Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.560/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_560/2008

Urteil vom 22. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4500
Solothurn, vertreten durch das Amt für soziale Sicherheit des Kantons
Solothurn, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 1, 4509 Solothurn,
2. Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde Winznau, 4652 Winznau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 5. Juni 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 5. Juli 2008 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2008,

in die nachträgliche Eingabe des B.________ vom 11. Juli 2008 (Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),

dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf
kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten
in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen
kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG; vgl. nunmehr das zur
Publikation in BGE 134 X bestimmte Urteil vom 19. Mai 2008, 1C_380/2007),

dass die Beschwerde vom 5. Juli 2008 den vorerwähnten Anforderungen jedenfalls
bezüglich der Begründung und den hinreichend substanziierten Rügen
offensichtlich nicht genügt,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass hieran auch die nachträgliche Eingabe vom 11. Juli 2008 - sofern diese
überhaupt als Beschwerde bzw. Ergänzung derselben zu betrachten ist - nichts
ändert, da sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG)
eingereicht worden ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. August 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz