I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.555/2008
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Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_555/2008 Verfügung vom 14. August 2008 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Parteien P.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeinde X.________, vertreten durch den Gemeinderat, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Fürsorge, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2008. Nach Einsicht in das Schreiben vom 8. August 2008, worin P.________ die Beschwerde vom 3. Juli 2008 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2008 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem Bezirksrat Y.________, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. August 2008 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Batz