Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.57/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

8C_57/2008
{T 0/2}

Urteil vom 16. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Obergasse 20, 8400 Winterthur,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 23. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene S.________ war seit 1. März 2003 bei der Firma R.________ AG
als Bauarbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 3. April
2003 fiel ihm während der Arbeit eine Packung mit Isolationsmaterial auf den
behelmten Kopf und auf das Gesicht. Das Spital X.________, wo er vom 3. bis 5.
April 2003 hospitalisiert war, diagnostizierte im Bericht vom 8. April 2003
eine Commotio cerebri und eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die SUVA
erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach
diversen weiteren Hospitalisationen war der Versicherte in hausärztlicher und
seit 23. Oktober 2003 bei der Psychiaterin Frau Dr. med. E.________, in
ambulanter Behandlung. Zudem absolvierte er Physio- und Ergotherapie. Mit
Verfügung vom 3. September 2004 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen
auf den 31. August 2004 ein, da für die noch geklagten Beschwerden psychische
Gründe verantwortlich seien, die mit dem Unfall vom 3. April 2003 nicht in
rechtserheblichem Zusammenhang stünden. Hiegegen erhob der Versicherte
Einsprache. Mit Schreiben vom 9. Februar 2005 teilte ihm die SUVA mit, sie habe
die Einsprache gutgeheissen und werde die Rentenleistungen rückwirkend ab 1.
September 2004 prüfen, wofür sie von der behandelnden Psychiaterin einen
aktuellen Bericht einverlangen werde. Am 26. April 2005 verlangte der
Versicherte die Zustellung eines Einspracheentscheides, in dem die Gutheissung
seiner Anträge festgehalten werde. Am 2. Mai 2005 eröffnete die SUVA dem
Versicherten, das Schreiben vom 9. Februar 2005 sei als Rückzug der Verfügung
vom 3. September 2004 zu betrachten; es existiere kein Einspracheentscheid. Es
sei ihm freigestellt, am Gespräch mit ihrem Konsiliarpsychiater Dr. med.
W.________ vom 2. Juni 2005 teilzunehmen. Sollte sich danach die Notwendigkeit
weiterer medizinischer Abklärungen zeigen, werde sie das weitere Vorgehen
festlegen. Am 16. Mai 2005 verlangte der Versicherte eine polydisziplinäre
Begutachtung. Am 24. Mai 2005 teilte ihm die SUVA mit, sie erwarte ihn am 2.
Juni 2005 zur Unterredung mit Dr. med. W.________, der zur Arbeits-/
Erwerbsunfähigkeit gemäss Bericht der Frau Dr. med. E.________ und zum
Integritätsschaden Stellung nehmen werde. Dieses Gespräch zwischen dem
Versicherten und Dr. med. W.________ fand am 2. Juni 2005 statt. Mit
Einspracheentscheid vom 23. Juni 2005 hiess die SUVA die Einsprache gut, soweit
darauf eingetreten werde; notwendig sei die Anordnung eines polydisziplinären
Gutachtens. Danach zog sie eine Aktenbeurteilung des Psychiaters Dr. med.
W.________ vom 7. Juli 2005 bei. Am 13. Juli 2005 reichte der Versicherte der
SUVA das von ihm veranlasste interdisziplinäre Gutachten der unabhängigen
medizinischen Gutachtenstelle (UMEG), Zürich, vom 20. Juni 2005 ein. Mit
Verfügung vom 7. September 2005 stellte die SUVA die Übernahme der
Heilungskosten und die Taggeldleistungen auf den 30. September 2005 ein. Die
dagegen vom Versicherten und der Helsana Versicherungen AG (sein
Krankenversicherer) erhobenen Einsprachen wies sie mit Entscheid vom 17. Januar
2006 ab, da ein organischer Befund als Grundlage der gesundheitlichen Störungen
nicht vorliege und die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall und dem
dominanten psychischen Beschwerdebild zu verneinen sei.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. November 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, die ihm ab 1. Oktober 2005
zustehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld)
zuzusprechen und ihn zu berenten.

Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Mit Verfügungen vom 13. März 2008 erhielten der Versicherte und die SUVA
letztinstanzlich Gelegenheit, ihre Vorbringen in Anbetracht des
zwischenzeitlich ergangenen, die so genannte Schleudertrauma-Praxis bei
organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden präzisierenden Urteils BGE U
394/06 vom 19. Februar 2008 (nachfolgend: BGE U 394/06) zu ergänzen. Davon
machten die Parteien mit Vernehmlassungen vom 1. April 2008 (SUVA) und 14.
April 2008 (Versicherter) Gebrauch, wobei sei an ihren Anträgen festhielten.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger. Der Unfall ereignete
sich am 3. April 2003. Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten - darunter Italien -
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) ist zeitlich
grundsätzlich anwendbar (BGE 128 V 315). Die materiellen Voraussetzungen der
hier streitigen Leistungsansprüche aus Arbeitsunfall (zur Terminologie vgl.
Edgar Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommens
und der VO 1408/71, in: Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Aktuelles im
Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 74) eines im Zeitpunkt des
Schadenereignisses in der Schweiz beschäftigten und bei einem schweizerischen
Träger für das Risiko Berufsunfall versicherten Arbeitnehmers bestimmen sich
aber ungeachtet seiner italienischen Staatsangehörigkeit und der zeitlichen
Anwendbarkeit des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4 S. 257;
Urteil 8C_189/2007 vom 25. Juni 2007, E. 2).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zur vorausgesetzten Adäquanz des
Kausalzusammenhangs bei psychischen Unfallfolgen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183,
115 V 133) sowie Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma (BGE 122 V 415,
119 V 335, 117 V 359) oder einer diesem äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV
Nr. 23 S. 67 E. 2; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316) bzw. einem
Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369) ohne organisch nachweisbare
Funktionsausfälle grundsätzlich zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zum
invaliditätsbegründenden Charakter psychischer Gesundheitsschäden und der zu
diesen gehörenden somatoformen Schmerzstörungen sowie der Fibromyalgie (BGE 132
V 65, 131 V 49, 130 V 352, 396) und zur antizipierten Beweiswürdigung (BGE 131
I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4, I 9/
07). Darauf wird verwiesen.

3.2 Im jüngst ergangenen BGE U 394/06 hat das Bundesgericht die Praxis zur
Kausalitätsprüfung bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der
HWS oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden
(so genannte Schleudertrauma-Praxis) in mehrfacher Hinsicht präzisiert. Gemäss
diesem Urteil ist am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen
mit solchen Verletzungen festzuhalten (E. 7-9 des erwähnten Urteils). Auch
besteht keine Veranlassung, die bewährten Grundsätze über die bei dieser
Prüfung vorzunehmende Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den
abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer
Kriterien in die Adäquanzbeurteilung zu ändern (E. 10.1). Das Bundesgericht hat
aber die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen
Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt,
erhöht (E. 9) und die adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert (E.
10).

4.
Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die SUVA ihre Leistungen für die
Folgen des Unfalls vom 3. April 2003 zu Recht auf den 30. September 2005
eingestellt hat.

4.1 Der Versicherte macht formellrechtlich geltend, es dürfte rechtsstaatlich
bedenklich sein, einen bereits vor dem Bundesgericht pendenten Fall gemäss
neuer Praxis beurteilen zu wollen, nachdem Verwaltung und Vorinstanz nach
bisheriger Rechtsprechung zum HWS-Distorsionstrauma entschieden hätten. Damit
hätten sie bis heute keine Gelegenheit gehabt, die Sache nach der neuen
Rechtsprechung zu beurteilen. Eine höchstrichterliche Praxisänderung dürfe den
Anspruch des Bürgers auf Gleichbehandlung nicht verletzen, unabhängig davon,
dass sie aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein möge. Er sei nach wie vor
voll erwerbsunfähig, wie sich aus den letztinstanzlich eingereichten Unterlagen
ergebe. Wolle man der vorliegenden Angelegenheit gerecht werden, müsste bei
Bejahung der Anwendbarkeit der Adäquanzkriterien gemäss neuer
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur der Sachverhalt bis zur
Leistungseinstellung der SUVA, sondern bis zum heutigen Tag, mindestens aber
bis zum Tag der letztinstanzlichen Beschwerdeerhebung berücksichtigt werden.

4.2 Eine neue Praxis ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren
anzuwenden, ohne dass es darauf ankäme, ob der massgebende Sachverhalt vor oder
nach der Änderung eingetreten oder ob eine vor diesem Zeitpunkt in Frage
stehende Anspruchsberechtigung betroffen ist (ZAK 1990 S. 255). Dies steht
weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Rechtsgleichheit im
Widerspruch, obschon jede Änderung der bisherigen Rechtsanwendung zwangsläufig
mit einer Ungleichbehandlung der früheren und der neuen Fälle verbunden ist
(vgl. BGE 125 II 152 E. 4c/aa S. 163 mit Hinweisen; Urteil C 80/01 vom 6.
Oktober 2004, E. 3.3.2). Der verfassungsrechtliche Grundsatz des
Vertrauensschutzes (vgl. Art. 9 BV) kann jedoch gegebenenfalls bei einer
verfahrensrechtlichen Änderung der Rechtsprechung dazu führen, dass eine
Praxisänderung im Anlassfall noch nicht angewendet wird, wenn der Betroffene
einen Rechtsverlust erleiden würde, den er hätte vermeiden können, wenn er die
neue Praxis bereits gekannt hätte. Dies kann bei Änderungen der
Rechtsmittelfristen oder von Formvorschriften für die Einlegung eines
Rechtsmittels zutreffen (BGE 133 V 96 E. 4.4.6 S. 103 mit Hinweisen).

Vorliegend kann sich der Beschwerdeführer nicht auf eine im Sinne von Art. 9 BV
nach Treu und Glauben geschützte Vertrauensgrundlage berufen. BGE U 394/06
gelangt demnach zur Anwendung, nachdem den Parteien hiezu letztinstanzlich das
rechtliche Gehör wurde (BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278). Die Beurteilung
erstreckt sich bis zum Zeitpunkt des Fallabschlusses auf den 30. September
2005, da gemäss dem UMEG-Gutachten vom 20. Juni 2005 (vgl. auch E. 6.1 hienach)
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE U 394
/06, E. 3.2 und 4.2 f.; Urteil 8C_402/2007 vom 23. April 2008, E. 5.1.1 f.).

5.
5.1 Weiter wendet der Versicherte in formeller Hinsicht ein, die SUVA habe mit
Einspracheentscheid vom 23. Juni 2005 die Einholung eines polydisziplinären
Gutachtens in Aussicht gestellt. Nachdem er am 13. Juli 2005 das umfangreiche
UMEG-Gutachten vom 20. Juni 2005 eingereicht habe, habe sie innert weniger Tage
ohne ersichtlichen Grund eine totale Kehrtwendung gemacht und mit Verfügung vom
7. September 2005 bzw. Einspracheentscheid vom 17. Januar 2006 ohne weitere
medizinische Abklärungen die Leistungen per 30. September 2005 eingestellt.
Dies stelle ein eindeutiges rechtswidriges "venire contra factum proprium" dar
und verstosse gegen Treu und Glauben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
Vorinstanz diese Rüge mit keinem Wort behandelt habe.

5.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz zu diesem bereits bei ihr vorgebrachten
Einwand nicht Stellung genommen hat. Selbst wenn darin eine Verletzung der
Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV; BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen) zu erblicken wäre, ist
indessen von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne einer
Heilung des Mangels abzusehen, da dem Bundesgericht vorliegend grundsätzlich
die volle Kognition zusteht (E. 1 hievor) und die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 132 V
387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).

5.3 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder
das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte
Beweiswürdigung). Ein solches Vorgehen verstösst nicht gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör des Art. 29 Abs. 2 BV und stellt auch die durch die EMRK
garantierte Fairness des Verfahrens nicht in Frage (vgl. E. 3.1 in fine hievor;
nicht publ. E. 4.2.1 des Urteils BGE 129 V 11, veröffentlicht in SVR 2003 AHV
Nr. 4 S. 9 [H 26/02], 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4b [I 362/99]; Urteil U 101/04
vom 16. August 2004, E. 2.3).

Nach dem Gesagen ist es nicht zu beanstanden, wenn die SUVA nach
pflichtgemässer Würdigung des vom Versicherten am 13. Juli 2005 eingereichten
interdisziplinären UMEG-Gutachtens vom 20. Juni 2005 (E. 6.1 hienach) in
antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines weiteren
interdisziplinären Gutachtens bzw. auf weitere medizinische Beweismassnahmen
verzichtet hat. Ihr Verhalten kann diesbezüglich auch nicht als widersprüchlich
und treuwidrig (venire contra factum proprium; vgl. hiezu BGE 126 V 308 E. 3 S.
313 mit Hinweis) bezeichnet werden.

6.
6.1 Die UMEG stellte im interdisziplinären (neurologischen, rheumatologischen,
psychiatrischen und neuropsychologischen) Gutachten vom 20. Juni 2005 folgende
Befunde/Diagnosen: Status nach Contusio Capitis und Commotio cerebri mit
HWS-Trauma/Distorsion, mit chronifiziertem Cervicocephalsyndrom mit
neurovegetativer (Schwindel, Tinnitus) und neuropsychologischer Symptomatik
(Gedächtnis, Konzentrationsstörungen) und psychiatrischer Störung mit
mittelschwerer depressiver Episode, mit Entwicklung einer sekundären
Fibromyalgie und sensorischem L5-Syndrom rechts, bei Status nach Unfall vom 3.
April 2003 durch fallendes Gewicht. In der Zusammenfassung der Beurteilung
wurde zusätzlich ausgeführt, es bestehe eine Cervicobrachialgie rechts,
subjektiv C6/7 und Lumboischialgie rechts L5 (Sensibilitätsverminderung
Grosszehe rechts). Leider habe der Versicherte neuropsychologisch nicht
untersucht werden können, da die Voraussetzungen für die Durchführung gefehlt
hätten; er sei sofort überfordert gewesen wegen sofortiger Zunahme der
Kopfschmerzen. Es lägen typische Beschwerden nach HWS-Distorsionstrauma oder
einer äquivalenten Verletzung und überwiegend wahrscheinlich eine milde
traumatische Hirnverletzung (MTBI) vor. Alle Beschwerden seien auf den Unfall
vom 3. April 2003 zurückzuführen.

6.2 Gestützt auf dieses Gutachten und die übrigen medizinischen Akten (vgl.
z.B. Bericht des Spitals X.________ vom 8. April 2003 und Austrittsbericht der
Klinik Y.________ vom 29. Juli 2003) ist erstellt, dass der Versicherte beim
Unfall vom 3. April 2003 eine HWS-Distorsion und eine milde traumatische
Hirnverletzung bzw. eine Commotio cerebri erlitten hat. Zudem ist davon
auszugehen, dass dieser Unfall zumindest eine Teilursache der bestehenden
gesundheitlichen Störungen bildet, was für die Bejahung der natürlichen
Kausalität genügt (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; erwähntes Urteil
8C_402/2007, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Weiter steht unbestrittenermassen fest,
dass der Versicherte im Zeitpunkt des Fallabschlusses (30. September 2005; vgl.
E. 4.2 hievor) an keinen objektiv (hinreichend) nachweisbaren organischen
Unfallfolgen mehr gelitten hat.

7.
SUVA und Vorinstanz haben den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
vom 3. April 2003 und den ab 30. September 2005 anhaltenden gesundheitlichen
Beschwerden des Versicherten nach der Rechtsprechung zu den psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) verneint. Der Beschwerdeführer verlangt die
Prüfung der Adäquanz nach der Schleudertrauma-Praxis, mithin ohne
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten (BGE U 394/06
E. 6.2.1 und 9 Ingress). Ob die Adäquanz-Prüfung nach BGE 115 V 133 zu erfolgen
hat, kann indessen dahingestellt bleiben. Denn auch unter Anwendung der in BGE
117 V 359 ff. und 369 ff. dargelegten, mit BGE U 394/06 (E. 10) modifizierten
Grundsätze ist die adäquate Kausalität zu verneinen, wie die folgenden
Erwägungen zeigen.

8.
8.1 Gemäss der Unfallmeldung vom 4. April 2003 zog am 3. April 2003 ein auf
einem Gerüst im vierten Geschoss eines Gebäudes stehender Mitarbeiter ein Paket
mit Isolation mit einer Seilumlenkrolle nach oben. In der Folge sei ihm das
wegen Regens nasse Isolationspaket aus der Hand gerutscht. Er habe den
Versicherten gewarnt, worauf dieser nach oben geschaut habe und vom
herabstürzenden Paket im Gesicht getroffen worden sei. Am 2. Juni 2003 gab der
Versicherte der SUVA unter anderem an, er habe einen Sicherheitshelm getragen.
Für ihn sei alles überraschend gekommen; er habe keine Warnrufe gehört. Das
Paket habe ihn frontal auf den Kopf getroffen und habe den Helm auf die rechte
Gesichthälfte gedrückt. Er sei zu Boden gefallen und ein paar Sekunden
bewusstlos gewesen. Er habe aufstehen wollen, dazu jedoch keine Kraft gehabt.
Er habe über dem rechten Auge Schürfungen gehabt und sofort Schmerzen im Nacken
und Kopf gespürt. Kollegen hätten ihn in die Baubaracke getragen und danach
habe ihn ein Arbeitskollege ins Spital X.________ gefahren. Gemäss
letztinstanzlichen Angaben des Versicherten war die Fallhöhe ca. 12 m und das
Paket etwa 4,4 kg schwer. Er sei völlig unvorbereitet gewesen. Kurz vor dem
Aufprall des Pakets habe er noch hinauf geschaut, und dieses habe ihn mit
voller Wucht im Gesicht und am Kopf getroffen. Durch die grosse Wucht des
Pakets sei er zu Boden gefallen und kurze Zeit benommen am Boden liegen
geblieben. Er habe aufstehen wollen, habe jedoch nicht die Kraft dazu gehabt.
Mit Hilfe der Mitarbeiter habe er aufstehen können und einer von ihnen habe ihn
notfallmässig ins Spital gebracht.

Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf (hiezu vgl. BGE U 394/06, E. 10.1;
SVR 2008 UV Nr. 8. S. 26 E. 5.3.1 mit Hinweisen, U 2/07; Urteil U 503/05 vom
17. August 2006, zusammengefasst wiedergegeben in SZS 2008 S. 183) ist der
Unfall mit der Vorinstanz als mittelschwer einzustufen (vgl. die in SZS 2001 S.
431 ff. erwähnte Rechtsprechung; ferner auch RKUV 2005 Nr. U 548 S. 228, U 306/
04, 1999 Nr. U 330 S. 122, 1998 Nr. U 307 S. 448, E. 3a), was der Versicherte
nicht bestreitet. Von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu einem
schweren Ereignis ist nicht auszugehen, selbst wenn der Versicherte auf den
Aufprall des Pakets unvorbereitet gewesen sein sollte.

Das Ergebnis des vom Versicherten erwähnten, vor dem Obergericht des Kantons
Zürich hängigen Strafverfahrens braucht nicht abgewartet zu werden, da hievon
im Hinblick auf die Beurteilung der Unfallschwere keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; E. 3.1 in fine und 5.3 hievor).

8.2 Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn die in E.
10.2 und 10.2.1-10.2.7 des Urteils BGE U 394/06 überarbeiteten und nunmehr in
ihrer Fassung gemäss E. 10.3 relevanten Kriterien gehäuft oder auffallend
gegeben wären oder eines der Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
vorliegen würde (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, 369 E. 4c S. 384).

9.
9.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls gilt unverändert weiter (BGE U 394/06, E. 10.2.1).
Es ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens
bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc;
Urteil U 56/07 vom 25. Januar 2008, E. 6.1). Das Kriterium ist vorliegend nicht
erfüllt.

9.2 Die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich
gleich zu behandelnden Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung
des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es
bedarf hiezu oder besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen
Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen
können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, E. 5.3, U 339/06; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236,
E. 5.2.3 mit Hinweisen, U 380/04). Diese können beispielsweise in einer beim
Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten
Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 E. 5.3; RKUV 2003 Nr. U 489
S. 357 E. 4.3 mit Hinweisen, U 193/01). Auch erhebliche Verletzungen, welche
sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten
HWS-Verletzung oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können
bedeutsam sein (BGE U 394/06, E. 10.2.2).

Auf Grund der Akten und im Vergleich mit anderen Fällen sind die
Voraussetzungen für die Bejahung dieses Kriteriums nicht erfüllt (vgl. auch
erwähntes Urteil U 56/07, E. 6.2.4). Hieran ändert nichts, dass der Versicherte
am 3. April 2004 gleichzeitig eine HWS-Distorsion und eine milde traumatische
Hirnverletzung bzw. Commotio cerebri erlitten hat (E. 6.1 hievor; Urteil U 328/
06 vom 25. Juli 2007, E. 11.2 mit Hinweis). Zusätzliche erhebliche Verletzungen
sind nicht ausgewiesen.
9.3
9.3.1 Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung entscheidwesentlich ist, ob
nach dem Unfall eine fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende
ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss notwendig war (BGE U 394/06 E.
10.2.3 ).
9.3.2 Der Versicherte war vom 3. bis 5. April 2003 im Spital X.________, vom
25. Juni bis 21. Juli 2003 in der Klinik Y.________, vom 21. Juli bis 23.
Oktober 2003 in der Klinik Z.________, vom 26. bis 29. August 2003 im
Kreisspital Männerdorf und am 3./4. September 2003 im Universitätsspital
Zürich, Departement für Innere Medizin, Abklärungsstation, hospitalisiert.
Danach wurde er von seinem Hausarzt Dr. med. U.________, Arzt für Allgemeine
Medizin FMH, behandelt und absolvierte Physio- und Ergotherapie.

Seit 23. Oktober 2003 war der Versicherte bei der Psychiaterin Frau Dr. med.
E.________ in ambulanter Behandlung. Diese berichtete am 9. Dezember 2003,
seine Frau und vier Kinder lebten in Italien. Der 9-jährige jüngste Sohn leide
an einer Exostose und sei erneut operiert worden. Für die Psyche des
Versicherten wäre es enorm wichtig, wenn er zu seiner Familie nach Italien
reisen und sich dort zwei Monate aufhalten könnte. Im Bericht vom 24. März 2004
führte Frau Dr. med. E.________ aus, er sei nach dem gut zweimonatigen
Aufenthalt in Italien am 8. und 16. März 2004 wieder bei ihr erschienen. Ende
Mai 2004 hielt sich der Versicherte auf Empfehlung der Frau Dr. med. E.________
für zwei Wochen in Italien auf. Im Bericht vom 18. Juni 2004 legte diese dar,
der Versicherte werde psychotherapeutisch und mit Antidepressiva behandelt;
zweimal wöchentlich erfolge Ergotherapie, einmal wöchentlich Physiotherapie. Im
Bericht vom 4. Oktober 2004 führte sie aus, die derzeitige Behandlung bestehe
in psychotherapeutischen Gesprächen, Einnahme von Antidepressiva, zweimal
wöchentlicher Ergotherapie und einmal wöchentlicher Physiotherapie. Ein
Versuch, den Versicherten im Sommer 2004 in einer Tagesklinik unterzubringen,
sei an seinem schlechten Zustand gescheitert. Im Bericht vom 1. März 2005 gab
Frau Dr. med. E.________ an, wegen verschiedener somatischer Leiden sei der
Versicherte beim Hausarzt Dr. med. U.________ in Behandlung. Ergotherapie und
Physiotherapie erfolgten wegen den längeren Abwesenheiten des Versicherten (bei
seiner Familie in Italien) nunmehr unregelmässig. Im Bericht vom 11. April 2005
legte sie dar, er habe mit Unterbrüchen, während denen er mit ihrer Zustimmung
nach Italien zu seiner Familie gereist sei, eine Konsultationsfrequenz von
einmal wöchentlich gehabt. Seit die SUVA weitere Leistungen abgelehnt habe,
habe sie ihm empfohlen, möglichst häufig und lange in Italien zu bleiben, da er
dort seine Frau und vier Kinder habe, was ihm psychologischen Halt gebe. Die
Medikamente erhalte er von ihr jeweils auf Vorrat. Er konsultiere in seiner
Heimatstadt jeweils einen Psychiater oder Psychologen. Laut dem
rheumatologischen UMEG-Teilgutachten vom 25. Januar 2005 absolvierte der
Versicherte ein- bis zweimal pro Woche Physiotherapie und zweimal wöchentlich
Ergotherapie. Gemäss dem psychiatrischen UMEG-Teilgutachten vom 27. Mai 2005
wurde der Versicherte von Frau Dr. med. E.________ noch in monatlichen
Abständen behandelt.
9.3.3 Nach dem Gesagten wurde der Versicherte seit September 2003 ambulant
behandelt (Ergotherapie, Physio- und Psychotherapie). Während seiner längeren
Italienaufenthalte wurden die Ergo- und die Physiotherapie unterbrochen. Ab
September 2003 kann demnach nicht von einer fortgesetzt spezifischen,
belastenden Behandlung gesprochen werden. Hieran ändert nichts, dass der
Versicherte in seiner Heimatstadt jeweils einen Psychiater oder Psychologen
konsultiert hat. Hievon abgesehen ist eine Behandlungsbedürftigkeit (in Form
medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach
einem HWS-Schleudertrauma respektive äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem
Beschwerdebild durchaus üblich (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, E. 5.2.4 in fine;
erwähntes Urteil U 402/07, E. 5.2.3). Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche
Kontrollen sind in diesem Rahmen nicht zu berücksichtigen (erwähntes Urteil U
56/07, E. 6.3.1). Unter diesen Umständen ist das Kriterium der belastenden
Behandlung insgesamt nicht erfüllt.

9.4 Adäquanzrelevant können sodann nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem
Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch bestehende
erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den
glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte
Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE U 394/06, E. 10.2.4).
Dieses Kriterium kann in Anbetracht der andauernden Beschwerden (E. 6.1 hievor)
als grundsätzlich erfüllt angesehen werden. Dies aber nicht in besonders
ausgeprägter Form, da es dem Versicherten aufgrund der ärztlichen Angaben immer
noch möglich ist, gewisse Aktivitäten auszuüben (Reisen nach Italien zu seiner
Familie; regelmässige Spaziergänge; Haushaltsführung zu 50 %).

9.5 Das nicht geänderte Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat (BGE U 394/06, E. 10.2.5), ist
unbestrittenermassen nicht erfüllt.
9.6
9.6.1 Unverändert beibehalten wird das Kriterium des schwierigen
Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen (BGE U 394/06, E. 10.2.6)
Diese beiden Teilaspekte müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 117 V 359 E.
7b S. 369). Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden -
welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien (E. 9.3 f. hievor) zu
berücksichtigen sind - darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/
oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer
Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (erwähntes Urteil U 56/07, E.
6.6 mit Hinweis).
9.6.2 Der Versicherte wendet ein, während der Behandlung in der Klinik
Y.________ vom 25. Juni bis 21. Juli 2003 seien erhebliche Komplikationen
eingetreten, die er nicht verschuldet habe.

Es trifft zu, dass die Klinik Y.________ den seit 25. Juni 2003 bei ihr
hospitalisierten Versicherten am 21. Juli 2003 aus psychiatrischen Gründen in
die Klinik Y.________ überwiesen und ausgeführt hat, nach entsprechender
psychischer Stabilisierung sollten die organischen Komponenten nochmals
therapeutisch angegangen werden (Austrittsbericht vom 29. Juli 2003). Die
Klinik Y.________, wo der Versicherte vom 21. Juli bis 23. Oktober 2003
hospitalisiert war, führte im Bericht vom 11. September 2003 aus, der
Versicherte bedürfe aufgrund seines schlechten psychischen Gesamtzustandes
dringend einer weiteren stationären Behandlung. In den Berichten vom 21.
Oktober und 13. November 2003 legte sie dar, er habe von den unterstützenden
handlungsorientierten Therapien gut profitieren und es habe der Abbau seiner
Ängste soweit erreicht werden können, dass alleinige Spaziergänge, die
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und Alltagsfähigkeiten wie z.B. Einkaufen
und Kochen möglich geworden seien. Organisiert werde ein Netz an ambulanten
Nachbetreuungen (psychiatrisch, physio- und ergotherapeutisch,
Nachbarschaftshilfe). Der zusätzliche Spitex-Einsatz in der häuslichen
Versorgung erscheine nicht zwingend nötig, ausser es ergäben sich in der
Alltagsbewältigung zusätzliche Probleme.

Im Vergleich mit anderen Fällen von HWS-Schleudertraumen und äquivalenten
Verletzungen kann vorliegend nicht von erheblichen Komplikationen ausgegangen
werden. Hingegen ist insgesamt das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs
erfüllt, aber höchstens teilweise.
9.7
9.7.1 Was schliesslich das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren
Schleudertraumen der HWS (und punkto Adäquanzbeurteilung gleich zu behandelnden
Verletzungen) ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess
vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die
Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche
Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person
ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte
Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu
werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch
Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein,
sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den
Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person
können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger
persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche
Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen.
Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung
besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit
bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse
arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das
Kriterium erfüllen (BGE U 394/06, E. 10.2.7 mit Hinweisen; erwähntes Urteil
8C_402/2007, E. 5.2.6).
9.7.2 Gemäss dem UMEG-Gutachten vom 20. Juni 2005 und den übrigen ärztlichen
Berichten ist der Versicherte seit dem Unfall vom 3. April 2003 vollständig
arbeitsunfähig. Schon wenige Wochen nach dem Unfall war die Arbeitsunfähigkeit
psychisch begründet. Das will nicht heissen, dass dem Versicherten nicht
gewisse Arbeitsanstrengungen hätten zugemutet werden können. In diesem
Zusammenhang fällt auf, dass der Hausarzt Dr. med. U.________ bereits weniger
als einen Monat nach dem Unfall vom 3. April 2003 darauf hingewiesen hat, es
sei erfahrungsgemäss sehr schwierig, den Versicherten wieder zum Arbeiten zu
motivieren (Bericht vom 28 April 2003). Die Psychiaterin Frau Dr. med.
E.________ sprach gar von einer hartnäckigen hypochondrischen Haltung des
Versicherten. Es war ihm zwar möglich, jeweils die langen Reisen nach
Süditalien zu unternehmen; demgegenüber brach er beispielsweise schon den
Versuch einer leichten Gymnastik rasch ab (Bericht vom 24. März 2004). Eine
Rehabilitation konnte nicht vollständig durchgeführt werden. Es kann daher
nicht gesagt werden, der Versicherte habe hinreichende Bemühungen zum
Wiedereintritt ins Erwerbsleben unternommen.

9.8 Insgesamt sind höchstens zwei der sieben Kriterien teilweise erfüllt,
jedoch nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise (E. 9.4 und 9.6
hievor). Dies reicht zur Adäquanzbejahung praxisgemäss nicht aus (E. 8.2
hievor). Der von der SUVA auf den 30. September 2005 vorgenommene -
vorinstanzlich bestätigte - Fallabschluss erfolgte daher zu Recht.
10.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar