Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.610/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_610/2008

Urteil vom 17. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeindeverband Sozialdienst Amt I.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 24. Juni 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Juli 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 24.
Juni 2008,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an S.________ vom 4. August 2008, wonach
seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheint
und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von S.________ dem Bundesgericht am 5. und 15. August 2008
(Poststempel) zugesandten Eingaben,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),

dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf
kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten
in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen
kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG; vgl. statt vieler das zur
Publikation in BGE 134 X bestimmte Urteil vom 19. Mai 2008, 1C_380/2007),

dass die Eingaben des Beschwerdeführers den vorerwähnten Anforderungen
jedenfalls bezüglich der Begründung und den hinreichend substanziierten Rügen
offensichtlich nicht genügen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl das Bundesgericht den
Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 4. August 2008 auf die Formerfordernisse
einer Beschwerde noch ausdrücklich hingewiesen hatte,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, dem Regierungsstatthalteramt von I.________
und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 17. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz