden. Ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang ist eine
Anspruchsvoraussetzung unter anderen in Zusammenhang mit Leistungen der
Unfallversicherung (vgl. BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 113). Der kantonale Entscheid
ist demnach als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren.
Hätte er Bestand, so wäre die Beschwerdeführerin unter Umständen gezwungen,
eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, womit sie
offensichtlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitte. Auf ihre
Beschwerde ist demnach gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einzutreten (vgl.
Urteil 8C_554/2007 vom 20. Juni 2008, E. 1).

3.
3.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

4.
4.1 Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG)
geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 117 V 359,
vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten
Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs bei Folgen eines
Unfalles mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenten
Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359; vgl.
auch RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 [U 264/97] mit Hinweisen).

4.2 Mit Urteil vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die
sog. Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden präzisiert. Im genannten Urteil wurde zunächst der Grundsatz
bestätigt, dass der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung im
Hinblick auf die Rentenleistungen in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem von
der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (zitiertes Urteil, E. 4).
Hinsichtlich der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und den geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren
Beschwerden wurde festgehalten, dass diese aufgrund einer eingehenden
medizinischen Abklärung zu erfolgen hat (zitiertes Urteil, E. 9.4 und 9.5).
Schliesslich wurden in E. 10 des zitierten Urteils die Kriterien, welche zur
Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen (vgl. dazu insbesondere
SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]) dienen, neu gefasst. Der Katalog
der adäquanzrelevanten Kriterien lautet nunmehr:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des
Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Weiterhin gilt, dass nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in
die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Je nach den konkreten Umständen kann für
die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium
genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt,
welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als
Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im
gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw.
ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien
herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im
mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen
zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird.
Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur
Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6b
S. 367).

4.3 Hat die versicherte Person mehr als einen Unfall mit Schleudertrauma der
HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten, so ist die Adäquanz prinzipiell
für jeden Unfall gesondert zu beurteilen. In diesem Rahmen ist es nach der
Rechtsprechung jedoch nicht generell ausgeschlossen, die wiederholte
Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen.
Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkungen der
verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder auf Grad und Dauer
der Arbeitsunfähigkeit nicht von einander abgegrenzt werden können (SVR 2007 UV
Nr. 1 S. 1 [U 39/04], E. 3.3.2 mit Hinweisen).

4.4 Rechtsprechungsgemäss ist eine Änderung oder Präzisierung einer
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur auf zukünftige Fälle anwendbar,
sondern auch auf jene Fälle, die im Zeitpunkt der Änderung oder der
Präzisierung der Praxis bereits beim Bundesgericht hängig waren (BGE 120 V 128
E. 3a 131 mit Hinweisen).

5.
Streitig und zu prüfen ist, ob die über den 30. September 2005 hinaus anhaltend
geklagten Beschwerden in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zu den
Unfallereignissen vom 25. September 2000 und vom 4. November 2002 standen.

6.
Wie Vorinstanz und Verwaltung zutreffend ausgeführt haben, lagen nach dem 30.
September 2005 keine organisch hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen vor;
solche werden auch vom Beschwerdegegner vor Bundesgericht nicht länger
behauptet. Vorinstanz und Verwaltung haben zudem den natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen und den über den 30.
September 2005 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden bejaht. Dies entspricht
insbesondere der Ansicht der Dres. med. A.________ und B.________, Fachärzte an
der neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik des Kantonsspitals C.________,
gemäss ihrem Gutachten vom 18. April 2005. In der Ergänzung ihrer Beschwerde
äusserte die Beschwerdeführerin Zweifel, ob die getätigten Abklärungen den
erhöhten Anforderungen an den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhanges
gemäss der in BGE 134 V 109 E. 9.4 S. 124 erfolgten Präzisierung genügen. Diese
Frage braucht jedoch nicht geprüft zu werden, da - wie nachstehende
Adäquanzprüfung ergibt - ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang nicht
adäquat und damit nicht rechtsgenüglich ist.

7.
7.1 Die Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs
mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu bestimmen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26,
E. 5.3.1 [U 2/07]). Dabei werden einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes
Fahrzeug in der Regel als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten
Unfällen betrachtet (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 S. 237 [U 380/04]).
Die entsprechende Qualifikation der beiden Unfallereignisse durch die
Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges wäre
somit dann zu bejahen, wenn eines der in E. 4.2 hievor aufgezählten
Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre, oder wenn
mehrere dieser Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt wären.

7.2 Es liegt zu Recht ausser Streit, dass bei beiden Ereignissen weder das
Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalles noch jenes der ärztlichen Fehlbehandlung, welche
die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gegeben sind.

7.3 Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil BGE 134 V 109, E. 10.2.2 S. 127
f. seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Diagnose einer HWS-Distorsion für
sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art
der erlittenen Verletzung genügt. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der
für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche
das Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 [U 339/06], E.
5.3; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 [U 380/04] E. 5.2.3 mit Hinweisen). Diese
können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen
Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV
Nr. 26 S. 86 [U 339/06], E. 5.3; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 [U 193/01] E. 4.3
mit Hinweisen). Daneben gilt es zu beachten, dass eine HWS-Distorsion, welche
eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, speziell geeignet
ist, die "typischen" Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung
besonderer Art zu qualifizieren ist (vgl. SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 [U 39/04], E.
3.4 und Urteil 8C_785/2007 vom 11. Juni 2008, E. 4.4).
7.3.1 Der Beschwerdegegner macht geltend, bezüglich des Unfalles vom 25.
September 2000 sei das Kriterium deshalb als erfüllt zu betrachten, weil er
seinen Kopf zum Zeitpunkt des Unfalles nach links abgedreht hatte. Wie jedoch
Dr. med. W.________ in seiner biomechanischen Beurteilung vom 17. März 2003
ausführt, führen leichte Kopfdrehungen nicht zu einer zusätzlichen
biomechanisch relevanten Belastung. Selbst wenn man von der späteren Aussage
des Versicherten ausgeht, wonach er einer die Strasse überquerende Fussgängerin
nachschaute, so erscheint es doch als wenig wahrscheinlich, dass er dabei eine
solch ungünstige Körperhaltung eingenommen hat, dass die Distorsion als eine
Verletzung besonderer Art zu qualifizieren wäre. Zudem spricht auch die
anfänglich rasche Besserung der Beschwerden gegen eine besondere Schwere der
erlittenen Verletzungen.
7.3.2 Die HWS-Distorsion vom 4. November 2002 betraf eine bereits
vorgeschädigte Wirbelsäule. Indessen war nach dem ersten Unfall eine rasche
Besserung der Symptome zu verzeichnen; der Versicherte konnte seine Arbeit am
17. Januar 2001 wieder voll aufnehmen. Somit ist nicht von einer dermassen
erheblich vorgeschädigten Wirbelsäule auszugehen, dass die am 4. November 2002
erlittene Distorsion als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren wäre.
7.3.3 Das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen
Verletzungen ist somit für beide Unfälle nicht erfüllt.

7.4 Neu gefasst wurde in BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128 das Kriterium der
ärztlichen Behandlung. Nunmehr ist zu seiner Bejahung erforderlich, dass nach
dem Unfall fortgesetzt eine spezifische, die versicherte Person belastende
ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss notwendig war. Mit Ausnahme eines
stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik H.________ im Mai 2003 beschränkten
sich die Therapiemassnamen nach beiden Unfällen in Physiotherapie,
Wassergymnastik und einer Schmerzmedikamentation. Damit ist auch dieses
Kriterium für beide Unfälle nicht erfüllt.

7.5 Gegenüber den Gutachtern des Kantonsspitals C.________ beklagte sich der
Beschwerdegegner über Schmerzen im Nacken-Schulterbereich, gelegentliche
Kopfschmerzen von drückend-stechendem Charakter linksseitig betont und
gelegentlichen Doppelbildern. Ab und zu würden auch Kieferschmerzen, rechts
mehr als links, auftreten. Es bestehe vermehrte Vergesslichkeit mit
Konzentrationsstörungen sowie im Brustbereich ein Klemmen. Gemäss der
Präzisierung der Rechtsprechung sind adäquanzrechtlich nur in der Zeit zwischen
dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentliche Unterbrechung bestehende
erhebliche Beschwerden (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128) relevant. Die bloss
noch gelegentlich auftretenden Beschwerden sind somit unbeachtlich; die ohne
wesentlichen Unterbruch bestehenden Einschränkungen sind vorliegend nicht als
erheblich im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren; auch dieses Kriterium
ist somit für beide Unfälle nicht gegeben.

7.6 Der Heilungsverlauf kann nicht als schwierig bezeichnet werden; zur
Bejahung dieses Kriteriums braucht es besondere Gründe, welche die Heilung
beeinträchtigt haben (vgl. Urteile U 608/06 vom 25. Oktober 2007, E. 5.4.6 und
U 590/06 vom 7. Februar 2008, E.4.3.2). Nach dem ersten Unfall heilten die
Beschwerden schnell ab, so dass der Versicherte bereits am 17. Januar 2001
seine Arbeit wieder voll aufnehmen konnte. Der zweite Unfall traf zwar eine
vorgeschädigte Wirbelsäule; diese Vorschädigung war allerdings nicht so
erheblich, dass bereits aus diesem Grund von einem schwierigen Heilungsverlauf
ausgegangen werden musste (vgl. auch E. 6.3.2 hiervor). Das Kriterium liegt
somit für beide Unfälle nicht vor.

7.7 Bezüglich des durch BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f. präzisierten
Kriteriums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
ist Folgendes festzuhalten: Nach dem ersten Unfall konnte der Versicherte seine
bisherige Arbeitstätigkeit wieder voll aufnehmen. Fraglich erscheint, ob das
Kriterium für den zweiten Unfall erfüllt ist. Einerseits besteht in seiner
angestammten Tätigkeit bei der Bahn X.________ eine volle Arbeitsunfähigkeit,
andererseits wäre dem Versicherten ab spätestens Mai 2003 eine
Teilzeittätigkeit im Bürobereich möglich gewesen. Diese wäre jedoch tiefer als
seine bisherige Stelle eingestuft gewesen; auf eine solche Tätigkeit konnte
bzw. wollte sich der Versicherte aber nicht einlassen. In der Ablehnung einer
solchen Tätigkeit wurde er auch vom Neurologen der Rehaklinik H.________
unterstützt. Es kann offenbleiben, ob das Kriterium unter diesen Umständen als
erfüllt betrachtet werden kann, da dies jedenfalls nicht in besonders
ausgeprägtem Masse der Fall wäre und die Adäquanz des Kausalzusammenhanges
daher auf keinen Fall gegeben ist.

7.8 Da somit keines der relevanten Kriterien in besonders ausgeprägtem Masse
erfüllt ist und auch nicht mehrere dieser Kriterien in auffallender und
gehäufter Weise vorliegen, ist sowohl die Adäquanz des Kausalzusammenhanges
zwischen dem Unfallereignis vom 25. September 2000 und den über den 30.
September 2005 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden, als auch jener zwischen
dem Unfallereignis vom 4. November 2002 und diesen Beschwerden zu verneinen.
Die Einstellung der Leistungen per 30. September 2005 war somit rechtens; die
Beschwerde der SUVA ist gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben.

8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 4. Dezember 2007 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer