Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.607/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_607/2008

Urteil vom 22. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Maillard, nebenamtlicher
Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Parteien
B.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Bernhard Frei,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 2. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
B.________, geboren 1946, war als Teilzeitmodeberaterin bei der S.________ AG
angestellt und über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als sie am 2. Februar 2000 einen Verkehrsunfall erlitt. Als
Fussgängerin wurde sie beim Überqueren einer Strasse von einem PW erfasst.
Dabei hatte sie sich eine Ulnaschaftfraktur links, eine Acetabulumfraktur
rechts sowie eine Tibiafraktur links zugezogen (Austrittsbericht des Spitals
X.________ vom 2. März 2000). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Am 20. Februar 2003 verstarb der Ehemann von B.________, weshalb ihr mit
Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg vom 12. August 2003 ab 1.
März 2003 eine ordentliche Witwenrente der AHV in der Höhe von monatlich Fr.
1'661.- zugesprochen wurde. Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 gewährte die SUVA
der Versicherten bei einer Erwerbsunfähigkeit von 43 % und einem versicherten
Jahresverdienst von Fr. 28'828.- eine Rente von monatlich Fr. 849.-, sowie eine
Integritätsentschädigung. Dagegen wurde Einsprache erhoben. In der Folge holte
die SUVA ein Gutachten bei Prof. Dr. med. T.________, Facharzt FMH,
Orthopädische Chirurgie, ein, das am 2. November 2005 erstattet wurde.
Am 28. April 2006 sprach die IV-Stelle Bern B.________ ab 1. Mai 2006 eine
ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 86 % von
monatlich Fr. 2'150.- zu. Die SUVA erliess daraufhin am 9. Juni 2006 eine
Verfügung, in welcher sie bei einer Erwerbsunfähigkeit von 43 % der
Versicherten unter Abzug von Fr. 2'000.- des auf die Erwerbstätigkeit
entfallenden Teils der Rente der Invalidenversicherung eine Komplementärrente
von monatlich Fr. 219.- zusprach. Dagegen wurde am 12. Juni 2006 ebenfalls
Einsprache erhoben.
Am 22. Juni 2006 erliess die IV-Stelle Bern zwei weitere Verfügungen, in denen
sie B.________ rückwirkend ab 1. Februar 2001 bis 28. Februar 2003 eine
ordentliche ganze Invalidenrente von Fr. 1'412.- samt Zusatzrente für den
Ehegatten von Fr. 423.-, also insgesamt Fr. 1'835.- pro Monat und für die Zeit
ab 1. März 2003 bis 30. April 2006 eine ordentliche ganze Rente von Fr. 2'110.-
respektive von Fr. 2'150.- (ab 1. Januar 2005) gewährte unter Anrechnung der
bereits bezogenen Witwenrente der AHV.
Nachdem B.________ nach Abschluss eines Vergleiches mit der SUVA vom 28. Juni
2006, worin sich diese u.a. bereit erklärte ab 1. Januar 2005 eine
Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu gewähren, an
der Einsprache vom 12. Juni 2006 betreffend Berechnung der Komplementärrente
festhielt, erliess die SUVA am 27. Juli 2006 eine neue Rentenverfügung bei
einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % und sprach der Versicherten erneut eine
Komplementärrente von Fr. 219.- zu. Auf Einsprache hin hielt sie daran fest
(Einspracheentscheid vom 8. Juni 2007).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab
(Entscheid vom 2. Juli 2008).

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Anträgen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die SUVA
zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 2005 die komplementäre Invalidenrente nach
UVG unter Anrechnung der auf den Erwerbsteil bezogenen IV-Rente nach Abzug der
AHV-Witwenrente, somit im Betrag von Fr. 1'854.10 pro Monat, auszurichten.
Während die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet, schliessen SUVA und
Bundesamt für Gesundheit auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder
an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254 mit Hinweisen).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Umstritten ist im vorliegenden Verfahren einzig die
Komplementärrentenberechnung. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den
Standpunkt, dass nur die Differenz zwischen der auf den Erwerbsteil bezogenen
Invalidenrente und der ihr aufgrund des Todes ihres Ehemannes ausbezahlten
Witwenrente bei der Komplementärrentenberechnung zu berücksichtigen sei. Sie
verlangt dabei im Rahmen einer Lückenfüllung eine analoge Anwendung von Art. 32
Abs. 2 UVV. SUVA und Bundesamt für Gesundheit hingegen halten dafür, dass die
ganze auf den Erwerbsteil bezogene Rente der Invalidenversicherung bei der
Komplementärrentenberechnung zu berücksichtigen sei.

2.2 Die gesetzliche Regelung von Art. 20 Abs. 2 UVG geht von der grundsätzlich
vollen Anrechnung der IV- und AHV-Renten aus (BGE 115 V 266 E. 2a S. 270), und
zwar unabhängig davon, ob die Renten in Zusammenhang mit dem gemäss UVG
versicherten Unfall stehen (JEAN-MAURICE FRÉSARD, Rentes complémentaires de
l'assurance-accidents obligatoire: Quelques effets indésirables de la
simplicité, in: Schweizerische Versicherungszeitschrift [SVZ], 60/1992 S. 292).
Das Gesetz lässt jedoch Ausnahmen zu, wobei dem Verordnungsgeber gestützt auf
Art. 20 Abs. 3 UVG ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BGE 115 V 282). Mit
der auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Änderung der
Ausführungsbestimmungen über die Komplementärrenten der obligatorischen
Unfallversicherung soll nach dem Willen des Verordnungsgebers der Grundsatz der
sachlichen Kongruenz der anrechenbaren Leistungen vermehrt berücksichtigt
werden. Es war indessen nicht seine Absicht, den Kongruenzgrundsatz im Rahmen
der Komplementärrentenregelung generell einzuführen, wie dies in der Literatur
postuliert wurde (vgl. dazu ERICH PETER, Die Koordination von Invalidenrenten
im Sozialversicherungsrecht, unter besonderer Berücksichtigung der
intersystemischen Probleme in der Invalidenversicherung, der Unfallversicherung
und der obligatorischen beruflichen Vorsorge, Diss. Freiburg 1996, S. 266).
Vielmehr sollten punktuelle Korrekturen vorgenommen werden, um die Bestimmungen
der obligatorischen Unfallversicherung an die 10. AHV-Revision anzupassen und
eine nach Auffassung von Lehre, Rechtsprechung und Fachkreisen ungenügende
Regelung zu verbessern (vgl. Erläuterungen des BSV zur Verordnungsänderung vom
9. Dezember 1996, RKUV 1997 S. 45; BGE 126 V 506 E. 2b S. 509 mit Hinweisen).
Dementsprechend bestimmt Art. 32 Abs. 1 UVV, dass bei der Berechnung der
Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt wird, welcher
die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt, womit dem Grundsatz der
sachlichen Kongruenz Rechnung getragen wird (RKUV 1997 S. 49). Ausdruck des
Kongruenzgrundsatzes bilden auch die Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 UVV (vgl.
JEAN-MAURICE FRÉSARD, MARGIT MOSER SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 908
Fn. 366) und Art. 32 Abs. 3 UVV; hinzuweisen ist ferner auf Art. 43 Abs. 1
UVV). In BGE 130 V 39 E. 4.1 S. 44 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
- mit Blick auf diese Verordnungsänderungen - bestätigt, dass sich Art. 20 Abs.
2 UVG kein allgemeiner Grundsatz der sachlichen Kongruenz entnehmen lässt,
welcher eine Beschränkung des Leistungsanspruchs auf eine Komplementärrente
auch beim Zusammentreffen einer Invalidenrente der UV mit einer Altersrente der
AHV vorsieht. Art. 20 Abs. 2 UVG schliesse die Anwendung des
Kongruenzgrundsatzes zwar nicht aus, schreibe ihn aber auch nicht vor. Im
Ergebnis gelte dieser Grundsatz, soweit der Verordnungsgeber ihn vorsehe. Dies
hat auch bezüglich des Zusammentreffens einer Invalidenrente der UV mit einer
IV-Rente zu gelten (RKUV 2005 Nr. U 540 S. 123, U 282/03, E. 6.1 mit
Hinweisen).

2.3 Ausgangspunkt für die Berechnung der Komplementärrente hat primär Art. 20
UVG und nicht Art. 43 IVG zu sein, da die Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung beansprucht und
dies auch Streitgegenstand des massgebenden Einspracheentscheides der SUVA vom
8. Juni 2007 bildet. Art. 20 Abs. 2 UVG legt fest, dass sowohl beim
Zusammentreffen mit Renten der IV als auch mit denjenigen der AHV der Grundsatz
gilt, dass der Versicherte lediglich Anspruch auf eine Komplementärrente hat,
welche in Abweichung von Art. 69 ATSG der Differenz zwischen 90 % des
versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem
für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag entspricht. Im vorliegenden
Fall ist es beim erstmaligen Zusammentreffen der Rente der
Invalidenversicherung mit derjenigen der Unfallversicherung zur Ausrichtung
einer Komplementärrente gekommen (Verfügung der SUVA vom 9. Juni 2006). Dieses
Vorgehen hält sich klar an die gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG vom Bundesrat
erlassenen Vorgaben von Art. 31 ff. UVV. Art. 32 Abs. 2 UVV lautet: "Wird
infolge eines Unfalles eine Rente der IV erhöht oder eine Hinterlassenenrente
der AHV durch eine Rente der IV abgelöst, so wird nur die Differenz zwischen
der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Berechnung der
Komplementärrente einbezogen." Schon allein aufgrund des Wortlautes von Art. 32
Abs. 2 UVV kommt diese Regelung lediglich dann zur Anwendung, wenn sich der
Unfall nach Eintritt des Versicherungsfalles, welcher die
Hinterlassenenleistungen auslöste, ereignet. Daneben lässt sich diese Auslegung
nebst dem Wortlaut auch aus den Materialien zu dem ab 1. Januar 1997 neu
formulierten Wortlaut von Art. 32 UVV ableiten (vgl. RKUV 1997 S. 50).

2.4 Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede gestellt.
Sie bestreitet nicht, dass im vorliegenden Fall keine Sachverhaltskonstellation
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 UVV gegeben ist, nachdem sie vor dem Unfall weder
Bezügerin einer Rente der IV noch einer Hinterlassenenrente der AHV war.
Vielmehr will sie im Rahmen der Lückenfüllung Art. 32 Abs. 2 UVV auch dann
anwenden, wenn eine Witwenrente nach dem Unfall anfällt und später durch eine
Invalidenrente abgelöst wird, mithin auch da, wo der Unfall vor dem die
Hinterlassenenleistungen auslösenden Ereignis stattgefunden hat. Sie begründet
dies damit, dass der einzige Unterschied zum ausdrücklich geregelten
Sachverhalt in der zeitlichen Abgrenzung bzw. der Frage, ob die Witwenrente der
AHV vor oder nach dem Unfall zugesprochen wurde, bestehe. Eine vertretbare
sachliche Begründung für die Ungleichbehandlung je nach zeitlichem Anfall sei
nicht ersichtlich.
Dazu gilt vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht in diesem Zusammenhang
wiederholt darauf hingewiesen hat, dass dem Bundesrat aufgrund von Art. 20 Abs.
3 UVG ein sehr weiter Spielraum des Ermessens zusteht und er die Sonderfälle,
bei denen die Berechnung der Komplementärrenten in einer vom gesetzlichen
Grundsatz abweichenden Weise zu erfolgen hat, unter Beachtung der durch das
Willkürverbot gesetzten Grenzen grundsätzlich abschliessend umschreiben kann.
In diesem Rahmen sei der Verordnungsgeber frei, auch solche Fälle in der
Verordnung zu regeln, bei denen man mit vertretbaren Argumenten geteilter
Meinung darüber sein kann, ob sie zu den Sonderfällen gehören sollen, und
umgekehrt für andere Fälle keine besondern Vorschriften zu erlassen, welche an
sich auch als regelungswürdig bezeichnet werden können (BGE 115 V 275 E. 3b/bb
S. 282). Dementsprechend sei eine analoge Anwendung der vom Bundesrat
geregelten Sonderfälle auf andere Sachverhalte grundsätzlich ausgeschlossen.
Anders zu entscheiden ist lediglich im Falle von Verordnungslücken, sei es,
dass der Verordnungsgeber versehentlich eine unvermeidlicherweise sich
stellende Rechtsfrage nicht geregelt hat, sei es, dass das Fehlen einer
besondern Regelung zu Ergebnissen führt, die sich insbesondere mit den
Verfassungsgrundsätzen des Willkürverbots und der Rechtsgleichheit schlechthin
nicht vereinbaren lassen (BGE 130 V 39 E. 4.3 S. 45 mit einer Zusammenfassung
der Rechtsprechung zur Annahme von Verordnungslücken im Zusammenhang mit Art.
32 und 33 UVV). Dass vorliegend eine Verordnungslücke anzunehmen ist, was als
einziges eine analoge Anwendung von Art. 32 Abs. 2 UVV rechtfertigen liesse,
vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Sie beruft sich u.a. auf BGE 126
V 506 E. 3a S. 510. Dort ging es allerdings um die Ablösung einer
Hinterlassenenrente durch eine Altersrente. Die beiden Renten hatten
verschiedene Berechnungsgrundlagen, so dass ein Anpassungsgrund bereits in Art.
33 Abs. 2 lit. c UVV gegeben war. Vorliegend entstand der Anspruch auf eine
Rente der Invalidenversicherung jedoch vor dem Anspruch auf
Hinterlassenenleistungen der AHV, so dass der von der Beschwerdeführerin
angeführte Entscheid für die vorliegend zu beurteilende Angelegenheit nicht
herangezogen werden kann. Dasselbe gilt auch für das in RKUV 2001 Nr. U 443 S.
547 E. 5 publizierte Urteil, U 3/00, da dort ebenfalls eine andere
Konstellation (Erhöhung der Rente der Invalidenversicherung nach dem Unfall aus
invaliditätsfremden Gründen) gegeben war.

2.5 Mit der Vorinstanz steht fest, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich
aus unfallbedingten Gründen bei einer Einschränkung im Bereich der
Erwerbstätigkeit von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hatte. Damit
ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass die per 1. März 2003, vor
Abschluss des IV-Verfahrens, ausgerichtete Witwenrente der AHV von Gesetzes
wegen (Art. 43 Abs. 1 IVG) nachträglich zu Gunsten der ganzen IV-Rente (welche
höher war als die Witwenrente) weggefallen ist. Mithin hat der unfallfremde
Faktor der Verwitwung nicht zu einer höheren Rente der IV geführt. Damit ist,
wie die Vorinstanz zutreffend erwog, im vorliegenden Fall bei den
Vergleichsgrössen der Renten der IV und der UV einzig die unfallbedingte
Invalidität massgeblich, was dem Prinzip der sachlichen Kongruenz entspricht.
Eine Verordnungslücke liegt nicht vor. Es kann nicht gesagt werden, dass Gesetz
und Verordnung für die sich stellende Rechtsfrage keine Antwort entnommen
werden kann. Vielmehr ist hier die Grundregel, wonach beim erstmaligen
Zusammentreffen der IV-Rente mit der UV-Rente Letztere als Komplementärrente
auszurichten ist (Art. 20 Abs. 2 UVG), ohne weiteres anwendbar. Ob allerdings
die Sondernorm von Art. 32 Abs. 2 UVV analog anzuwenden wäre im Falle der
Erhöhung einer unfallbedingten Teilrente der IV - zufolge Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen auf Hinterlassenenrente der AHV - auf eine ganze Rente
der IV (oder auf die höhere der beiden Renten), braucht hier nicht weiter
geprüft zu werden und kann mithin offenbleiben.

2.6 Aus den genannten Gründen hat in der vorliegenden Konstellation eine
Komplementärrentenberechnung, wie sie die Beschwerdeführerin angewendet haben
will, zu entfallen. Allein der Umstand, dass die Rente der
Invalidenversicherung zeitlich nach der Hinterlassenenrente der AHV festgelegt
wurde (28. April respektive 22. Juni 2006 IV-Rente; 12. August 2003
Hinterlassenenrente), kann nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen.
Würde darauf abgestellt werden, erhielte die Komplementärrentenberechnung
respektive -festlegung einen völlig aleatorischen Charakter, da diese dann
letztlich allein von der Behandlungsdauer bei den Organen der zuständigen
Ausgleichskasse respektive der IV-Stelle abhängen würde, was nicht Sinn von
Art. 20 UVG sein kann. Somit bleibt es dabei, dass vorliegend bei der
Komplementärrentenberechnung des obligatorischen Unfallversicherers der volle
Betrag des auf die Erwerbstätigkeit entfallenden Teils der Rente der
Invalidenversicherung zum Abzug zu bringen ist.

2.7 Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, sie hätte auf die
Invalidenrente verzichten können, um dadurch bei der SUVA einer
Komplementärrentenberechnung zu entgehen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt
werden. In diesem Fall hätten, soweit überhaupt möglich, die beanspruchbaren
Leistungen im Rahmen einer Leistungskoordination angerechnet werden dürfen
(vgl. Urteil H 234/04 vom 27. April 2005 E. 6.2.1 bis 6.2.3, Art. 51 Abs. 2 UVV
und KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 8 zu Art. 23).

3.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Dem
Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter