Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.588/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_588/2008 {T 0/2}

Urteil vom 7. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
P._________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 30. Mai
2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1961 geborene P._________ war seit April 1994 bei der Firma G._________
als Bauarbeiter angestellt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 30. August
1996 zog er sich bei einem Sturz eine rechtsseitige Schulterluxation mit
ossärer und nichtossärer Bankartläsion zu. Am 10. September 1996 unterzog er
sich deshalb einer Schulteroperation (Schraubenosteosynthese des ossären
Glenoidabrisses, Refixation der nichtossären Bankartläsion, Kapselraffung). Die
SUVA übernahm die Heilbehandlung bis 19. September 1997 und leistete bis Ende
November 1997 Taggelder. Mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 verneinte sie einen
Rentenanspruch des Versicherten mangels Erwerbsunfähigkeit und sprach ihm eine
Integritätsentschädigung von 10 % zu (Einspracheentscheid vom 26. März 1998).
Das Obergericht des Kantons Uri wies die dagegen erhobene Beschwerde mit
Entscheid vom 14. Juli 2000 ab. In teilweiser Gutheissung der hiegegen vom
Versicherten eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidg.
Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 Bundesgericht) diesen Entscheid und
den Einspracheentscheid der SUVA, soweit sie einen Invalidenrentenanspruch
verneinten, auf, und stellte fest, dass ihm ab 1. Dezember 1997 eine
Invalidenrente von 16 % zustehe; im Übrigen wies es die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab (Urteil vom 11. September 2003 [U 171/01]).
Das hiegegen vom Versicherten eingereichte Revisionsgesuch wies es ab, soweit
es darauf eintrat (Urteil vom 15. März 2005 [U 444/04]).
A.b Am 10. Januar 2000 wurde beim Versicherten im Spital Z.________ eine mässig
ausgeprägte Synovialitis und eine mässig ausgeprägte Aussen- und
Innenrotationseinschränkung Schulter rechts nach ossärer Bankartrefixation vor
vier Jahren diagnostiziert; gleichentags wurde er daselbst operiert
(Mobilisation in Plexusanästhesie, Arthroskopie und Synovialshaving Schulter
rechts). Mit Verfügung vom 20. Juli 2000 stellte die SUVA die
Heilkostenleistungen auf dieses Datum ein und richtete Taggelder bis 30. Juli
2000 aus; mangels Verschlimmerung der Schulterbeschwerden seien keine
Rentenleistungen und keine zusätzliche Integritätsentschädigung geschuldet.
Hiegegen erhob der Versicherte Einsprache. Weitere operative Eingriffe
erfolgten bei ihm in der Orthopädischen Klinik Y._________, Zürich, am 21. März
2002 (Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie, zirkumferenzielle Kapsulotomie,
Biopsie-Entnahmen intraartikulär und subacromial sowie Schultermobilisation
rechts) und am 22. März 2002 (offene Glenoid-Schraubenentfernung Schulter
rechts), nachdem daselbst eine sekundäre Frozen Shoulder nach offenem Bankart
Repair 1996 und Schultermobilisation 2000 diagnostiziert worden waren. Die SUVA
erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 16. März
2005 stellte der Versicherte bei ihr unter Berufung auf ein für die IV-Stelle
Uri erstelltes Gutachten der MEDAS, Medizinischen Abklärungsstelle, Klinik
X._________, vom 9. August 2004, ein Revisionsgesuch. Die SUVA zog Berichte des
Kreisarztes Dr. med. M._________, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 2. Mai 2005
und der Klinik B.________ vom 14. Dezember 2005 bei. Mit Verfügung vom 17.
Januar 2007 erhöhte sie die Invalidenrente ab 1. August 2004 auf 30 % und die
Integritätsentschädigung auf 15 %. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit
Entscheid vom 8. Mai 2007 ab.
A.c Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. September
2004 verneinte die IV-Stelle Uri den Anspruch des Versicherten auf
Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen mangels
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades; sie sei an die von der SUVA
ermittelte Erwerbsunfähigkeit von 16 % gebunden. Unter Berufung auf eine
gesundheitliche Verschlechterung reichte der Versicherte bei der IV-Stelle am
5. Juli 2005 ein Wiedererwägungsbegehren ein. Am 13. Juli 2005 teilte diese ihm
mit, sie trete darauf nicht ein; sie prüfe aber unter dem Titel der
Neuanmeldung, ob (mit Wirkung für die Zukunft) Anspruch auf IV-Leistungen
bestehe. Das Bundesgericht bestätigte das Nichteintreten der IV-Stelle auf das
Wiedererwägungsgesuch und führte aus, sie werde das Begehren als Neuanmeldung
zu prüfen haben (Urteile vom 19. März 2007 [I 896/06 und I 897/06]).

B.
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 8. Mai 2007 eingereichte
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 30. Mai 2008
ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen
Entscheides; die SUVA sei zu verpflichten, ihm mindestens ab 1. November 2002
eine Rente in Höhe von mindestens 50 % und eine Integritätsentschädigung von 50
% auszurichten; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren.

Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_955/2008 vom 29. April 2009 E.
1).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Der Versicherte ist portugiesischer Staatsangehöriger. Der Unfall ereignete
sich am 30. August 1996. Der streitige Einspracheentscheid der SUVA datiert vom
8. Mai 2007. Unbesehen der Anwendbarkeit des am 1. Juni 2002 in Kraft
getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten - darunter Portugal - andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA) bestimmen sich die materiellen Voraussetzungen
der hier streitigen Leistungsansprüche aus Arbeitsunfall nach schweizerischem
Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4 S. 257 und 128 V 315; Urteil 8C_57/2008 vom 16. Mai
2008 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

3.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit und
die Invalidität (Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und deren Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG;
BGE 133 V 108, 130 V 343 E. 3.5.1 ff. S. 350 ff.), den Beweiswert und die
Würdigung von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 ff.) sowie
die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; SVR 2009 UV Nr.
3 S. 9 E. 8.3 [8C_354/2007]) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu
ergänzen ist, dass die versicherte Person, die durch den Unfall eine dauernde
erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität
erleidet, Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung hat (Art. 24
ff. UVG; vgl. Art. 36 UVV; BGE 133 V 224 ff., 124 V 29 E. 1 S. 31 f.).

4.
Im Rahmen der Zusprechung der 16%igen Invalidenrente und der 10%igen
Integritätsentschädigung bezogen auf den Zeitpunkt des Einspracheentscheides
vom 26. März 1998 erwog das Eidg. Versicherungsgericht im Urteil vom 11.
September 2003 Folgendes: Der Versicherte könne wegen der verbliebenen
schmerzhaften Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter und der
Herabsetzung der groben Kraft im (dominanten) rechten Arm seinen bisherigen
Beruf als Bauarbeiter nicht mehr ausüben, hingegen einer leidensangepassten
Erwerbstätigkeit (keine Arbeiten über Kopf, kein Tragen schwerer Lasten über 25
kg, keine häufige Schultergelenksrotationen) uneingeschränkt ganztags
nachgehen. Angesichts des Umstandes, dass eine (zwangsläufig ebenfalls mit
Schmerzen verbundene) habituelle Schulterluxation gemäss Skala im Anhang 3 zur
UVV mit 10 % zu entschädigen sei, führten die beim Versicherten neben der
erwähnten Bewegungseinschränkung bestehenden Schmerzen im Bereich der rechten
Schulter nicht zu einer Erhöhung der von der SUVA auf 10 % festgesetzten
Integritätsentschädigung.

5.
Streitig und zu prüfen ist, in welchem Ausmass zwischen den
Einspracheentscheiden der SUVA vom 26. März 1998 und 8. Mai 2007 (BGE 129 V 167
E. 1 S. 169) eine anspruchsrelevante Verschlechterung des unfallbedingten
Gesundheitsschadens beim Versicherten eintrat.

5.1 Die Klinik Y._________, wo der Versicherte zuletzt am 21. und 22. März 2003
an der rechten Schulter operiert wurde, diagnostizierte im Bericht vom 9. April
2003 eine restliche symptomatische Schultersteife. Er klage über Schmerzen im
ganzen Schulterbereich mit Nacht- und starken Bewegungsschmerzen. Aus
schulterorthopädischer Sicht sähen sie keine Möglichkeit, durch einen
operativen Eingriff eine Verbesserung der persistierenden Schulterschmerzen
durchzuführen, weshalb die Behandlung bei ihnen abgeschlossen werde. Sie
glaubten, dass der Versicherte als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig sei;
leichte körperliche Tätigkeiten auf Beckenhöhe schienen jedoch möglich zu sein.
Die SUVA habe die Arbeitsfähigkeit festzulegen.

5.2 Im interdisziplinären (internistischen, rheumatologischen und
psychiatrischen) MEDAS-Gutachten vom 9. August 2004 wurde eine posttraumatische
Frozen Shoulder rechts (ICD-10: T92.5) als Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt. Rheumatologischerseits bestehe keine
Arbeitsfähigkeit in einer bimanuell fordernden körperlich schweren Tätigkeit,
wie der eines Bauhandlangers. Die Arbeitsfähigkeit betrage 80 % in allen
körperlich leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten, die nur mit dem
linken Arm auszuüben seien. Eine Reduktion gegenüber einem vollen Pensum
erscheine dabei durch eine schmerzbedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit wegen
der Schulter-/Nacken-Probleme rechts vertretbar. Sofern eine rein einarmige
Tätigkeit nicht möglich sei, könne von 50%iger Arbeitsfähigkeit ausgegangen
werden. Die Arbeitsunfähigkeit beginne am 30. August 1996. Empfohlen werde die
Weiterführung der physiotherapeutischen Massnahmen, konkret einer
Schultermobilisation unter therapeutischer Führung in einem
schulterorthopädischen Zentrum. Laut den SUVA-Tabellen wäre bei Annahme einer
völligen Gebrauchsunfähigkeit einer oberen Extremität ein Integritätsschaden
von 50 % zu veranschlagen.

5.3 Kreisarzt Dr. med. M._________ untersuchte den Versicherten am 2. Mai 2005
und diagnostizierte einen Zustand nach diversen Schulteroperationen rechts. Man
gewinne etwas den Eindruck, er kooperiere nicht so richtig. Insbesondere falle
auf, dass er bestimmte Bewegungen manchmal nicht und dann doch wieder recht gut
ausführen könne. Auch bei der Kraftmessung mit dem Jamar Dynamometer könne er
zuerst nur sehr wenig drücken, nach mehrmaligen Versuchen plötzlich bis fast 40
pounds. Auch die Distanzmessung zwischen Daumen und C7 beim Schürzengriff sei
etwas inkohärent, da er mit dem Daumen zuerst höchstens bis zur Gesässtasche
komme, dann aber doch fast bis zur LWS, mit einer VPD von 45 cm. Insgesamt
seien aber alle Funktionen schlechter geworden im Vergleich mit den
Untersuchungen 1997 und 2003. Gewichte heben und tragen bis Lendenhöhe bis 10
kg sei uneingeschränkt, ab 10 bis 25 kg oft und ab 25 bis 45 kg nicht mehr
möglich. Heben über Brusthöhe sei nicht möglich. Hantieren mit Werkzeugen sei
feinmotorisch uneingeschränkt, mittelstark oft, schwer selten und sehr schwer
nie mehr möglich. Die Handrotation sei oft möglich. Arbeiten über Kopfhöhe
seien mit dem linken Arm manchmal möglich. Die Rotation sei uneingeschränkt
möglich. Vorgeneigtes Sitzen und Stehen sei uneingeschränkt möglich, auch
Arbeiten kniend oder in Kniebeuge. Der Versicherte könne uneingeschränkt länger
dauernd sitzen und stehen, lange Gehstrecken zurücklegen, in unebenem Gelände
gehen, Treppen steigen und manchmal Leitern besteigen. Der Arm rechts könne nur
bis zur Horizontalen bewegt werden, was laut SUVA-Tabelle 1.2 zu einer
Integritätsentschädigung von 15 % bzw. zu einer Zusatzentschädigung von 5 %
führe.

5.4 In der Klinik B.________ wurde am 16./17. November 2005 ambulant eine
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt. Im
entsprechenden Bericht des Dr. med. O.________, Leitender Arzt, FMH
Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie der Frau S.________,
Therapeutin Ergonomie, vom 14. Dezember 2005 wurde eine Periarthritis
humeroscapularis rechts diagnostiziert. Aktuelle Probleme seien
belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts sowie eine pigmentierte
Hauteffloreszenz, ca. 20 Rp. gross am Rücken (abklärungsbedürftig). Die letzte
Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe sei dem Versicherten aktuell nicht
zumutbar. Leichte Arbeit (dafür erforderliches Belastungsniveau nur knapp
erfüllt) sei ganztags zumutbar. Erforderlich seien zusätzliche Pausen von
insgesamt ca. zwei Stunden pro Tag, verteilt über den ganzen Tag zur
Entlastung. Spezielle Einschränkungen: Arbeiten über Kopf, wiederholtes Heben
über Schulterhöhe, repetitive Bewegungen oder häufige Kraftbelastung mit dem
rechten Arm seien nicht zumutbar. Heben beidhändig ab Boden oder horizontal
über Hüfthöhe sei selten zu max. 7,5 kg zumutbar; mit der linken Hand könnten
max. 12,5 kg hantiert werden. Bei sehr leichter, vorwiegend sitzender Arbeit
wären keine zusätzlichen Pausen erforderlich. Es würden keine weiteren
medizinischen oder therapeutischen Massnahmen empfohlen (gemäss vorliegenden
Berichten und Aussagen des Versicherten habe er schon viele Therapien ohne den
gewünschten Erfolg absolviert).

6.
Die Vorinstanz stellte bezüglich der Arbeitsunfähigkeit und des
Integritätsschadens des Versicherten auf die Berichte des Kreisarztes Dr. med.
M._________ vom 2. Mai 2005 und der Klinik B.________ vom 14. Dezember 2005 ab.
Der Versicherte macht geltend, das MEDAS-Gutachten vom 9. August 2004 sei
massgebend; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

7.
7.1 Die Klinik Y._________ diagnostizierte am 9. April 2003 eine restliche
symptomatische Schultersteife rechts; leichte körperliche Tätigkeiten auf
Beckenhöhe schienen ihr für den Versicherten möglich; sie äusserte sich jedoch
nicht zum Grad der Arbeits(un)fähigkeit, dies habe die SUVA festzulegen (E. 5.1
hievor). Die MEDAS stellte am 9. August 2004 die Diagnose einer
posttraumatischen Frozen shoulder rechts, was das Synonym für eine
Periarthropathia (oder Periarthritis) humeroscapularis ankylosans bzw. eine
fibröse Schultersteife ist (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261.
Aufl., Berlin 2007, S. 638 und 1462 f.). Kreisarzt Dr. med. M._________ gab am
2. Mai 2005 diagnostisch nur die durchgeführten Operationen wieder. Die Klinik
B.________ ging am 14. Dezember 2005 von einer Periarthritis humeroscapularis
rechts aus. Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit besteht
zwischen dem MEDAS-Gutachten vom 9. August 2004 auf der einen Seite (E. 5.2
hievor) und den Berichten des Dr. med. M._________ vom 2. Mai 2005 sowie der
Klinik B.________ vom 14. Dezember 2005 auf der anderen Seite eine erhebliche
Diskrepanz (E. 5.3 f. hievor). Gleiches gilt zwischen dem MEDAS-Gutachten und
dem Bericht des Dr. med. M._________ bezüglich der Bemessung des
Integritätsschadens; zu dieser Problematik nahm die Klinik B.________ gar nicht
Stellung.

7.2 Unter den Sammelbegriff "Periarthritis humeroscapularis", die von der
Klinik B.________ zuletzt am 14. Dezember 2005 und von der MEDAS am 9. August
2004 im Sinne einer Frozen Shoulder diagnostiziert wurde, können verschiedene
Veränderungen isoliert werden, denen allen spezifische pathophysiologische und
pathomechanische Vorgänge an der Insertionsstelle der Supraspinatussehne zu
Grunde liegen. Die feine Differenzierung ist vor allem dem MRI und der
Arthroskopie zu verdanken. Sinnvoll ist eine genauere diagnostische Abgrenzung
vor allem jener Zustände, die einer spezifischen Behandlung zugänglich sind;
dazu gehören Verkalkungen, Rotatorenmanschettenrisse und Impingementsyndrome.
In den meisten Fällen ist die Diagnose bereits auf Grund von Anamnese und
klinischer Untersuchung sowie mit einem konventionellen Röntgenbild möglich.
Weitere Abklärungen sind nur nötig bei unklaren, ungewöhnlichen Zuständen und
wenn eine operative Therapie möglicherweise in Frage kommt sowie bei
ungeklärten Schmerzen, die über lange Zeit jeder Therapie trotzen. Im Rahmen
der apparativen Diagnostik kommen in Frage das Röntgenbild, die Sonographie,
die Magnetresonanztomographie, das Computertomogramm, die Arthroskopie und die
Arthrographie (ALFRED M. DEBRUNNER, Orthopädie/Orthopädische Chirurgie, 4.
Aufl., Bern 2002, S. 724 ff., insbes. 725 f., Pathologie und Diagnostik).

7.3 Gemäss den SUVA-Akten fand eine bildgebende Untersuchung der rechten
Schulter des Versicherten am 31. März 2003 in Form einer Computertomographie
(CT) statt, die Folgendes ergab: Gute Zentrierung des Humeruskopfes; ossäre
Konsolidation; Knorpel scheine gut zu sein; keine Anhaltspunkte für
Restinstabilität.

Da indessen beim Versicherten auf Grund der Akten langjährige,
therapieresistente Schmerzen und gemäss dem Kreisarzt Dr. med. M._________ eine
Verschlechterung aller Funktionen im Vergleich zur Untersuchung im Jahre 2003
vorliegen (siehe E. 5.3 hievor), drängt sich eine weitere apparative Abklärung
der Schulterproblematik auf (vgl. E. 7.2 hievor), die Klarheit bezogen auf den
massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 8. Mai 2007 zu schaffen
hat. Die blossen klinischen Untersuchungen, die von der MEDAS am 24./25. Mai
2004, von Dr. med. M._________ am 2. Mai 2005 und von der Klinik B.________ am
16./17. November 2005 - bei Letzterer verbunden mit einer EFL - durchgeführt
wurden, sind unter den gegeben Umständen nicht rechtsgenüglich. Hievon
abgesehen standen den MEDAS-Gutachtern die SUVA-Akten nicht zur Verfügung,
weshalb auf das Gutachten vom 9. August 2004 für sich allein ohnehin nicht
abgestellt werden kann. Die Berichte des Dr. med. M._________ vom 2. Mai 2005
und der Klinik B.________ vom 14. Dezember 2005 überzeugen insofern nicht, als
sie sich in keiner Weise mit dem abweichenden Ergebnis des MEDAS-Gutachtens
auseinandersetzten.

Im Lichte der insgesamt unvollständigen und widersprüchlichen Aktenlage lässt
sich der Gesundheitsschaden und die Schmerzproblematik in somatischer Hinsicht
sowie die dadurch bedingte allfällige Behandlungsbedürftigkeit und
Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht rechtsgenüglich beurteilen. Die Sache
ist demnach in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes als wesentlicher
Verfahrensvorschrift (Urteil 8C_955/2008 E. 7.2 mit Hinweis) an die SUVA
zurückzuweisen, damit sie eine erneute interdisziplinäre medizinische
Begutachtung durchführe und hernach über den Leistungsanspruch des Versicherten
neu verfüge.

8.
Die Rückweisung der Sache an die SUVA zu erneuter Abklärung (mit noch offenem
Ausgang) gilt als volles Obsiegen des Versicherten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68
Abs. 2 BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C_955/2008 E. 9 mit Hinweis).
Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des
Kantons Uri vom 30. Mai 2008 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 8. Mai
2007 werden aufgehoben. Die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch
neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der SUVA auferlegt.

3.
Die SUVA hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Obergericht des Kantons Uri zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 7. Mai 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar