Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.614/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_614/2008

Urteil vom 17. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
B.________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 11. Juli 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. August 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2008,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an B.________ vom 5. August 2008, wonach
ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine
und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von B.________ dem Bundesgericht am 6. August und 22.
September 2008 zugesandten Eingaben,
in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; siehe nunmehr
auch das zur Publikation in BGE 134 X bestimmte Urteil vom 19. Mai 2008, 1C_380
/2007),
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügen, da sich die Versicherte - trotz der Hinweise des
Bundesgerichts in der Mitteilung vom 5. August 2008 unter anderem über die nur
innert der Beschwerdefrist noch mögliche Verbesserung des Rechtsmittels - nicht
in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzt und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern
die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass hieran auch die nachträgliche Eingabe vom 22. September 2008 - sofern
diese überhaupt als Beschwerde bzw. Ergänzung derselben zu betrachten ist -
nichts ändert, da sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG)
eingereicht worden ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Oktober 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz