Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.574/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_574/2008

Urteil vom 8. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, nebenamtlicher Bundesrichter Brunner,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
R.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern,
Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
3. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene R.________ bezieht seit 1. Juni 2001 wegen verschiedener
Beschwerden, insbesondere am Rücken, bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine
halbe Rente der Invalidenversicherung sowie zusätzlich eine halbe Zusatzrente
für die Ehefrau. Infolge der 4. IVG-Revision wurden sowohl die Invalidenrente
wie auch die Zusatzrente seit 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelrente erhöht
(Verfügung der IV-Stelle Bern 6. April 2004). Der Versicherte bezieht zudem
seit 1. August 2001 Ergänzungsleistungen. In der leistungszusprechenden
Verfügung vom 19. Dezember 2005 führte die Ausgleichskasse des Kantons Bern
(nachfolgend Kasse) aus, es werde vorderhand auf die Aufrechnung eines
zumutbaren Mindesteinkommens verzichtet; der Versicherte habe jedoch innerhalb
von drei Monaten ein Revisionsgesuch betreffend Zusprechung einer ganzen Rente
bei der IV-Stelle einzureichen. Hinsichtlich des Einkommens der Ehefrau
verlangte die IV-Stelle ebenfalls die Einreichung eines Gesuches zum
Leistungsbezug, andernfalls ein Verzichtseinkommen angenommen würde. Die gegen
die vorgenannte Verfügung eingereichte Einsprache wurde in der Folge
zurückgezogen, so dass das Einspracheverfahren am 22. September 2006 als
gegenstandlos abgeschrieben wurde.

Mit Verfügung der Kasse vom 6. Februar 2007 erfolgte eine Neuberechnung der
Ergänzungsleistungen; für die Zeit ab 1. März 2007 wurde die monatlich
auszurichtende Ergänzungsleistung auf Fr. 1186.- festgesetzt. Die Berechnung
erfolgte unter Anrechnung eines zumutbaren Verzichtseinkommens von Fr. 12'093.-
für den Versicherten und von Fr. 13'900.- für die Ehefrau. Auf Einsprache hin
erhöhte die Kasse die Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. März 2007 auf
monatlich Fr. 2282.-, wobei sie von der Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens der Ehefrau absah, jedoch die Differenz zwischen Dreiviertelsrente
und ganzer Rente als hypothetisches Einkommen des Versicherten anrechnete
(Einspracheentscheid vom 21. Juni 2007).

B.
Dagegen liess R.________ Beschwerde erheben mit dem Hauptantrag, die
Ergänzungsleistungen seien ohne Anrechnung eines Verzichtseinkommens zu
berechnen und entsprechend zu erhöhen; eventualiter sei die Sache zur neuen
Abklärung an die Kasse zurückzuweisen, wobei die Ergebnisse der von der
IV-Stelle eingeleiteten Rentenrevision zu berücksichtigen seien. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3.
Juni 2008 ab, hob aber den Einspracheentscheid der Kasse vom 21. Juni 2007
insoweit auf, als die monatlichen Ergänzungsleistungen ab 1. März 2007 bis 31.
August 2007 auf Fr. 2543.- (anstatt Fr. 2442.-) und ab 1. September 2007 auf
Fr. 1535.- (anstatt Fr. 2442.-) festgelegt wurden. Diese Änderung, welche im
Ergebnis eine reformatio in peius bedeutet - dem Versicherten wurde
diesbezüglich auch das rechtliche Gehör gewährt -, ist im Wesentlichen darauf
zurückzuführen, dass das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV nach Ablauf einer sechsmonatigen (Anpassungs)Frist
ein hypothetisches Einkommen von Fr. 12'093.- anrechnete, während die
Ausgleichskasse in ihrem Einspracheentscheid das Verzichtseinkommen lediglich
mit Fr. 3132.- berechnete.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt R.________
beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien die
Ergänzungsleistungen auf der Höhe zu belassen wie sie von der Kasse in deren
Einspracheentscheid festgelegt worden seien; eventualiter sei die Sache zu
neuer Bearbeitung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im
Weiteren sei das Ergebnis der sich seit 1. Juni 2007 im Gang befindlichen
Revision der IV-Rente zu berücksichtigen. Schliesslich beantragt er in
verfahrensrechtlicher Hinsicht die Einstellung des Verfahrens bis zur
rechtskräftigen Erledigung des IV-Renten-Revisionsverfahrens. Ferner ersucht er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren. Er legt diverse neue Akten auf.

Im Nachgang zur Beschwerde lässt der Beschwerdeführer am 16. August 2008
(Postaufgabe) neu einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med.
Z.________ vom 13. August 2008 einreichen und am 1. Oktober 2008 das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf die Kostenübernahme durch eine
Rechtsschutzversicherung zurückziehen.

Die Kasse erklärt sich mit dem angefochtenen Entscheid grundsätzlich
einverstanden und beantragt Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Die
vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen
in der Beschwerde zu prüfen. Eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen
Entscheides in tatsächlicher Hinsicht hat ebenso zu unterbleiben wie eine
Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur
Angemessenheitskontrolle. Auch besteht Bindung an die Parteianträge (Art. 107
Abs. 1 BGG; nicht publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640,
veröffentlicht in SVR 2008 AlV Nr. 12 S. 35 [8C_31/2007]).

2.
Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007
5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, welche bei
der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und
weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Einspracheentscheides (hier: vom 21. Juni 2007) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), ist die
hier strittige, mit Wirkung ab 1. September 2007 berücksichtigte Anrechnung
eines hypothetischen Erwerbseinkommens des EL-Ansprechers nach den bis Ende
2007 gültig gewesenen Bestimmungen zu beurteilen (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 8 E. 3
[P 68/06]; Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 3 i.f. mit Hinweis).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen für die Anrechnung
eines Erwerbseinkommens von Teilinvaliden zutreffend dargelegt. Art. 14a Abs. 2
lit. c ELV bestimmt, dass bei Teilinvaliden das Einkommen aus einer zumutbaren
Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzurechnen ist, wobei als anrechenbares
Mindesteinkommen für noch nicht sechzigjährige Versicherte bei einem
Invaliditätsgrad von 60 bis 70 Prozent zwei Drittel des Höchstbetrages für den
Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG gilt. Nach der Rechtsprechung kann
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten
vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Organen der
Invalidenversicherung festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in
Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erreichen. Dies hat eine Umkehr der
Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses
Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten
entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird (ZAK 1989 S. 568 E. 3c). Die
gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden,
indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der
Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen,
seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153
E. 2c S. 156 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 117 V 202 ff.; Urteil 8C_140/2008 vom
25. Februar 2009 E. 8.2.1).

3.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Schadenminderungspflicht als
allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der
Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten ist (BGE 130 V 97 E.
3.2 S. 99, 129 V 460 E. 4.2 i.f. S. 463 mit Hinweis). Demnach haben
praxisgemäss nicht nur der EL-Bezüger, bei welchem sich das von den
Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch
dessen nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegattin
sämtliche ihnen verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren
(erwähntes Urteil 8C_589/2007 E. 6.1 mit Hinweisen). Im Weitern ist - worauf
die Vorinstanz allerdings bereits zutreffend hingewiesen hat - zu ergänzen,
dass die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anwendung
eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV erst sechs Monate
nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird (Art. 25 Abs. 4 ELV).

4.
4.1 Im Zusammenhang mit der beantragten Sistierung des Verfahrens sind das in
Art. 61 lit. a ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der
verfassungsrechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener
Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV zu beachten (vgl. BGE 130 V 90 E. 5 S. 95, 127 V
228 E. 2a S. 231; ferner Kölz/ Bosshart/ Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, N 28
Vorbem. zu §§ 4-31). Daraus ergibt sich, dass die vorläufige Einstellung des
Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar
zwingend geboten ist (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 30 zu § 1 [formelle
Unzuständigkeit zum Entscheid einer Hauptfrage]). Desgleichen ist das Verfahren
fortzusetzen, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist.

4.2 Der Beschwerdeführer begründet den Sistierungsantrag mit den guten
Aussichten, dass ihm eine ganze Invalidenrente zugesprochen werde, weshalb das
Ergebnis des Verfahrens betreffend Revision der IV-Rente abgewartet werden
sollte.

In der Regel stellt das Abwarten eines Entscheides mit möglichen Auswirkungen
auf das den Sistierungsantrag betreffende Verfahren keinen Sistierungsgrund dar
(vgl. BGE 120 V 378 E. 3 S. 382 f.). Ausnahmsweise kann eine Sistierung
angezeigt sein, wenn zwischen den beiden Verfahrensgegenständen ein enger
innerer Zusammenhang besteht, welcher eine gemeinsame Beurteilung als geboten
erscheinen lässt. So verhält es sich hier jedoch nicht: Im vorliegenden
Verfahren geht es primär um die Frage der grundsätzlichen Anrechenbarkeit eines
hypothetischen Erwerbseinkommens. Im invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren bildet dagegen die gesundheitliche Entwicklung und deren erwerbliche
Auswirkungen Gegenstand des Verfahrens. Sofern sich der gesundheitliche Zustand
des Beschwerdeführers wesentlich verändern sollte, würde dies zu einer neuen
Festlegung des Invaliditätsgrades führen; gestützt darauf wäre gegebenenfalls
die Frage der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens neu zu
prüfen. Diese Prüfung wäre aber von der Verwaltung vorzunehmen und
erstinstanzlich durch das kantonale Gericht zu beurteilen, sie kann nicht im
bundesgerichtlichen Verfahren erfolgen. Weil für das Bundesgericht ohnehin der
von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt verbindlich ist, können allfällige
neue Tatsachen nicht berücksichtigt werden (Art. 105 BGG, vgl. auch Art. 99
BGG). Der Sistierungsantrag ist daher abzuweisen.

4.3 Eine Sistierung des Verfahrens wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren
beantragt. Das kantonale Gericht hat dieses Begehren mit der Begründung
abgewiesen, der Sachverhalt könne abschliessend beurteilt werden; allfällige
neue Erkenntnisse (aus dem laufenden IV-Revisionsverfahren) über den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seien im Rahmen eines
EL-Anpassungsverfahrens zu berücksichtigen. Das Vorgehen des kantonalen
Gerichts ist nicht zu beanstanden. Gegen die Sistierung des kantonalen
Verfahrens sprechen ähnliche Gründe wie gegen die Sistierung des
bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. oben E 4.1 f.). Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass dem kantonalen Gericht bei der Frage, ob ein Verfahren zu
sistieren ist, ein Ermessen zukommt, in welches das Bundesgericht nicht
eingreift.

5.
5.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung der Aktenlage mit einlässlicher
Begründung, auf die verwiesen wird, zutreffend erwogen, dass dem
Beschwerdeführer bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab September 2007
im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. c und Art. 25 Abs. 4 ELV ein hypothetisches
Einkommen in Höhe von Fr. 12'093.- (Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG: Fr.
18'140.- davon zwei Drittel) anzurechnen ist. Die Berechnung der Höhe des
anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens wird vom Beschwerdeführer zu
Recht nicht beanstandet.

5.2 Bei der Festsetzung der anrechenbaren Einkommen Teilinvalider haben sich
die EL-Organe grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle zu
halten und eigene Abklärungen nur bezüglich invaliditätsfremder
Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen (BGE 117 V 202 E. 2b S.
205). Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes und der damit einhergehenden Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers seit der Verfügung der IV-Stelle vom 6. April 2004 bestehen
nicht, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat. Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers lässt sich auch dem im bundesgerichtlichen Verfahren
eingereichten Zeugnis des Psychiaters Dr. med. Z.________ vom 13. August 2008
nicht entnehmen, dass eine wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes eingetreten wäre. Einerseits wird die Arbeitsunfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht auf "mindestens 50 %" geschätzt, was im Einklang mit
der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit steht, die der Rentenverfügung vom 6.
April 2004 zu Grunde liegt; anderseits werden die früheren Berichte weiterhin
als gültig erklärt und lediglich sehr allgemein festgehalten, tendenziell sei
"eher eine Gesamtverschlechterung eingetreten". Eine wesentliche Veränderung
des Gesundheitszustandes lässt sich aus diesem Arztbericht also nicht ableiten.
In diesem Zusammenhang sei denn auch erwähnt, dass die IV-Stelle im - vom
Versicherten letztinstanzlich neu eingereichten - Vorbescheid vom 12. Juni 2008
von einer seit dem MEDAS-Gutachten vom 5. Januar 2004 unveränderten
gesundheitlichen Situation ausgeht und weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
und einen Invaliditätsgrad von 60 % annimmt.
Zudem ist hinsichtlich des Vorbescheids der IV-Stelle vom 12. Juni 2008 und des
Zeugnisses des Dr. med. Z.________ vom 13. August 2008 sowie der übrigen
letztinstanzlich neu aufgelegten Akten festzuhalten, dass neue Tatsachen und
Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art.
99 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 6 mit Hinweis). Da der
Versicherte aus allen diesen Akten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, kann
offen bleiben, ob deren Einreichung zulässig ist (vgl. auch Urteil 8C_140/2008
vom 22. Februar 2009 E. 5.1 mit Hinweis).

5.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Annahme eines
hypothetischen Erwerbseinkommens verbiete sich schon deshalb, weil bis anhin
keine medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt
worden seien, dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" mithin nicht nachgelebt
worden sei. Diese Vorbringen sind im vorliegenden Verfahren unbehelflich. Die
Frage der Eingliederung ist im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu
klären. Für die Bemessung der Invalidität ist nämlich auf das Erwerbseinkommen
abzustellen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare
Tätigkeit erzielen könnte (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende
2007 gültig gewesenen Fassung). Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer
ebenfalls angeführten Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG), welche ohnehin in
dem hier massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides (21. Juni 2007)
gesetzlich noch gar nicht vorgesehen waren. Die Fragen der Eingliederung und
der Integration bilden nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend
Ergänzungsleistungen.

5.4 Ebenso nicht stichhaltig ist das sinngemässe Vorbringen des
Beschwerdeführers, es sei ihm nicht zumutbar, während des laufenden
Renten-Revisionsverfahrens das allenfalls verbleibende Arbeitsvermögen zu
verwerten. Eine solche Meinung widerspricht offensichtlich dem Grundsatz der
Schadenminderungspflicht der versicherten Person (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99).
Art. 14a Abs. 2 ELV würde seines Sinnes entleert, wenn diese sich darauf
berufen könnte, während eines hängigen invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahrens sei es ihr nicht zumutbar, sich im Rahmen ihres von den
Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens
um eine Anstellung zu bewerben (Urteil P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.2.3,
zitiert in SZS 2007 S. 65).

5.5 Aus den angeführten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar