Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.593/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_593/2008

Urteil vom 4. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich,

gegen

M.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber, Alpenstrasse 7,
6304 Zug.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom
11. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1974 geborene und bei der Schweizerischen Mobiliar
Versicherungsgesellschaft gegen die Folgen von Unfällen versicherte M.________
wurde am 19. Dezember 2001 Opfer einer Auffahrkollision. Mit Verfügung vom 7.
April 2006 und Einspracheentscheid vom 23. November 2006 stellte die
Versicherung ab 30. April 2006 ihre Leistungen ein, da zwischen den geltend
gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis kein adäquater Kausalzusammenhang
mehr bestehe.

B.
Eine von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 11. Juni 2008 dahingehend gut, dass es
den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur weiteren
Abklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Versicherung
zurückwies.

C.
Mit Beschwerde beantragt die Versicherung, es sei unter Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheides das vorinstanzlich eingereichte Rechtsmittel
vollumfänglich abzuweisen; ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entscheidet der Präsident der Abteilung als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf offensichtlich
unzulässige Beschwerden.

2.
Die Vorinstanz hat die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides zu
weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Damit hat sie einen Zwischenentscheid im Sinne der Art. 90 ff. BGG gefällt (BGE
133 V 477 E. 4.2 S. 481). Da der selbständig eröffnete Entscheid weder die
Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft, ist eine Beschwerde nur
zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

3.
Es ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht, dass der
vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die
Beschwerdeführerin bewirken würde. Insbesondere wird - da der angefochtene
Entscheid keine materiell-rechtlichen Vorgaben enthält - die Versicherung durch
ihn nicht gezwungen, einen ihres Erachtens rechtswidrigen neuen Entscheid zu
erlassen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 und Urteile 8C_362/2007 vom 16.
Januar 2008, E. 2.2 sowie 8C_575/2008 vom 24. Juli 2008, E. 3). Das kantonale
Gericht hat zudem keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen, welche für die
Beschwerdeführerin in dem Sinne verbindlich wären, dass sie nach Vorliegen des
Gutachtens von ihr nicht korrigiert werden könnten. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
ist damit nicht erfüllt. Dies gilt, selbst wenn die vorinstanzliche
Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt,
offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer qualifiziert unrichtigen oder
sogar willkürlichen Beweiswürdigung beruhte. Auch eine solche Rechtsverletzung
(Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG) vermöchte dem Nachteil an sich
unnötiger Abklärungen nicht rechtlichen Charakter zu geben (Urteile 9C_301/2007
vom 28. September 2007, E. 2.2, 8C_78/2008 vom 9. Juli 2008, E. 2, und 8C_575/
2008 vom 24. Juli 2008 E. 3).

4.
Eine Gutheissung der Beschwerde würde zwar einen sofortigen Endentscheid
herbeiführen; kantonale Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine
ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, verursachen indessen
praxisgemäss in der Regel kein weitläufiges Beweisverfahren mit einem
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten im Sinne des Gesetzes (Urteile 8C_742/
2007 vom 4. April 2008, E. 3, 8C_222/2007 vom 5. Mai 2008, E. 3, 8C_222/2008
vom 13. Juni 2008, E. 3 und 8C_575/2008 vom 24. Juli 2008, E. 4). Auch
vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG erfüllt wären (vgl. auch Urteile 8C_750/2007 vom 20. Juni 2008 E. 3
und 8C_78/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3), weshalb auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat
die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE
133 V 642 E. 5). Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin schuldet sie
hingegen nicht, da Letztere nicht zu einer Stellungnahme vor Bundesgericht
aufgefordert worden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). Mit diesem
Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz