Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.595/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_595/2008

Urteil vom 25. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 10. Januar 1995.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Juli 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 10. Januar 1995 und das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der
Rechtsmittelfrist,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 132 OG 30-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass gemäss Art. 35 Abs. 1 OG bzw. neu Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist
wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein
Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb
der Frist zu handeln, und binnen 10 bzw. neu 30 Tagen die Wiederherstellung
verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, gesundheitlich bedingt bis heute
verhindert gewesen zu sein, Beschwerde zu führen,
dass eine Krankheit zwar ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes
Hindernis sein kann, die Erkrankung jedoch derart sein muss, dass der
Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln
oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen
(BGE 122 V 255 E. 2a mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer den geforderten Nachweis, während der
Rechtsmittelfrist und den anschliessenden rund 13 ½ Jahren gesundheitlich
überhaupt nie in die Lage versetzt gewesen zu sein, selbst Beschwerde zu führen
oder eine Drittperson damit zu beauftragen, nicht erbringt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juli 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel