Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.586/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_586/2008

Urteil vom 15. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143
Dornach,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 2. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene B.________ war seit 1979 als Hilfsarbeiter und zuletzt als
Kranführer bei der S.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
2. Oktober 2002 klemmte er sich beim Entleeren eines Kippsilos die linke Hand
ein, wobei er sich schwere offene Weichteiltraumata (Dorsum manus und Palma
manus) sowie eine subkapitale Metacarpale-Mehrfragmentfraktur des Metacarpale
III zuzog (Operationsbericht der Chirurgischen Poliklinik des Spitals
X.________ vom 3. Oktober 2002). Nach Einstellung der vorübergehenden
Leistungen (Heilbehandlung per 31. August 2004, Taggeld per 13. April 2004;
Schreiben vom 2. September 2004) sprach die SUVA B.________ ab 1. September
2004 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 28 % und eine
Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu (Verfügung
vom 12. Oktober 2004). Mit Entscheid vom 11. April 2005 hiess die SUVA die
dagegen erhobene Einsprache teilweise gut und wies die Sache zur Einholung
eines handchirurgischen bzw. handorthopädischen Gutachtens an die Vorinstanz
zurück. Nachdem der Versicherte durch Dr. med. R.________, Facharzt FMH für
Plastisch-rekonstruktive Chirurgie, Schwerpunkt Handchirurgie und Chirurgie der
peripheren Nerven, Klinik Y.________, am 25. August 2005 begutachtet worden
war, bestätigte die SUVA einen Invaliditätsgrad von 28 %, erhöhte jedoch die
Integritätseinbusse auf 25 % (Verfügung vom 20. November 2006). Daran hielt sie
mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2007 fest.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem
Versicherten sodann ab 1. Oktober 2003 eine Rente der Invalidenversicherung bei
einem Invaliditätsgrad von 63 % zu.

B.
Die von B.________ gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2007 erhobene
Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 2. April
2008 - soweit es darauf eintrat - insoweit gut, als es den Einspracheentscheid
vom 16. Juli 2007 aufhob und dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis
einer Erwerbsunfähigkeit von 34 % zusprach (Dispositiv-Ziffer 1).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________
beantragen, unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des kantonalen
Gerichtsentscheides sei ihm mit Wirkung ab 1. September 2004 eine
Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 69 %
zuzusprechen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Im Beschwerdeverfahren um die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Im vorinstanzlichen Entscheid und im Einspracheentscheid werden die Grundsätze
über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125; 129 V 177 E.
3.1 S. 181 mit Hinweisen), die erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs
im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103, je mit
Hinweisen) und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183; 115 V
133) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für den im Sozialversicherungsrecht
geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG; BGE 130
V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.), den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie den Beweiswert von
Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351). Richtig wiedergegeben
sind auch die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der
Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG [in Verbindung mit Art. 4
ATSG]) und auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) im Besonderen. Darauf
wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. September 2004
Anspruch auf eine höhere als die ihm durch das kantonale Gericht zugesprochene
Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 34 % hat. Der Versicherte
macht hiezu erstens eine psychische Gesundheitsschädigung geltend, die mit dem
Unfall vom 2. Oktober 2002 in einem natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang stehe. Zweitens bringt er vor, mit Blick auf den
Einkommensvergleich sei beim Invalideneinkommen ein maximaler Abzug von 25 %
vorzunehmen, was unter der Annahme einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit zu einem
Invaliditätsgrad von 69 % führe.
3.1
3.1.1 Hinsichtlich der natürlichen Kausalität des psychischen
Gesundheitsschadens verneinte die Vorinstanz namentlich gestützt auf das im
Rahmen der IV-Anmeldung erstellte psychiatrische Gutachten der Frau Dr. med.
H.________, Fachärztin FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. August
2007, einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und
psychischem Leiden. Die Psychiaterin sei zum Ergebnis gelangt, dem
Unfallereignis vom 2. Oktober 2002 käme keine auslösende Funktion zu, vielmehr
sei für das psychische Leiden der Erhalt der Kündigung sowie die Erkrankung von
Ehefrau und Kinder verantwortlich, wobei keine somatoforme Schmerzstörung
vorliege. Daraus zog das kantonale Gericht den Schluss, die vorliegende
Schmerzproblematik alleine genüge für die sozialversicherungsrechtliche
Leistungsbegründung unter diesen Umständen nicht; ein natürlicher
Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischem Leiden sei daher zu
verneinen.
3.1.2 Im Rahmen ihres psychiatrischen Fachgutachtens führte Frau Dr. med.
H.________, die mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige
depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) diagnostizierte,
aus, mit Erhalt der Kündigung im Mai 2004 sei es, nach 25-jähriger
Betriebszugehörigkeit, zu einer depressiven Dekompensation mit massivem
Leistungseinbruch gekommen. Die Kündigung habe das Weltbild des Versicherten
erschüttert, da er sich damit seiner Rolle als Familienvater und Ernährer
beraubt sehe. Weiter kam sie zum Schluss, es handle sich um eine Komorbidität
von Schmerzen einerseits, die primär durch eine Gewebeläsion verursacht worden
seien und einer depressiven Störung andererseits. Hierbei komme es zu einer
wechselseitig verstärkenden und aufrechterhaltenden Wirkung zwischen Schmerzen
und depressiver Symptomatik. Beide Symptome bestimmten den Alltag in
erheblicher Weise. Der Erkrankung von Ehefrau und zwei Kindern komme
symptomverstärkende und aufrechterhaltende Funktion zu; es handle sich um
unfallfremde, jedoch unmittelbar zur depressiven Erkrankung gehörende Faktoren.
Diese ärztliche Beurteilung lässt jedoch gerade den Schluss zu, dass die
depressive Symptomatik durch die Unfallfolgen ausgelöst wurde und selbst bei
einer symptomverstärkenden und aufrechterhaltenden Wirkung der psychosozialen
Belastungssituation zumindest teilweise auf den Unfall vom 2. Oktober 2002
zurückzuführen ist, zumal die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
unbestrittenermassen aufgrund der unfallbedingten, ungenügenden
Leistungsfähigkeit erfolgte. Dies genügt für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 und 402
E. 4.3.1 S. 406).

3.2 Zu prüfen bleibt die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach den für Unfälle
mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Regeln (BGE 115 V 133).
Die im Einspracheentscheid vom 16. Juli 2007 vorgenommene Einordnung des
Ereignisses vom 2. Oktober 2002 in den Bereich der mittelschweren Unfälle ist
nicht zu beanstanden. Damit muss entweder ein einzelnes der relevanten
Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen
Verletzung; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad
und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit; BGE 115 V 133 E. 6c/aa f.
S. 140 f.) besonders ausgeprägt gegeben oder die Kriterien insgesamt in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein.

3.3 Der Unfall ereignete sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder
unter dramatischen Begleitumständen noch war er im Rahmen der Rechtsprechung
besonders eindrücklich. Überdies erlitt er beim Unfall keine besonders schweren
Verletzungen, die erfahrungsgemäss geeignet wären, eine psychische
Fehlentwicklung auszulösen (vgl. Urteile U 339/05 vom 27. März 2007 E. 5.4 und
U 134/03 vom 12. Januar 2004 E. 2.2). Was die Dauer der ärztlichen Behandlung
betrifft, war diese hinsichtlich der somatischen Beschwerden nicht besonders
lang. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass knapp sechs Monate nach dem
Unfall am 28. März 2003 aufgrund der gebildeten Tendoadhäsionen am linken
Handrücken eine (problemlos verlaufene) Adhäsiolyse notwendig wurde
(Zwischenbericht der Frau Dr. med. A.________, Oberärztin Handchirurgie am
Spital X.________, vom 30. April 2003); insgesamt ist die ärztliche Behandlung
nicht als überlang zu werten. Am 24. September 2003 fand in der
handchirurgischen Sprechstunde am Spital X.________ eine Endkontrolle statt,
wobei die bis anhin durchgeführte Ergotherapie schon im Juni 2003 beendet
worden war. Bereits am 1. Juli 2003 stellte der SUVA-Kreisarzt Dr. med.
W.________ ein schönes kosmetisches und funktionelles Resultat fest (Berichte
vom 1. Juli 2003 und 23. Januar 2004). Bezüglich der geklagten Dauerschmerzen
ist angesichts der andauernden, erheblichen neuralen Schmerzen (kreisärztliche
Untersuchung vom 23. Januar 2004), die gemäss handchirurgischem Gutachten des
Dr. med. R.________ vom 25. August 2005, als Algie diffusante beschrieben
wurden, dieses Kriterium zu bejahen, allerdings liegt es nicht besonders
ausgeprägt vor. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden, wie von einem
schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Es bedarf hiezu
besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteile U 79/05 vom
10. Februar 2006, U 343/02 vom 25. Oktober 2002 und U 313/01 vom 7. August
2002). Solche Gründe sind hier nicht bereits deshalb gegeben, weil am 28. März
2003 eine Adhäsiolyse der Strecksehnen notwendig wurde. In den Akten findet
sich denn auch kein Hinweis auf andere medizinische Vorkehren, die einer
wesentlichen Verbesserung des somatischen Zustands dienen sollten. Es sind auch
keine weiteren oder erheblichen Komplikationen im Rahmen der physischen
Verletzungen aufgetreten. Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit sind ebenfalls nicht derart ausgeprägt vorhanden, als dass
sie als ungewöhnlich lang zu bezeichnen sind. Seit dem 13. Juni 2003 war der
Versicherte wieder zu 50 % arbeitsfähig (Zeugnis des Dr. med. von K.________,
Assistenzarzt, Hand- und periphere Nervenchirurgie, Spital X.________, vom 30.
Juni 2003). Knapp zwei Jahre nach dem Unfall war der Beschwerdeführer in einer
leichten manuellen Tätigkeit in möglichst temperierter Umgebung und ohne
Kraftgriff oder Repetitivität der linken Hand und ohne Anforderung an die
Geschicklichkeit, auf festem Boden ganztags (mit einer um 20 % reduzierten
Leistung) als einsatzfähig zu betrachten (vgl. kreisärztliche Einschätzung des
Dr. med. W.________ vom 23. Januar 2004).
Nachdem die Kriterien weder gehäuft noch ein Einzelnes davon in besonders
ausgeprägter Weise gegeben sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang der
psychischen Leiden zu verneinen.

4.
Die sich aus dem Unfall vom 2. Oktober 2002 ergebende Leistungspflicht der SUVA
beurteilt sich somit einzig nach den gesundheitlichen Folgen somatischer Art.

4.1 Gestützt auf die gesamte medizinische Aktenlage hielt das kantonale Gericht
mit umfassender Begründung, wovon abzuweichen kein Anlass besteht und worauf
verwiesen wird, fest, dass dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit, bei der
die Arbeit einhändig mit der rechten Hand und mit sporadischem Einsatz mit
Halten durch die linke Hand ausgeführt wird (Gutachten des Dr. med. R.________
vom 23. September 2005 und Schreiben vom 27. September 2006) ganztägig, jedoch
mit um 20 % reduzierter Leistung, zumutbar ist. Dies ist auch letztinstanzlich
unbestritten geblieben.

4.2 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens für
das Jahr 2004 (unbestrittener Zeitpunkt des Rentenbeginns) stellte die
Vorinstanz auf den LSE-Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1 für mit einfachen und
repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigte
Männer ab (basierend auf 40 Wochenarbeitsstunden; inklusive 13. Monatslohn) und
ermittelte unter Berücksichtigung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit und der
statistischen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit "Total" im Jahre 2004
von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, Heft 12-2006 S. 83 Tabelle B9.2)
einen Betrag von Fr. 45'806.-.
Der Beschwerdeführer beanstandet den Ausgangswert von Fr. 45'806.- zu Recht
nicht. Allein aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung sei jedoch ein
leidensbedingter Abzug in maximal zulässiger Höhe von 25 % (BGE 129 V 472 E. 4
mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. E. 4) vorzunehmen.

4.3 Ist über die ärztliche Bezeichnung des massgebenden Pensums hinaus
zusätzlichen Einschränkungen - wie vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen
verlangsamter Arbeitsweise, Bedarf nach ausserordentlichen Pausen - Rechnung zu
tragen oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach
nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar, vermag dieser Umstand
grundsätzlich einen leidensbedingten Abzug zu begründen (Urteil 9C_119/2008 vom
16. Juli 2008). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der
Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche
Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges
einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes
führen. Mit der von der Vorinstanz anerkannten Pensenbeschränkung von 20
Prozent und der entsprechenden Reduktion des hypothetischen Invalideneinkommens
sind die ärztlicherseits attestierten gesundheitlichen Einschränkungen und der
vermehrte Pausenbedarf ausreichend berücksichtigt. Eine weitergehende
Anrechnung beim leidensbedingten Abzug käme - entgegen dem Einwand des
Beschwerdeführers - einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung derselben
Einschränkung gleich. Ebenso wenig vermögen die weiter geltend gemachten
Kriterien "Nationalität" und "Dienstjahre" einen Abzug vom statistischen
Tabellenlohn zu begründen. Die Ausländereigenschaft (Mazedonier) ist zu
vernachlässigen, da er seit langem in der Schweiz erwerbstätig war und die
Niederlassungsbewilligung C besitzt. Diese wirkt sich bei Männern im
Anforderungsniveau 4 gegenüber dem entsprechenden, nicht nach dem Merkmal der
Nationalität differenzierenden, hier massgebenden Totalwert tendenziell
lohnerhöhend aus (LSE 2004 S. 69 TA12; BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79). Im
Weiteren trifft zwar zu, dass der seit 1979 für die gleiche Arbeitgeberin tätig
gewesene Versicherte den bisher allenfalls lohnrelevanten Vorteil der
bisherigen Dienstjahre verliert. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen,
dass sich das Anfangseinkommen in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert
nach der Anzahl Dienstjahre bestimmt. Zudem ist eine lange Dienstdauer beim
gleichen Arbeitgeber auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt
durchaus positiv zu werten, indem die durch die langjährige Betriebstreue
ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich bei einem anderen Arbeitgeber
im Anfangslohn niederschlägt. Vor allem aber nimmt jedoch die Bedeutung der
Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE
126 V 75 E. 5a/cc S. 79; Urteil 8C_223/2007 vom 2. November 2007 E. 6.2.2),
weshalb dem Merkmal der Dienstjahre auch keine relevante Bedeutung zukommt.
Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern allenfalls weitere praxisgemäss zu
berücksichtigenden Kriterien wie "Alter" und "Beschäftigungsgrad" (BGE 126 V 75
E. 5 S. 80 mit Hinweisen) im Lichte der hierfür erforderlichen
Gesamtbetrachtung vorliegend zu Lohneinbussen führen sollten.

4.4 Gegen das vorinstanzlich gestützt auf die Angaben (vom 3. und 5. Februar
2004) der S.________ AG auf Fr. 69'164.- festgesetzte Valideneinkommen für das
Jahr 2004 wird zu Recht nichts eingewendet. Mittels der
Einkommensvergleichsmethode (Einkommen, welches der Versicherte ohne
Gesundheitsschädigung hätte erzielen können [Valideneinkommen]: Fr. 69'164.-;
Einkommen, das er trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen
vermöchte [Invalideneinkommen]: Fr. 45'806.-) gelangte die Vorinstanz zu einem
Invaliditätsgrad von 34 %, was nach dem Gesagten zu bestätigen ist.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla