Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.611/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_611/2008

Urteil vom 3. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
C.________, Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, Zentrale Dienste, Lagerhausweg 10,
3018 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 1. Juli 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 31. Juli 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 1. Juli 2008,

in die an den Rechtsmitteleinleger adressierte, von diesem trotz entsprechender
Anzeige durch die Post - anders als noch die erste Aufforderung zur Leistung
des Kostenvorschusses vom 4. August 2008 - nicht (mehr) entgegen genommenen
Verfügung des Bundesgerichts vom 8. September 2008, mit welcher C.________ zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 19. September
2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten
werde,

in Erwägung,
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der
Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens
am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt
gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),

dass der Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet worden ist,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Oktober 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel