Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.59/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_59/2008

Urteil vom 3. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 28. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2005 bestätigte die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Verfügung vom 24. Mai 2005, mit welcher
sie W.________ (Jg. 1944) eine Invalidenrente auf Grund einer 27 %igen
Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine 25 %ige
Integritätseinbusse zugesprochen hatte.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 28. November 2007 insoweit gut, als es die
Verfügung vom 24. Mai 2005 und den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27.
Oktober 2005 aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit diese nach
Vornahme ergänzender Abklärungen über die dem Versicherten zustehenden
Leistungen neu entscheide. W.________ wurde als obsiegender Partei für das
kantonale Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-
zugesprochen.

C.
Mit Beschwerde lässt W.________ die Zusprechung einer Parteientschädigung für
das kantonale Verfahren nach Massgabe einer der Rechtsschrift beigelegten
Kostennote beantragen; eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht
zurückzuweisen, damit ihm dieses Gelegenheit zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote gebe und darauf über die Parteientschädigung für das
vorinstanzliche Verfahren neu entscheide. Im Übrigen stellt er den Antrag, die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine öffentliche
Gerichtsverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchführe.

Das kantonale Gericht sieht unter Hinweis auf seine Ausführungen im Entscheid
vom 28. November 2007 von einer Stellungnahme zur Sache ab und schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Die SUVA trägt ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde
an, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

1.1

Erwägungen:

2.
Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Vor- oder
Zwischenentscheid im Sinne der Art. 92 f. BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.
und 645 E. 1 S. 646 f.). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 92 BGG zulässig, soweit die
Zuständigkeit des vorinstanzlichen Gerichts oder die Beurteilung von
Ausstandsbegehren gerügt wird (Abs. 1); diese Entscheide können später nicht
mehr angefochten werden (Abs. 2). Im Übrigen ist die Beschwerde gegen andere
selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide laut Art. 93 Abs. 1 BGG
zulässig, wenn - alternativ - sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.
3.1 Der zweite Tatbestand spielt hier keine Rolle. Weder ein Urteil des
Bundesgerichts über die Höhe der Parteientschädigung für das kantonale
Verfahren noch eine Verpflichtung der Vorinstanz, vor Ausfällung ihres
Entscheids eine öffentliche Gerichtsverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK durchzuführen, würde sofort zu einem Endentscheid in der Sache führen.

3.2 Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender
Nachteil ist rechtlicher Natur und auch mit einem für die Beschwerde führende
Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar (BGE 133 V
645 E. 2.1 S. 647 mit Hinweisen). Die Rückweisung der Sache an den
Unfallversicherer zu ergänzender oder weiterer Abklärung und neuer Entscheidung
bewirkt in der Regel keinen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder
gutzumachenden Nachteil (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f. und 645 E.
2.1 S. 647). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Entscheidfindung ohne vorgängige
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK als auch
hinsichtlich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem
Rückweisungsentscheid (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647).

4.
Die erhobene Beschwerde ist demnach unzulässig. Mit Bezug auf die Höhe der
Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren wird das im
Rückweisungsentscheid vom 28. November 2007 Gesagte durch Beschwerde gegen den
Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG), während die Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gegebenenfalls
in einem weiteren Gerichtsverfahren erneut beantragt werden kann. Über die
Verteilung der Gerichts- und Parteikosten könnte im Übrigen ohnehin nicht
befunden werden, ohne vorfrageweise die Begründetheit der Rückweisung zu
prüfen, was indessen unzulässig ist (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647 mit
Hinweisen). Gelangt der Streit nicht mehr vor das kantonale Gericht, weil die
SUVA auf Grund der Ergebnisse ihrer weiteren Abklärungen voll zu Gunsten des
Versicherten entscheidet, kann gegen deren Verfügung oder Einspracheentscheid
direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht
erhoben und die für das kantonale Beschwerdeverfahren zugesprochene
Parteientschädigung gerügt werden (vgl. BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 647 f. mit
Hinweis).

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl