Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.579/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_579/2008

Urteil vom 23. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
F.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Forrer,
Bellerivestrasse 49, Postfach 352, 8034 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 5. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1983 geborene F.________ war als Praktikantin der Firma J.________ bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als sie am 1. Februar 2004 in Zürich einen Autounfall erlitt. Die
SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese indessen mit Verfügung vom
19. Januar 2006 und Einspracheentscheid vom 6. Juli 2006 per 31. Dezember 2005
ein, da die darüberhinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat
kausal durch das Unfallereignis verursacht worden seien.

B.
Die von F.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Mai 2008 ab.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sprach das Gericht der
Vertreterin der Versicherten eine Entschädigung von Fr. 3'300.- zu.

C.
Mit Beschwerde beantragt F.________ sinngemäss, die SUVA sei unter Aufhebung
des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihre
Leistungen auch über den 31. Dezember 2005 hinaus zu erbringen. Zudem sei die
Entschädigung der amtlichen Anwältin für das vorinstanzliche Verfahren im Sinne
der dort beantragten Kosten zu erhöhen.

D.
Mit Verfügung vom 8. August 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch der
Versicherten um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche
Verfahren wegen Aussichtslosigkeit ab.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Insofern die Beschwerdeführerin beantragt, die Entschädigung der amtlichen
Rechtsanwältin für das vorinstanzliche Verfahren sei zu erhöhen, ist mangels
Beschwerdelegitimation nicht auf die Beschwerde einzutreten (BGE 110 V 360 E. 2
S. 363; ARV 1997 Nr. 27 S. 151 E. 4b [C 232/93], vgl. auch Urteil U 439/06 vom
29. Mai 2007, E. 5.1).

3.
Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden
Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 u. 3.2 S.
181), insbesondere bei Schleudertraumen der HWS (BGE 134 V 109), ausführlich
und zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.
4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1a S.
414 mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch
die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der
Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet.
Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die
Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die
Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise
festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum
Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1b in Verbindung mit E.
2a, S. 414 ff.).

4.2 Mit Verfügung vom 19. Januar 2006 stellte die SUVA ihre Leistungen per 31.
Dezember 2005 ein, da die über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten
Beschwerden nicht mehr adäquat kausal durch das Unfallereignis vom 1. Februar
2004 verursacht worden seien. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin
ist daher im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob diese
Leistungseinstellung per Ende Dezember 2005 rechtens war. Nicht zum
Streitgegenstand gehört demgegenüber Bestand und allenfalls Höhe eines
Taggeldanspruchs in der Zeit vor dem 31. Dezember 2005. Ebensowenig ist
vorliegend über eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für
Folgen von Unfällen, die sich im Jahre 2006 ereignet haben sollen, zu
entscheiden.

5.
5.1 Es ist unbestritten, dass das Ereignis vom 1. Februar 2004 keine organisch
hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen (vgl. dazu Urteil 8C_806/2007 vom 7.
August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen) verursachte. Die Adäquanz eines
allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis und den über den 31.
Dezember 2005 hinaus geklagten Beschwerden ist somit aufgrund des augenfälligen
Geschehensablauf und unter Einbezug weiter unfallbezogener Kriterien zu prüfen.
Dabei kann die Frage, ob am 31. Dezember 2005 überhaupt noch natürlich
unfallkausale Beschwerden vorlagen, dann offenbleiben, wenn die Adäquanz eines
allfälligen Kausalzusammenhanges zu verneinen ist (Urteile 8C_355/2008 vom 9.
September 2008, E. 4.3 und 8C_42/2007 vom 14. April 2008, E. 2).

5.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend ausführt und auch von der
Beschwerdeführerin letztlich eingeräumt wird, ist das Ereignis vom 1. Februar
2004 höchstens als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten
Ereignissen zu qualifizieren. Die Vorinstanz prüfte die Adäquanz eines
allfälligen Kausalzusammenhanges in Anwendung der unfallbezogenen Kriterien der
"Schleudertrauma-Praxis" (BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130). Ginge man demgegenüber
davon aus, der Unfall habe eine vorbestehende Posttraumatische
Belastungsstörung wesentlich verschlimmert und prüfte demgemäss die Adäquanz
nach den für psychische Unfallfolgeschäden entwickelten Rechtsprechung (BGE 115
V 133 E. 6c/ S. 140), so wäre sie zu verneinen: Der Unfall ereignete sich
unbestrittenermassen nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen, war
nicht besonders eindrücklich und es lagen keine organisch nachweisbaren
Unfallfolgen vor, so dass auch die weiteren unfallbezogenen Kriterien dieser
Rechtsprechung nicht erfüllt werden können.

5.3 Der Fallabschluss und damit verbunden die Prüfung eines Rentenanspruchs ist
dann vorzunehmen, wenn von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (BGE 134 V 109
E. 4 S. 113 ff.). Dem Austrittbericht aus der Klinik K.________ vom 21. Februar
2005 ist zu entnehmen, dass der Rehabilitationserfolg in dieser Klinik sehr gut
war. Es wurden zwar noch weitere Therapien empfohlen, die Ärzte rechneten
damit, dass diese bis zum 17. April 2005 abgeschlossen sein werden. Dr. med.
R.________ empfahl am 11. Juli 2005 bei weiterhin günstiger Prognose
aktivierende Behandlungsmassnahmen mit begleitenden Entspannungsübungen, welche
die Versicherte selber durchführen könne. Bezüglich der von Dr. med. A.________
am 6. September 2005 vorgeschlagenen tiefenpsychologisch orientierten
Behandlung ist zu beachten, dass die von ihm diagnostizierte Posttraumatische
Belastungsstörung vorbestehend und nicht unfallkausal war. Bei dieser
Ausgangslage erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass nach dem 31.
Dezember 2005 von einer Fortsetzung der medizinischen Behandlung keine namhafte
Besserung der unfallkausalen Beschwerden mehr zu erwarten war.

5.4 Das kantonale Gericht verneinte die Adäquanz eines allfälligen
Kausalzusammenhanges, da von den unfallbezogenen Kriterien der
"Schleudertrauma-Praxis" höchstens eines, in nicht besonders ausgeprägter Form,
gegeben sei, was bei mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten
Unfällen zur Bejahung der Adäquanz nicht ausreicht. Was die Beschwerdeführerin
dagegen vorbringt, vermag diese Würdigung nicht als unzutreffend erscheinen zu
lassen. Selbst wenn man das Kriterium der besonderen Art der erlittenen
Verletzungen aufgrund des Kopfanpralles und der vorbestehenden Krankheit
bejahen würde, so wäre es jedenfalls nicht besonders ausgeprägt gegeben.
Physiotherapie und warme Bäder sind keine spezifische, belastende ärztliche
Behandlung. Eine vorbestehende Krankheit kann zudem keine Komplikation des
Schleudertraumas darstellen (vgl. Urteil 8C_637/2007 vom 11. August 2008, E.
2.5.3) - eine solche ist allenfalls beim Kriterium der Schwere oder besonderen
Art der erlittenen Verletzung zu berücksichtigen. Das kantonale Gericht hat die
Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom
1. Februar 2004 und den über den 31. Dezember 2005 anhaltend geklagten
Beschwerden somit zu Recht verneint.

6.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer