Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.575/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_575/2008

Urteil vom 24. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

H.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 16. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1952 geborene H.________ war als Angestellte im Restaurant K.________ bei
der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA
Versicherungen AG) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 2. März
2005 Opfer einer Auffahr-kollision wurde. Mit Verfügung vom 10. Mai 2006 und
Einspracheent-scheid vom 14. Dezember 2006 stellte die Versicherung ihre
Leistun-gen ein, da die weiterhin geklagten Beschwerden nicht mehr durch das
Unfallereignis verursacht worden seien.

B.
Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. April 2008 teilweise gut, hob den
angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an die Versicherung zurück,
damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu entscheide.

C.
Mit Beschwerde beantragt die AXA Versicherungen AG, es sei unter Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid zu bestätigen, eventuell
sei die Vorinstanz zu verpflichten, nach Edition der IV-Akten neu über die
Beschwerde der Versicherten zu entscheiden.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entscheidet der Präsident der Abteilung als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf offensichtlich
unzulässige Beschwerden.

2.
Das kantonale Gericht hat die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides
zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Damit hat sie einen Zwischenentscheid im Sinne der Art. 90 ff. BGG gefällt (BGE
133 V 477 E. 4.2 S. 481). Da der selbständig eröffnete Entscheid weder die
Zuständig-keit noch ein Ausstandsbegehren betrifft, ist eine Beschwerde nur
zu-lässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nach-teil
bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gut-heissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weit-läufiges Beweisverfahren ersparen
würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

3.
Es ist nicht erkennbar, dass der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin bewirken würde. Insbesondere
wird - da der angefochtene Entscheid keine materiell-rechtlichen Vorgaben
enthält - die Versicherung durch ihn nicht gezwungen, einen ihres Erachtens
rechtswidrigen neuen Entscheid zu erlassen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484
und Urteil 8C_362/2007 vom 16. Januar 2008, E. 2.2). Das kantonale Gericht hat
zudem keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen, welche für die
Beschwerdeführerin in dem Sinne verbindlich wären, dass sie nach Vorliegen des
Gutachtens von ihr nicht korrigiert werden könnten. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
ist nicht erfüllt. Dies gilt, selbst wenn die vorinstanzliche Feststellung, der
rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, offensichtlich unrichtig
wäre oder auf einer qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen
Beweiswürdigung beruhte. Auch eine solche Rechtsverletzung (Art. 95 lit. a und
Art. 97 Abs. 1 BGG) vermöchte dem Nachteil an sich unnötiger Abklärungen nicht
rechtlichen Charakter zu geben (Urteile 9C_301/2007 vom 28. September 2007, E.
2.2 und 8C_78/2008 vom 9. Juli 2008, E. 2).

4.
Eine Gutheissung der Beschwerde würde zwar einen sofortigen Endentscheid
herbeiführen; kantonale Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine
ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, verursachen indessen in der
Regel kein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten im Sinne des Gesetzes (Urteile 8C_742/2007 vom 4. April 2008, E. 3,
8C_222/2007 vom 5. Mai 2008, E. 3 und 8C_222/2008 vom 13. Juni 2008, E. 3).
Auch vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG erfüllt wären (vgl. auch Urteile 8C_750/2007 vom 20. Juni
2008, E. 3 und 8C_78/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3), weshalb auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat
die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE
133 V 642 E. 5). Mit diesem Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer