Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.608/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_608/2008

Urteil vom 22. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
M.________, Mazedonien, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, Ul. Done Bozinov Br. 22/8,
MK-1300 Kumanovo, Mazedonien,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 11. Juni 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Juli 2008 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11.
Juni 2008,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 31. Juli 2008 an die Rechtsvertreterin
von M.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse
hinsichtlich Antrags und Begründung nicht zu erfüllen scheine, die Anfechtung
eines Nichteintretensentscheides eine spezifische Auseinandersetzung mit den
Nichteintretensgründen bedinge und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin am 4. September 2008 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei
Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles
auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine
rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002
Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass in den Eingaben nicht näher darlegt ist, weshalb die Vorinstanz auf die
Beschwerde hätte eintreten sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. September 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel