Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.606/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_606/2008

Urteil vom 6. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
Q.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude
Promenade, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
25. Juni 2008.

Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2007, bestätigt mit Einspracheentscheid vom
14. Dezember 2007, stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons
Thurgau den 1964 geborenen Q.________ wegen Nichtbefolgens von Weisungen
(Teilnahme an einem Programm vorübergehender Beschäftigung) ab 25. September
2007 für die Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau mit Entscheid vom 25. Juni 2008 ab.

Q.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung. Zudem verlangt er eine angemessene Parteientschädigung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Pflichten des Versicherten (Art.
17 AVIG), insbesondere die Pflicht, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an
arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit
fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG), und die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen von Weisungen des Arbeitsamtes ohne
entschuldbaren Grund (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) sowie die Dauer der
Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Massgabe des Verschuldens (Art.
45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung der Aktenlage festgestellt, der
Versicherte habe sich anlässlich des Beratungsgesprächs vom 24. September 2007
geweigert, an einem weiteren Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. Die
entsprechende Weisung sei zwar nicht schriftlich ergangen, doch habe er diese
erwiesenermassen gekannt und ohne hinreichende Entschuldigung bewusst nicht
befolgt und damit den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt.
Insbesondere stelle der Umstand allein, dass der Versicherte bereits während
sechs Monaten am an sich angemessenen und zumutbaren Beschäftigungsprogramm
teilgenommen hatte, keinen gegen eine Verlängerung um weitere sechs Monate
sprechenden Grund dar. Gestützt darauf schloss die Vorinstanz, es könne ohne
weiteres von einem mindestens mittelschweren Verschulden ausgegangen werden, in
dessen Rahmen die verfügte Einstellungsdauer von 21 Tagen als angemessen
erscheine.

3.2 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen die für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht
als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen. Sie
erschöpfen sich vielmehr in einer eigenen Sachverhaltsdarstellung und
appellatorischer Kritik am kantonalen Gerichtsentscheid. Das von diesem aus den
festgestellten Umständen tatsächlicher Art, insbesondere der Ablehnung einer
Verlängerung der Teilnahme am vorübergehenden Beschäftigungsprogramm ohne
entschuldbaren Grund, gefolgerte mittelschwere Verschulden mit der deswegen
ausgesprochenen 21-tägigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist mit den
bundesrechtlich vorgesehenen Rechtsfolgen vereinbar. Von einer Rechtsverletzung
gemäss Art. 95 lit. a BGG jedenfalls kann nicht gesprochen werden. Da es
entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht um ein Programm zur
vorübergehenden Beschäftigung in Mittel- und Osteuropa geht, sind auch die
entsprechenden Richtlinien nicht massgebend, weshalb der Versicherte daraus
nichts abzuleiten vermag. Der von ihm angerufene Art. 66 Abs. 2 AVIG bezieht
sich sodann auf Einarbeitungszuschüsse und ist im vorliegenden Zusammenhang
ebenfalls nicht relevant.

4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid
erledigt.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Die Gerichtskosten sind dem
Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 BGG).
Zufolge Unterliegens steht ihm auch kein Anspruch auf Auslagenersatz zu (Art.
68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer