I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.578/2008
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Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_578/2008 Urteil vom 14. Juli 2008 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Parteien M.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeinde N.________, Beschwerdegegnerin, Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld. Gegenstand Fürsorge, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Mai 2008. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Juli 2008 (Poststempel) gegen den, gemäss Zustellungsnachweis am 6. Juni 2008 über den Postschalter an M.________ ausgehändigten, Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Mai 2008, in Erwägung, dass die, überdies die Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG nicht erfüllende, Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 7. Juli 2008 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. Juli 2008 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Grünvogel