Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.567/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_567/2008

Urteil vom 29. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
K.________, Kenia,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13. Mai 2008.

Nach Einsicht

in die Eingabe vom 14. Juni 2008 gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2008,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. Juni 2008, wonach eine Beschwerde
bestimmten Formerfordernissen zu genügen hat und eine Erstreckung der
Rechtsmittelfrist von Gesetzes wegen ausser Betracht fällt,
in die daraufhin von K.________ eingereichte Beschwerde vom 2. Juli 2008
(Poststempel),
in das nach Erlass der Verfügung vom 7. Juli 2008 betreffend Kostenvorschuss
von K.________ gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG u.a. die Begehren und deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; siehe nunmehr
auch das zur Publikation in BGE 134 X bestimmte Urteil 1C_380/2007 vom 19. Mai
2008 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid u.a. eingehend dargelegt hat,
weshalb für die - einzig im Zeitraum von März 2002 bis März 2003 - in Betracht
fallenden Rentenleistungen in Würdigung sämtlicher Unterlagen, insbesondere der
Arztberichte der Klinik X.________ vom 12. Dezember 2002 und der Rheuma- und
Rehabilitationsklinik Y.________ vom 18. Januar 2002, keine durchschnittlich
mindestens 50 % betragende Arbeitsunfähigkeit und damit keine bis März 2003
ablaufende Wartezeit ausgewiesen ist, wogegen namentlich der Bericht des Dr.
A.________ vom 24. Juli 2004 nicht aufzukommen vermag,
dass sich der Beschwerdeführer in den Eingaben vom 14. Juni und 2. Juli 2008
mit diesen entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in hinreichender
Weise auseinandersetzt, indem er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern
das vorinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung bzw. eine qualifiziert
fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen
haben sollte, woran auch die in unsubstanziierter Weise vorgebrachten
Einwendungen bezüglich der Gutachten von Dr. A.________ sowie Dr. B.________
(mit Zitaten der Ärzte S.________ und G.________) nichts ändern,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl das Bundesgericht den
Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse einer Beschwerde und die nicht in
Betracht fallende Erstreckung der gesetzlich bestimmten (Art. 47 Abs. 1 BGG)
Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) in der Mitteilung vom 19. Juni 2008
noch eigens hingewiesen hatte,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das
Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos
erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der
Schweizerische Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz