Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.617/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_617/2008

Urteil vom 20. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger,
nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Parteien
H.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Erb, Restelbergstrasse 61, 8044 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 18. Juni 2008.

Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 18. Juni 2008 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich das von H.________ in ihrer Beschwerde vom 10. April 2008 betreffend
Leistungen der Invalidenversicherung gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit beziehungsweise mangels
hinreichender Substantiierung ab.
Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts
vom 18. Juni 2008 sei aufzuheben und es sei ihr für das kantonale Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Ferner wird um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auch für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Gegen selbständig eröffnete, weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (vgl.
Art. 92 BGG) betreffende Zwischenentscheide ist die Beschwerde an das
Bundesgericht - abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Angefochten ist
vorliegend ein in einem hängigen kantonalen Beschwerdeverfahren ergangener
selbständig eröffneter Entscheid betreffend Verweigerung der unentgeltlichen
Verbeiständung. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss
Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG begründet (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; Urteil 8C_530/2008 vom
25. September 2008, E. 2.3 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat nach korrekter Wiedergabe der gesetzlichen Grundlage
(Art. 61 lit. f ATSG) und der Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege im kantonalen Verfahren, namentlich betreffend die
Anspruchsvoraussetzungen der prozessualen Bedürftigkeit, erwogen, dass die
Beschwerdeführerin es trotz mehrmaliger Aufforderungen seitens des Gerichts
unterlassen habe, ihre recht komplexe Vermögenssituation, insbesondere ihre
geltend gemachten umfangreichen Schulden, nachvollziehbar darzutun und
entsprechend zu belegen. In der Folge hat das kantonale Gericht mit Blick auf
die sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befindliche Liegenschaft in
X.________ (TI) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit
bzw. mangels hinreichender Substantiierung abgewiesen. Dies ist nicht zu
beanstanden.

2.2 Gemäss Art. 61 lit. c ATSG stellt das kantonale Versicherungsgericht unter
Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es
erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
Praxisgemäss hat die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich
zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare
Darlegung der finanziellen Situation verlangt werden, je komplexer die
ökonomischen Verhältnisse sind. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist
das Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 165 E. 4a, 120 Ia 182 E. 3a in fine; ALFRED
BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution,
unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 188 ff.; Urteil P 48/06 vom 5.
Februar 2007 E. 4.2). Das kantonale Gericht hat die Beschwerdeführerin mit zwei
separaten Verfügungen vom 14. April 2008 und vom 26. Mai 2008 aufgefordert,
ihre finanzielle Situation zu substantiieren und entsprechend zu belegen, mit
der Androhung, dass das Gesuch andernfalls abgewiesen werde. In der letzteren
Verfügung hat sie überdies explizit darauf hingewiesen, dass gemäss Formular
zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit bei der Gemeindebehörde die
Angaben bezüglich der steuerlichen Verhältnisse einzuholen sind. Eine
entsprechende Bestätigung der Gemeindebehörde wurde von Seiten der anwaltlich
vertretenen Gesuchstellerin nicht eingereicht. Zudem hat es die
Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, unterlassen, die
geltend gemachten erheblichen Schulden nachvollziehbar zu belegen bzw. ein
genaues Schuldenverzeichnis einzureichen. Eine abschliessende Beurteilung der
Vermögenssituation war dem kantonalen Gericht unter diesen Umständen auf Grund
der Aktenlage nicht möglich. Mithin hat es das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zu Recht androhungsgemäss abgewiesen. Eine Verletzung von
Bundesrecht (Art. 95 BGG) ist darin nicht zu erkennen. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Die im letztinstanzlichen
Verfahren nachgereichten weiteren Unterlagen können als unzulässige Noven (Art.
99 Abs. 1 BGG) keine Berücksichtigung finden. Sie hätten bereits im kantonalen
Verfahren beigebracht werden können und im Rahmen der Mitwirkungspflicht auch
müssen. Im Übrigen fehlt es auch darin an einer Substantiierung der angeführten
Schulden.

3.
Nach dem Gesagten erweist sich die die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet und ist abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren
ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Von der Erhebung von
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) wird abgesehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter