Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.605/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_605/2008

Urteil vom 6. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
Q.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude
Promenade, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
25. Juni 2008.

Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007, bestätigt mit Einspracheentscheid vom
5. März 2008, stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons
Thurgau den 1964 geborenen Q.________ wegen Nichtbefolgens von Weisungen
(Teilnahme an einem Programm vorübergehender Beschäftigung) ab 20. November
2007 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau mit Entscheid vom 25. Juni 2008 ab, soweit es darauf eintrat.

Q.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung. Zudem verlangt er eine angemessene Parteientschädigung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Pflichten des Versicherten (Art.
17 AVIG), insbesondere die Pflicht, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an
arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit
fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG), und die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen von Weisungen des Arbeitsamtes ohne
entschuldbaren Grund (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) sowie die Dauer der
Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Massgabe des Verschuldens (Art.
45 Abs. 2 VIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung der Aktenlage festgestellt, der
Versicherte sei unbestrittenermassen von der RAV-Beraterin angewiesen worden,
am Arbeitsintegrationsprogramm E.________ teilzunehmen, worüber er spätestens
mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch und zum Arbeitsbeginn im Detail auch
schriftlich informiert worden sei. Da das vorgesehene Beschäftigungsprogramm
angemessen und zumutbar gewesen sei und kein entschuldbarer Grund für die
Missachtung der Anweisung vorliege, sei er zu Recht in der
Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Da er sich wiederholt unbegründet
geweigert habe, an einem weiteren Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, sei von
einem schweren Verschulden auszugehen, weshalb sich die verfügte
Einstellungsdauer von 31 Tagen als angemessen erweise.

3.2 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen die für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht
als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen. Zu
Recht erhebt der Versicherte keine Einwände, soweit das kantonale Gericht auf
die vorinstanzliche Beschwerde nicht eingetreten ist. Die eigene
Sachverhaltsdarstellung und die rein appellatorische Kritik am kantonalen
Gerichtsentscheid ändern nichts an der grundsätzlichen Verbindlichkeit der
vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung. Infolge des unentschuldigten
Fernbleibens am Vorstellungsgespräch und des Nichterscheinens zum Arbeitsbeginn
trotz Androhung der Sanktionen bei unbegründetem Nichterscheinen schloss die
Vorinstanz aus den festgestellten Umständen tatsächlicher Natur korrekt auf
eine Verletzung der Mitwirkungspflichten bei Arbeitslosigkeit und damit auf das
Vorliegen eines Einstellungstatbestandes. Die gestützt darauf mit Wirkung ab
20. November 2007 verhängte Einstellungsdauer von 31 Tagen ist mit den
bundesgerichtlich vorgesehenen Rechtsfolgen vereinbar. Von einer
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 lit. a BGG kann auch mit Blick auf die hier
nicht relevanten Richtlinien bezüglich Beschäftigungen in Mittel- und Osteuropa
und des ebenfalls angerufenen Art. 66 Abs. 2 AVIG nicht gesprochen werden.

4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid
erledigt.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Die Gerichtskosten sind vom
Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 66 BGG). Zufolge
Unterliegens steht ihm auch kein Anspruch auf Auslagenersatz zu (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer