Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.590/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_590/2008

Urteil vom 3. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
U.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alfons Frei, Adlermatte 17,
6130 Willisau,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
9. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1979 geborene U.________ war als Logistikmitarbeiterin der S.________ AG
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Unfällen versichert, als sie am 17. Januar 2005 in X.________ einen
Verkehrsunfall erlitt: Die Versicherte war mit ihrem Personenwagen auf einer
Hauptstrasse unterwegs, als es zu einer seitlichen Kollision zwischen ihrem
Fahrzeug und einem offenbar nicht vortrittsberechtigten Lieferwagen kam. Im
Spital Y.________ wurde noch am Unfalltag eine Distorsion der Halswirbelsäule
(HWS) diagnostiziert. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen
dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese
jedoch mit Verfügung vom 2. August 2006 und Einspracheentscheid vom 23. Februar
2007 per 31. August 2006 ein, da die über dieses Datum hinaus anhaltend
geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht
worden seien.

B.
Die von U.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 9.
Juni 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt U.________, die SUVA sei unter Aufhebung des
Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, die
gesetzlichen Leistungen auch über den 31. August 2006 hinaus zu erbringen,
eventuell sie die Sache zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt
grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles
oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer
haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur
in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum
versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V
109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden,
wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt
wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich
anerkannt sind (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen
Hinweisen). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber
in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz
vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls
weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111
f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung
der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE
134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese
Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien,
welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden
(BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.;
vgl. auch Urteil 8C_583/2007 vom 10. Juni 2008, E. 2.2).

2.2 Mit Urteil vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die
sog. Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden präzisiert. Im genannten Urteil wurde zunächst der Grundsatz
bestätigt, dass der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung im
Hinblick auf die Rentenleistungen in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem von
der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (zitiertes Urteil, E. 4).
Hinsichtlich der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und den geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren
Beschwerden wurde festgehalten, dass diese aufgrund einer eingehenden
medizinischen Abklärung zu erfolgen hat (zitiertes Urteil, E. 9.4 und 9.5).
Schliesslich wurden in E. 10 des zitierten Urteils die Kriterien, welche zur
Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen (vgl. dazu insbesondere
SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]) dienen, neu gefasst. Der Katalog
der adäquanzrelevanten Kriterien lautet nunmehr:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des
Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Weiterhin gilt, dass nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in
die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Je nach den konkreten Umständen kann für
die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium
genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt,
welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als
Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im
gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw.
ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien
herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im
mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen
zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird.
Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur
Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6b
S. 367).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA aufgrund des Ereignisses vom 17. Januar
2005 für die über den 31. August 2006 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden
leistungspflichtig ist. In den Akten finden sich Hinweise auf eine durch ein
Ereignis am 23. Februar 2000 verursachte Fussverletzung. Eine allfällige
Leistungspflicht der SUVA für die Folgen dieses Ereignisses ist indessen nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4.
4.1 Gemäss dem Bericht des Medizinisch-Radiologischen Instituts Rodiag,
L.________, vom 20. Januar 2005 konnten bei der Versicherten nach dem Unfall
vom 17. Januar 2005 keine posttraumatischen Veränderungen im Bereich der HWS
nachgewiesen werden. Es ist deshalb zu Recht unbestritten, dass die über den
31. August 2006 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht auf einen
organisch hinreichend nachgewiesenen Gesundheitsschaden im Sinne der in E. 2.1
hievor dargelegten Rechtsprechung zurückzuführen ist.

4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die SUVA habe den Fall abgeschlossen, obwohl
von einer Weiterführung der medizinischen Massnahmen weiterhin eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen wäre. Dem kann nicht
gefolgt werden. Dem Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 10.
April 2006 ist zu entnehmen, dass der Versicherten aus medizinisch-organischer
Sicht keine Therapien mehr angeboten werden können. Im Abklärungsbericht des
Ambulanten Psychiatrischen Dienstes des Psychiatriezentrums Z.________ vom 24.
Januar 2006 werden als weitere Massnahmen psychotherapeutische Gespräche
vorgeschlagen, welche etwa alle drei Wochen stattzufinden hätten. Nach vier
Gesprächen sollte entschieden werden, ob eine Fortsetzung indiziert sei. Am 12.
Juli 2006 meldete derselbe Psychiatrische Dienst den Abschluss der
psychotherapeutischen Behandlung. Somit durfte die Beschwerdegegnerin ohne
weiteres davon ausgehen, dass nach dem 31. August 2006 keine
Therapiemöglichkeiten mehr bestanden, von denen eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen wären. Offenbleiben kann hierbei, ob
das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben des Dr. med. A.________
vom 30. Juni 2008, in dem der Arzt von einer Fortsetzung medizinischer
Massnahmen berichtet, mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG ein zulässiges
Beweismittel darstellt: Einerseits ist die Möglichkeit einer namhaften
Besserung prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu
beurteilen (RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388 E. 3.1 [U 244/04] mit weiteren
Hinweisen). Andererseits setzt der Abschluss des Falles durch den
Unfallversicherer lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann,
nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist
(Urteil 8C_467/2008 vom 4. November 2008, E. 5.2.2.2).

4.3 Vorinstanz und Verwaltung bejahten einen natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis und den anhaltend geklagten Beschwerden; dieser sei
aber nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich. Die Versicherte rügt, die
Adäquanzprüfung sei zu Unrecht nach der Rechtsprechung, welcher für psychische
Unfallfolgeschäden entwickelt wurde (vgl. BGE 115 V 133), vorgenommen worden;
korrekterweise sei die Adäquanz nach der sog. "Schleudertrauma-Praxis" zu
prüfen. Die Frage, nach welcher Praxis die Adäquanz zu beurteilen ist, kann
jedoch offenbleiben, da - wie nachstehend gezeigt wird - selbst die Prüfung der
Adäquanz nach den Kriterien gemäss BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130 zu einer
Verneinung derselben führt.

5.
5.1 Die Schwere des Unfalles ist auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs
mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S.
26, E. 5.3.1 [U 2/07]). Das kantonale Gericht qualifizierte die seitliche
Kollision des Lieferwagens mit dem Fahrzeug der Versicherten vom 17. Januar
2005 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen. Dies ist
unbestrittenermassen nicht zu beanstanden. Die Adäquanz eines
Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der in E 2.2
hievor aufgezählten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere
dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären.

5.2 Zu Recht macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die Kriterien der
Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, der ärztlichen
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte oder des
schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen seien gegeben.
Diese drei Kriterien sind vorliegend nicht erfüllt.

5.3 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalles besteht unverändert weiter (BGE 134 V 109 E.
10.2.1 S. 127; Urteil 8C_402/2007 vom 23. April 2008, E. 5.2.1). Es ist
objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw.
Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc [U
287/97]; Urteil 8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008, E. 5.3). Die Versicherte war
im Zeitpunkt des Unfallereignisses in der 29. Schwangerschaftswoche. Wie die
Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, kann auch bei einer objektivierten
Betrachtungsweise unter diesem Gesichtswinkel eine besondere Eindrücklichkeit
des Ereignisses nicht in Abrede gestellt werden. Unter Mitberücksichtigung der
übrigen objektiven Begleitumstände erscheint das Kriterium somit zwar als
erfüllt, indessen nicht in besonders ausgeprägter Weise (vgl. auch Urteil U 185
/94 vom 6. Januar 1995, E. 2b, zusammengefasst publiziert in RKUV 1995 Nr. U
221 S. 117).

5.4 Eine fortgesetzt belastende ärztliche Behandlung wird von der Versicherten
zwar geltend gemacht, eine solche ist indessen in den Akten, auch unter
Berücksichtigung ihres dreiwöchigen stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik
C.________ im Oktober 2005, nicht ersichtlich. Das Kriterium ist somit nicht
gegeben.

5.5 Für die Adäquanzfrage wesentlich können im Weiteren in der Zeit zwischen
Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche
Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften
Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch
die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E.10.2.4 S. 128). Die
Glaubwürdigkeit der geltend gemachten, erheblichen Beschwerden wurde von keiner
medizinischen Fachperson bezweifelt; das Kriterium ist somit als erfüllt zu
betrachten.

5.6 Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit wurde durch das in BGE 134
V 109 publizierte Urteil präzisiert (E. 10.2.7 S. 129 des erwähnten
Entscheides). Danach ist nicht mehr die Dauer der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit massgebend, sondern diese als solche, die zu überwinden die
versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Solche Anstrengungen
können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger
persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dem Austrittsbericht aus der
Rehaklinik C.________ vom 17. November 2005 ist zu entnehmen, dass die
Versicherte für die Zeit vom 7. November bis 4. Dezember 2005 im Umfange von
einer Stunde pro Tag, in der Zeit vom 5. Dezember 2005 bis 1. Januar 2006 im
Umfange von zwei Stunden pro Tag als arbeitsfähig eingeschätzt wurde.
Tatsächlich erschien sie jedoch in der Zeit ab dem 7. November 2005 nur
unregelmässig im Betrieb und war jeweils etwa eine Stunde anwesend. Am 30.
Dezember 2005 beklagte sich ihr Vorgesetzter bei einem Gespräch mit einem
Vertreter der SUVA, der Einsatz bringe seines Erachtens nichts. Die
Beschwerdeführerin habe, wenn sie tatsächlich arbeiten wolle, ihre Einstellung
zu ändern; mit ihrem Verhalten bringe sie Unruhe in den Betrieb. Die
Versicherte war zwar diesem Gespräch ohne Abmeldung ferngeblieben, der
Vertreter der SUVA konnte aber noch am gleichen Tag Kontakt zu ihr aufnehmen
und einigte sich mit ihr, dass sie ab dem 3. Januar 2006 einen erneuten
Arbeitsversuch unternehmen werde. Der Vorgesetzte meldete indessen am 5. Januar
2006 der SUVA, dass sie weder zur Arbeit erschienen sei noch sich sonst bei ihm
gemeldet habe. Aufgrund dieses Verhaltens kann nicht von einem ernsthaften
Willen der Versicherten, ihren bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten und ihre
Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, ausgegangen werden. Das Kriterium ist somit
nicht erfüllt.

5.7 Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt
und, selbst unter der Berücksichtigung der beiden erfüllten Kriterien, diese
nicht in gehäufter Weise gegeben sind, ist dem Unfallereignis vom 17. Januar
2005 keine massgebende Bedeutung für die über den 31. August 2006 andauernden
gesundheitlichen Beschwerden beizumessen. Einsprache- und kantonaler
Gerichtsentscheid sind somit rechtens.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer