Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.584/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_584/2008

Urteil vom 26. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
T.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
20. Mai 2008.

Sachverhalt:
Am 14. September 2006 war der in der Firma X.________ als Maschinenführer
angestellte T.________ (Jg. 1977) auf einer Leiter beschäftigt, als diese unten
wegrutschte und er aus einer Höhe von etwas mehr als einem Meter auf den
Betonboden fiel. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für
die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 25.
September 2007 stellte sie ihre Leistungen mangels organisch erklärbarer
Unfallfolgen bei fehlender Unfallkausalität psychisch bedingter
Beeinträchtigungen auf den 31. Oktober 2007 hin ein, was sie mit
Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2007 bestätigte.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 20. Mai 2008 ab.
Beschwerdeweise lässt T.________ beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, ihm
über den 31. Oktober 2007 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen,
namentlich ihm ab 1. November 2007 weiterhin Taggelder auszuzahlen, für
Heilungskosten aufzukommen und seine Ansprüche auf eine Invalidenrente sowie
eine Integritätsentschädigung zu prüfen. Am 1. September 2008 reicht er nebst
einem kurzen Antwortschreiben des Orthopäden Dr. med. C.________ vom 27. August
2008 dessen Bericht über eine am 7. Juli 2008 vorgenommene Hüftoperation nach.

Während die SUVA auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt
für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
indessen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer auf Grund des am 14. September 2006
erlittenen Unfalles über den 31. Oktober 2007 hinaus ein Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung zusteht.

2.1 Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) und für die einzelnen in Betracht
fallenden Ansprüche, namentlich Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG), Taggeld
(Art. 16 Abs. 1 UVG), Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt, worauf
verwiesen wird. Richtig sind auch die Ausführungen über den für die
Leistungspflicht rechtsprechungsgemäss erforderlichen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen versichertem Unfallereignis und darauf
zurückzuführender gesundheitlicher Schädigung (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181 ff.
mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Bedeutung ärztlicher Angaben für
die Kausalitätsbeurteilung und der Beweistauglichkeit medizinischer Berichte
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.2 Angesichts der umfangreichen, grösstenteils von der SUVA selbst
veranlassten ärztlichen Abklärungen kann, entgegen der Argumentation in der
Beschwerdeschrift, von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zufolge
ungenügender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts keine Rede sein.
Ergänzende Erhebungen jedenfalls erübrigen sich. Das erst im
bundesgerichtlichen Verfahren mit einem Operationsbericht vom 7. Juli 2008
eingereichte Schreiben des Dr. med. C.________ vom 27. August 2008 kann schon
deshalb nicht berücksichtigt werden, weil für die Beurteilung der Streitsache
einzig die Verhältnisse massgebend sind, wie sie sich bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. Dezember 2007 verwirklicht haben (BGE
130 V 445 E. 1.2 S. 446 f. mit Hinweisen). Ob die erst später erfolgte
Hüftoperation eine andere Beurteilung rechtfertigen und daher einen
Rückkommenstitel bilden kann, wäre nach erfolgter Anmeldung gegebenenfalls von
der SUVA zu prüfen. Anlass für die Beibringung der Dokumente des Dr. med.
C.________ jedenfalls bildete nicht erst der angefochtene kantonale Entscheid,
sodass diese als neue Beweismittel auf Grund von Art. 99 Abs. 1 BGG im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (E. 1 hievor).

2.3 Die SUVA wie auch die Vorinstanz haben sich mit der vorhandenen
umfangreichen medizinischen Dokumentation eingehend befasst und daraus in nicht
zu beanstandender Weise ihre Schlüsse gezogen. Dies betrifft sowohl die
beschwerdeweise geltend gemachten rechtsseitigen Hüft- und Schulterbeschwerden
einerseits als auch die nach dem erlittenen Unfall diagnostizierte
HWS-Distorsion andererseits. Das Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas wurde im
kantonalen Entscheid mit überzeugender Begründung verneint. Körperliche
Unfallfolgen können demnach nicht als erwiesen gelten. Im Übrigen gehört, wie
die Vorinstanz zu Recht erkannte, der erlittene Unfall bei Weitem nicht zu den
Ereignissen, welche zu einem Schleudertrauma führen, und auch das nach solchen
Verletzungen häufig beobachtete typische Beschwerdebild ist nicht aufgetreten.
Daher konnte die in BGE 134 V 109 verlangte polydisziplinäre Abklärung zur
Prüfung der Frage nach der natürlichen Unfallkausalität der noch vorhandenen
Beschwerden unterbleiben. SUVA und Vorinstanz sind unter den gegebenen
Umständen im Rahmen der Adäquanzprüfung richtigerweise nach der in BGE 115 V
133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall erarbeiteten
Rechtsprechung vorgegangen. Dass danach - unter Ausserachtlassung psychischer
Faktoren (vgl. BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f.) - von den für eine Bejahung der
Adäquanz erforderlichen Kriterien keines erfüllt ist, wurde im kantonalen
Entscheid mit nachvollziehbarer und einleuchtender Begründung aufgezeigt. Auch
unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers ist dieser
beizupflichten.

3.
Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG unter Verweis auf den kantonalen
Entscheid erledigt.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer
als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl