Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.603/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_603/2008

Urteil vom 5. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
J.________ und S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
Militärstrasse 36, 8090 Zürich,
und
Stadt Dietikon, vertreten durch die Sozialbehörde, Bremgartnerstrasse 22, 8953
Dietikon,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
24. Juni 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. Juli 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 24. Juni 2008
betreffend Nichteintreten auf die Eingaben vom 2. Mai und 2. Juni 2008 sowie
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit
des Verfahrens,

in die Mitteilung des Bundesgerichts an J.________ und S.________ vom 29. Juli
2008, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu
erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich
ist, wobei auf die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449
E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. nunmehr
auch das zur Publikation in BGE 134 X bestimmte Urteil vom 19. Mai 2008, 1C_380
/2007),

dass die Eingabe der Beschwerdeführer den vorerwähnten Anforderungen jedenfalls
hinsichtlich einer sachbezogenen Begründung und den hinreichend substanziierten
Rügen offensichtlich nicht genügt, obwohl das Bundesgericht die
Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse einer Beschwerde sowie die
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in der
Mitteilung vom 29. Juli 2008 noch eigens und detailliert hingewiesen hatte,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, zumal die genannte Mitteilung
des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008 unbeantwortet geblieben ist,

dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten wird,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das
sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass hingegen das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung infolge
Aussichtslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens abzuweisen ist, zumal -
entgegen dem, was die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen - eine Verbesserung
der ungültigen Beschwerde auch durch einen "Rechtsbeistand" nach Ablauf der
Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ausser Betracht fällt, worauf das
Bundesgericht die Beschwerdeführer in der erwähnten und unbeantwortet
gebliebenen Mitteilung vom 29. Juli 2008 ebenfalls aufmerksam gemacht hat,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig
ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Dietikon, dem Regierungsrat des
Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 5. September 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz