Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.573/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_573/2008

Urteil vom 6. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
M.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,

gegen

Unfallversicherung Stadt Zürich, Stadelhoferstrasse 33, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. Mai 2008.

In Erwägung,
dass M.________, geboren 1944, am 30. September 2004 und am 8. August 2005 zwei
Unfälle erlitt, als sie von einer Leiter bzw. auf einer Treppe stürzte, wofür
die Unfallversicherung der Stadt Zürich die gesetzlichen Leistungen bis zum 31.
Dezember 2005 erbrachte,
dass eine gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2005 betreffend Einstellung der
Versicherungsleistungen auf den 31. Dezember 2005 u.a. von M.________ erhobene
Einsprache abgewiesen wurde (Einspracheentscheid vom 11. Januar 2007),
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen
eingereichte Beschwerde - unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung -
mit Entscheid vom 30. Mai 2008 abwies, soweit darauf einzutreten war,
dass M.________ Beschwerde führen lässt mit den Anträgen, in Abänderung des
vorinstanzlichen Entscheides seien ihr "die vollen gesetzlichen
Versicherungsleistungen zuzusprechen" und es sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung)
zu bewilligen,
dass mit Verfügung vom 25. November 2008 das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde, wobei
M.________ in der Folge den vom Gericht einverlangten Kostenvorschuss am 30.
Januar/3. Februar 2009 geleistet hat,
dass Vorinstanz und Beschwerdegegnerin die zur Beurteilung der Leistungspflicht
des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt
haben (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten
ausführlich und sorgfältig dargelegt hat, weshalb zwischen den Unfällen vom 30.
September 2004 bzw. 8. August 2005 und den ab 1. Januar 2006 geltend gemachten
Beschwerden der Versicherten kein Kausalzusammenhang mehr besteht, so dass das
Rechtsmittel - soweit darauf eingetreten wurde - abzuweisen war,
dass die dagegen in der letztinstanzlichen Beschwerde vorgebrachten Einwände,
die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der vorinstanzlichen
Ausführungen erschöpfen und sich im Übrigen kaum mit dem angefochtenen
Entscheid auseinandersetzen, zu keinem andern Ergebnis zu führen vermögen,
dass daher zu sämtlichen in der Beschwerde vorgetragenen Ausführungen - soweit
diese überhaupt von Relevanz sind - auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), denen nichts Weiteres beizufügen ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG
zu erledigen ist und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als
unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz