Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.585/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_585/2008

Urteil vom 27. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Parteien
P.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 21. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
P.________, geboren 1977, war vom 1. August 2000 bis 30. April 2001 als
Mitarbeiter bei der Firma G.________ AG angestellt. In der Folge bezog er
Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Nachdem die IV-Stelle des Kantons
Aargau mit Verfügung vom 2. September 2002, bestätigt mit Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2003, den Anspruch auf
berufliche Massnahmen abgelehnt hatte, meldete sich P.________ am 21. Juli 2003
erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 2. Juli 2007 verneinte die
IV-Stelle nach verschiedenen Abklärungen, darunter auch berufliche Massnahmen
in den Jahren 2003 und 2004, den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf
(weitere) berufliche Massnahmen.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 21. Mai 2008 ab.

C.
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügungen
vom 2. Juli 2007 aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen nach IVG bei
einem Invaliditätsgrad von 70 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur
weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur
Invaliditätsbemessung auch BGE 132 V 393).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich anwendbare
Recht (BGE 132 V 215 E.3.1 S. 220 mit Hinweis), die Begriffe der Invalidität
(Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung)
und der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) und die
Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 mit Hinweisen),
einschliesslich des Begriffs des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vgl. etwa
Urteil U 463/00 vom 28. Oktober 2003, E. 3.4 mit Hinweisen), zutreffend
dargelegt. Dasselbe gilt für den erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen), die Aufgabe des
Arztes bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 mit
Hinweisen) und die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht sowie dessen
beweisrechtliche Würdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen). Auch die
rechtlichen Ausführungen über Eingliederungsmassnahmen allgemein (Art. 8 IVG)
sowie den Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG;
AHI 2000 S. 25 E. 2b und S. 61 E. 1) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG; SVR
2003 IV Nr. 7 S. 19 E. 2c [I 421/01]) sind richtig. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf eine
Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen.

4.
Die Vorinstanz hat unter einlässlicher und überzeugender Begründung gestützt
auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 17. November 2006 und des
ergänzenden Schreibens vom 18. Dezember 2006 sowie den Berichten des Dr. med.
E.________, Facharzt für Innere Medizin, vom 11. Dezember 2004 und 20. Juni
2005, der Reha S.________ vom 26. August 2005 und des Regionalärztlichen
Dienstes (RAD) vom 20. Juni 2007 in für das Bundesgericht verbindlicher Weise
(E. 1) festgestellt, dass kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes
psychisches Leiden vorliegt und aus somatischer Sicht eine volle
Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne
Gewichtsbelastung über 10 kg besteht.

Daran vermögen auch das Gutachten des Dr. med. M.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. März 2007 und die verschiedenen
Verlaufsberichte des Externen Psychiatrischen Dienstes (EPD) sowie das
Schreiben des Dr. med. B.________, Facharzt für Neurochirurgie, vom 2. März
2007 nichts zu ändern. Denn auf Grund der unterschiedlichen Natur von
Begutachtungs- und Behandlungsauftrag wird ein Administrativgutachten nicht
schon deshalb in Frage gestellt, weil der Gutachter zu einem anderen Ergebnis
als die behandelnden Ärzte gelangt (Urteil I 844/06 vom 24. September 2007, E.
2.3.2 mit Hinweisen). So vermag die Einschätzung des Dr. med. B.________,
welcher diese grösstenteils nicht begründet und sich mit der Beurteilung der
übrigen Ärzte (insbesondere Institut X.________ und Reha S.________) nicht
auseinandersetzt, nicht zu überzeugen. Was die Berichte des EPD betrifft, so
ist zu beachten, dass namentlich für den therapeutisch tätigen Psychiater mit
seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welcher die geklagten
Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat, die Rechtsprechung zur Beweiswürdigung
von Berichten der Hausärzte gilt (vgl. Urteile I 655/05 vom 20. März 2006, E.
5.4, und 9C_176/2008 vom 19. Juni 2008, E. 3). Schliesslich vermag auch das
Gutachten des Dr. med. M.________ die Feststellungen des Instituts X.________
nicht in Zweifel zu ziehen, da er sich mit den Schlussfolgerungen der anderen
Gutachter nicht auseinandersetzt und nicht überzeugend begründet, weshalb er zu
einem anderen Ergebnis gelangt.

5.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die IV-Stelle habe es unterlassen, ein Mahn-
und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen.

5.1 Art. 21 Abs. 4 ATSG besagt, dass einer versicherten Person, welche sich
einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine
wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht, entzieht oder
widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazubeiträgt, die
Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können.
Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen
werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

5.2 Gestützt auf das Urteil I 601/05 vom 11. August 2006 verneint die
Vorinstanz im Ergebnis den Anspruch auf Durchführung des Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens, da die hier indizierte medizinische Trainingstherapie
nicht spezifisch und unmittelbar auf die Eingliederung in das Erwerbsleben
gerichtet sei, sondern einer Behandlung des Leidens an sich entspreche, womit
sie gemäss Art. 12 IVG nicht zu Lasten der Invalidenversicherung gehe. Wie es
sich damit verhält, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
5.3
5.3.1 Wie jede Rechtsnorm steht auch die Berufung auf Art. 21 Abs. 4 ATSG unter
dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB. Art. 2 Abs. 2 ZGB
findet analog auch im Rahmen des öffentlichen Rechts Anwendung, da damit ein
allgemeines Rechtsprinzip zum Ausdruck kommt (Heinrich Honsell, in Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch, Band I, 3. Aufl. 2006, N. 4 zu Art. 2 ZGB; vgl.
auch Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2006, Rz.
715 ff. und Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 4
ff.), und gilt sowohl für Behörden wie für Private (Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2005, § 22 Rz. 21). Das Verbot
des Rechtsmissbrauchs "... soll für die Fälle als eine Art von Notausgang
dienen, wo durch die Betätigung eines behaupteten Rechtes offenbares Unrecht
geschaffen und dem wirklichen Recht jeder Weg zur Anerkennung verschlossen
würde" (Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des ZGB, zitiert bei Gächter,
a.a.O., S. 3). Es will dabei die Bestimmung nicht allgemein für bestimmte Arten
von Fällen ausser Kraft setzen, sondern den Richter lediglich anweisen,
besonderen Tatsachen Rechnung zu tragen, die nur dem einzelnen Fall eigen sind,
und dient der Abwehr individuellen Rechtsmissbrauchs, nicht aber der generellen
Normenkorrektur (Honsell, a.a.O., N. 3 und 28 zu Art. 2 ZGB). Rechtsmissbrauch
liegt namentlich dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur
Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht
schützen will (BGE 131 II 265 E. 4.2 S. 267 mit Hinweisen), oder anders gesagt,
wenn die Inanspruchnahme eines Rechts zu einem stossenden, vom Gesetzgeber
nicht gewollten Resultat führt (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 22 Rz. 21).
5.3.2 Die Experten des Instituts X.________ gingen in ihrem Gutachten vom 17.
November 2006 von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 % aus,
welche jedoch mit einer konsequent durchgeführten medizinischen
Trainingstherapie (nachfolgend: MTT) schon längst hätte behoben werden können
(vgl. zudem das Schreiben des Instituts X.________ vom 18. Dezember 2006). Dem
Versicherten war denn auch gemäss zahlreichen früheren Arztberichten ein
andauerndes Aufbautraining der Rückenmuskulatur empfohlen worden, um seinen
Gesundheitszustand resp. seine Arbeitsfähigkeit zu verbessern. So führte Dr.
med. E.________ bereits in seinem Bericht vom 3. Dezember 2001 aus, leichte,
körperliche Tätigkeit sei bis 8 Stunden pro Tag durchaus zumutbar; der
Versicherte benötige aber ein regelmässiges Training seiner Wirbelsäule und
müsse dieses Training auch wirklich durchführen. Als zumutbare Massnahme zur
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nannte er regelmässiges körperliches Training
der Wirbelsäule zur Stärkung der Haltemuskulatur, was in jedem Fitnesscenter
möglich sei. Auch in seinen Berichten vom 11. Dezember 2004 und 20. Juni 2005
hielt Dr. med. E.________ fest, dass der Versicherte bei trainierter Muskulatur
aus medizinischer Sicht für eine körperlich nicht belastende Tätigkeit mit
wechselnder Körperhaltung arbeitsfähig sei. Die Reha S.________ führte am 26.
August 2005 aus, therapeutisch sei eine regelmässige körperliche Aktivität
wichtig; wöchentliches Schwimmen werde durchgeführt, aber daneben sei auch eine
konsequente medizinische Trainingstherapie über mindestens drei Monate zur
muskulären Stabilisation resp. muskulären Rekompensation nötig. Die IV-Stelle
schrieb in ihrem Vorbescheid vom 6. März 2002 u.a.:
"Ebenfalls ist davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit
einem regelmässigen körperlichen Training die heute bestehende geringfügige
Einschränkung zukünftig nicht mehr vorhanden wäre. Diesbezüglich verweisen wir
auf Ihre Mitwirkungspflicht.
Entziehen oder widersetzen sich Versicherte einer angeordneten zumutbaren
Abklärungs- und Eingliederungsmassnahme oder tragen sie nicht aus eigenem
Antrieb das ihnen Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bei, können
gemäss Art. 10 und 31 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
allfällige Leistungen eingestellt oder verweigert werden."
5.3.3 Weitere Verweise auf die Mitwirkungspflichten finden sich in der
Verfügung vom 2. September 2002 und der Stellungnahme der IV-Stelle vom 6.
November 2002 im Rahmen des ersten kantonalen Gerichtsverfahrens. Zudem wurde
der Versicherte im kantonalen Entscheid vom 25. Februar 2003 (E. 3e in fine)
explizit auf seine Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolgen bei deren
Nichtbefolgung hingewiesen:
"Schliesslich ist der Beschwerdeführer auf seine Pflicht hinzuweisen, nach
Kräften selbst zu seiner beruflichen Eingliederung beizutragen. Konkret
bedeutet dies insbesondere, dass er die ärztlicherseits nachdrücklich
empfohlene regelmässige Trainingstherapie zur Kräftigung der
Wirbelsäulenmuskulatur durchzuführen hat, andernfalls er eine Einstellung von
IV-Leistungen zu gewärtigen hätte, falls seine Erwerbsfähigkeit infolge
Nichteinhaltung der Therapie in grundsätzlich leistungsbegründendem Ausmass
vermindert würde (vgl. Art. 10 Abs. 2 IVG)."
5.3.4 Auch im Vorbescheid vom 4. Januar 2007 hat die IV-Stelle unter Berufung
auf Art. 21 Abs. 4 ATSG festgehalten, dass dem Versicherten bei
Nichtdurchführung des ärztlich empfohlenen Aufbautrainings die Leistungen
gekürzt oder verweigert werden können. In seiner Stellungnahme zum Vorbescheid
vom 4. Januar 2007 verwies der Rechtsvertreter des Versicherten darauf, dass
sich der Versicherte in den Jahren 2002, 2004 und 2005 jeweils ein oder zwei
Serien Physiotherapie unterzogen habe; für mehr komme die Krankenversicherung
nicht auf. Zudem sei der Versicherte nun in Behandlung bei Dr. med. B.________,
welcher eine Spritzentherapie durchführe. Diese Therapien entsprechen jedoch
nicht dem als notwendig erachteten Aufbautraining der Rückenmuskulatur.
Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Versicherten geht es seit
Jahren nicht um eine Therapie zur Bekämpfung der Schmerzen, sondern um den
Aufbau der Rückenmuskulatur, damit eine bessere Haltung antrainiert sowie das
Entstehen von Haltungsinsuffizienzen und dadurch bedingten Schmerzen verhindert
werden.
5.3.5 Es steht damit fest, dass der Versicherte in der Zeit vor Erlass der
Verfügung vom 2. Juli 2007 mehrfach, wiederholt und von verschiedener Seite auf
die Notwendigkeit eines Aufbautrainings hingewiesen worden ist. Er hat sich
einem solchen Training indessen nicht unterzogen, obwohl es ihm seit Jahren
klar sein musste, dass zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes und damit
auch zur Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit ein solches Aufbautraining
erforderlich war. Unter diesen Umständen ist es offenkundig
rechtsmissbräuchlich, wenn der Versicherte sich nun auf die (nochmalige)
Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens beruft, und die IV-Stelle
durfte in der Verfügung vom 2. Juli 2007 von einer vollen Arbeitsfähigkeit für
leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausgehen.

6.
Nachdem der Versicherte keine weiteren Einwände gegen die Festlegung des
Validen- und Invalideneinkommens vorbringt und sich auch aus den Akten keine
Anhaltspunkte ergeben, wonach diese offensichtlich unrichtig ermittelt worden
wären, ist die vorinstanzliche Feststellung des Invaliditätsgrades von 12 %
nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis hat das kantonale Gericht zu Recht
auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen abgewiesen. Denn bezüglich der
Umschulung fehlt es an einem Invaliditätsgrad von mindestens 20 % (vgl. AHI
2000 S. 25 E. 2b und S. 61 E. 1) und der Versicherte ist für die Ausübung der
ihm zumutbaren Tätigkeiten nicht auf die Hilfe der Invalidenversicherung
angewiesen, da entsprechende Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in
genügender Zahl gegeben sind, so dass kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung
besteht. Schliesslich hat die Vorinstanz den Anspruch auf Berufsberatung
zutreffend unter Verweis auf die bereits früher durchgeführten Massnahmen
verneint.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold